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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140116B4STR223.13.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 223/13
vom
14. Januar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 14.
Januar
2016
ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Januar 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrü-ge. Der Senat hat nach Durchführung des [X.] mit Beschluss vom 22.
Mai 2014 dem [X.] die in der Rechtspre-chung des [X.] unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren [X.] vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verbindet. Nach der ohne Entscheidung der [X.] Rückgabe der Vorlage durch den [X.] ([X.] vom 17.
März 2015
GSSt
1/14, NJW 2015, 3800) ist der Senat seit dem 4.
November 2015 erneut mit der Sache befasst.
Mit Blick auf die Entscheidung des [X.] stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozess-ökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
2 und 3 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
1
2
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In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten
II.
2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafe für die Tat
II.
1 der Urteilsgründe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Frei-heitsstrafe bestehen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender
Quentin
3
4
Meta
14.01.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 4 StR 223/13 (REWIS RS 2016, 17701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17701
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