Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 4 StR 167/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9607

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210616B4STR167.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR
167/16

vom
21. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2016 gemäß §
154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2015 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteilsgründe (Tat 60) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das
Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 60 Fällen, davon in drei Fällen in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt
und der Verfall von Wer-.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 61 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und einer-gegen richtet sich seine auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 8. der Urteils-gründe (Tat 60) verurteilt worden ist. Insoweit ist eine rechtsstaatswidrige [X.] durch eine Vertrauensperson der Polizei und deren unzulässige Mitwirkung an der Straftat nicht von vorneherein auszuschließen. Dies bedürfte jedoch weiterer Aufklärung und Feststellungen. Die wegen dieser Tat verhängte [X.] von einem Jahr und neun Monaten fällt jedoch neben den 60 weiteren [X.]n (allesamt zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und einem Jahr und einem Monat) nicht beträchtlich ins Gewicht (§
154 Abs. 2 StPO).
2. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 15. April 2016. Ergänzend bemerkt der Senat, dass hinsichtlich der weiteren Taten, in die die Vertrauensperson der Polizei involviert war, im Hinblick auf die Feststellungen des [X.]s ins-besondere auf Seite 7 des Urteils sowie die unabhängig hiervon bereits zuvor 1
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vom Angeklagten begangenen Taten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation nicht vorlag.
3. Der Senat schließt angesichts der nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen [X.]n aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 8. der Urteilsgründe (Tat 60) verhängte [X.] eine geringere Gesamtstrafe [X.] hätte und lässt diese daher (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) bestehen.
Die Verfallanordnung ist von der Verfahrensbeschränkung nicht berührt (vgl. UA S. 19).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

4

Meta

4 StR 167/16

21.06.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2016, Az. 4 StR 167/16 (REWIS RS 2016, 9607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9607

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