Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 204/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3031

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 204/05 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Musical Starlights [X.] § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 a) Eine [X.]e Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo-ten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er-kennbar wird. b) Eine [X.]e Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge-führten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest groß-teils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. - 2 - c) Eine [X.]e Aufführung des geschützten Werkes setzt eine [X.] der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Be-gebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die ei-genschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der [X.] die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben. [X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2005 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die [X.], ist Inhaberin der [X.] Nutzungsrechte an den Musicals —[X.], —Der Glöck-ner von Notre Damefl, —[X.] und —[X.] 1 Die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, veran-staltet im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel —[X.] Starlights of Sir [X.] and The Disney Musical [X.] 2 Die Klägerin ist der Auffassung, die [X.] zu 1 führe bei diesen Ver-anstaltungen die genannten Musicals [X.] auf, ohne hierzu berechtigt 3 - 4 - zu sein. Sie hat die [X.]n - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die [X.]n beantragt, das [X.]eil des [X.]s insoweit —[X.], als sie zur (scil.: Unterlassung der) [X.]en Aufführung von Teilen der [X.] und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]n seien der Klä-gerin nach § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 [X.] zur Unterlassung von Aufführungen der hier in Rede stehenden Musicals sowie zur Auskunftserteilung und [X.] verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt: 6 Die [X.]n hätten das Aufführungsrecht der Klägerin verletzt, weil es sich bei ihrer - auf einem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalte-nen - Darbietung um eine unberechtigte [X.]e Aufführung der urhe-berrechtlich geschützten Musicals handele. Insoweit reiche es aus, dass die szenische Darstellung den gedanklichen Inhalt der aufgeführten Bestandteile der Musicals erkennbar mache und sich jeweils ein geschlossenes Bild des [X.] - 5 - samtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergebe. Die [X.]n könnten ein Recht zur [X.]en Aufführung nicht von der [X.] ableiten, weil diese selbst keine Rechte zur [X.]en Aufführung von den Berechtigten erwerbe. Die [X.]n seien der Klägerin daher nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Soweit das [X.] die Schadensersatzpflicht der [X.]n festgestellt habe, greife die Berufung dies mit ihrem Antrag nicht an. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 8 1. Der Anspruch auf Unterlassung der [X.]en Aufführung der Musicals —[X.], —[X.], —[X.] und —Aidafl ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, gemäß § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Die [X.] haben durch die Aufführung der —Musical [X.], so wie sie auf dem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalten ist, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen [X.]en Darstellung von Text und Musik der genannten Musicals widerrechtlich verletzt und sind ihr daher zur Un-terlassung weiterer derartiger Aufführungen verpflichtet. 9 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der [X.]en [X.] dieser Musicals berechtigt ist, da sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Die Musicals enthalten jeweils miteinan-der verbundene (§ 9 [X.]), urheberrechtlich geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Zu den [X.] - lichen Nutzungsrechten zählt das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich [X.] darzustellen (§ 19 Abs. 2 [X.]). 11 b) Die [X.]n haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnen-mäßigen Darstellung dieser Werke verletzt. Ob ein Werk [X.] worden ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Re-visionsgericht prüft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem rechtsfehlerfreien Verständnis des Begriffs der [X.]en Aufführung be-ruht ([X.] 142, 388, 399 - [X.]). Dies ist hier der Fall. [X.]) Bei der beanstandeten Aufführung handelt es sich um eine bühnen-mäßige Darstellung. Eine [X.]e Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher In-halt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (vgl. [X.] 142, 388, 397 - [X.]; [X.], [X.]. v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, [X.], 604, 605 - [X.]; [X.]. v. 18.3.1960 - I ZR 75/58, [X.], 606, 608 - [X.]I). Insoweit kommt es nicht dar-auf an, ob und inwieweit der gedankliche Inhalt des benutzten Werkes in der Aufführung erkennbar bleibt. Die Erkennbarkeit des benutzten Werkes ist keine Voraussetzung der [X.]en Aufführung als solcher. Entscheidend ist allein, dass überhaupt ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. [X.], [X.], § 19 [X.]. 12; Schricker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19 [X.] [X.]. 16). Ferner kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Aufführung aus der Sicht des Publikums um die Aufführung eines Werkes in seiner [X.] oder um die Aufführung von Bestandteilen eines Werkes handelt. [X.] ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anei-nandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein 12 - 7 - sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. [X.] [X.], 604, 605 - [X.]; [X.] ZUM 1989, 134, 135; [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 19 [X.]. 16). 13 (1) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Darbietung der [X.] um eine [X.]e Aufführung. Die auf dem zu den Gerichtsakten gereichten Videomitschnitt festgehaltene Aufführung der —Musical [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Darstellung der [X.]n - nicht lediglich eine beliebige Aneinanderreihung musikalischer Highlights ohne Sinn und Zweck. Vielmehr besteht sie aus einer szenischen Darstellung sinnvoller Handlungsabläufe. Diese vermitteln jeweils das ge-schlossene Bild eines Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils eines Gesamtwerkes. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-rufungsgericht in der Kostümierung der Darsteller und der Ausstattung der Büh-ne zusätzliche Indizien für eine [X.]e Aufführung gesehen hat. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kostüme und Kulissen kein Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein könnten (vgl. [X.] [X.], 604, 605 - [X.]) und für sich genommen für eine bühnen-mäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend sind. (2) Auch die Musik ist bei der Darbietung der [X.]n, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, [X.] aufgeführt worden. Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird [X.] aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. [X.] [X.], 604, 605 - [X.]; [X.]/ [X.]/[X.] [X.]O). Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann integrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Tex-tes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (vgl. 14 - 8 - [X.] 2004, 13, 14 f.). So verhält es sich hier. Die Songtexte sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf den Hand-lungsablauf zugeschnitten und führen die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fort. Sie sind damit organischer Bestandteil des musikalisch-dramatischen Geschehens. [X.]) Bei den Darbietungen der [X.]n handelt es sich auch um eine [X.]e Aufführung gerade der geschützten Werke. Eine [X.]e Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird (vgl. [X.] 142, 388, 397 - [X.]; [X.] [X.], 604, 605 - [X.] I; [X.] [X.], 606, 608 - [X.]I). 15 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Aufführung einem Betrachter, der das aufgeführte Werk noch nicht kennt, dessen Handlungsablauf insgesamt oder zumindest großteils vermittelt, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird. 16 Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s sei es erforderlich, dass der wesentliche Handlungsablauf des geschützten Werkes für den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. In der von der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung —[X.]fi ([X.] 142, 388) hat der [X.] allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Aufführung zwar nur eine gekürzte Fassung des Werkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erken-nen ließ, ausgeführt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk [X.] aufgeführt worden sei. Dies besagt jedoch nicht, dass Aufführungen, 17 - 9 - die nicht den wesentlichen Handlungsablauf des aufgeführten Werkes erkennen lassen, keine [X.]en Aufführungen sind. 18 Auch kleinste Teile von Werken genießen [X.]sschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart ([X.] 9, 262, 267 f. - Lied der [X.]; 28, 234, 237 - [X.]; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 105/59, [X.] 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/[X.] [X.]O § 2 [X.] [X.]. 2 m.w.N.). Der [X.] hat daher in der Entscheidung —[X.]fi ([X.] 142, 388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung —[X.]fi ([X.] [X.], 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine [X.]e [X.] ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestand-teils des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Nach den Feststellungen des [X.]s, die das Berufungsgericht sich durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, entspricht die Darbietung der [X.]n diesen Anforderungen. Das [X.] hat aufgrund eines Ver-gleichs der Drehbücher zu den Musicals —[X.], —[X.], —[X.] und —Aidafl mit der durch den Videomitschnitt dokumentierten Aufführung der —Musical [X.] festge-stellt, dass sich einem Betrachter der Aufführung der gedankliche Inhalt der aufgeführten Werke erschließt und er jeweils ein geschlossenes Bild entweder des Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerkes gewinnt. Der Annahme einer [X.]en Aufführung der Musicals stünde, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht entgegen, 19 - 10 - wenn in der Aufführung der [X.]n im Vergleich zu den benutzten Musicals Songs in andere Szenen eingefügt oder gelegentlich von anderen Figuren ge-sungen worden sein sollten. Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte Werk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen (vgl. [X.], [X.], § 19 [X.]. 12). (2) Die Revision rügt, die Instanzgerichte hätten keine Feststellungen [X.] getroffen, worin die urheberrechtlich geschützte Besonderheit der Musicals der Klägerin bestehe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob bei den [X.] der [X.]n Szenen und Figuren in der ihnen von der Klägerin gege-benen charakteristischen Prägung übernommen worden seien. Dies sei [X.] fraglich, weil es sich bei den Geschichten von —[X.], —[X.] und —Aidafi um gemeinfreie Geschichten [X.] und auch die Grundzüge der Handlung von —[X.] große Ähnlichkeiten zu gemeinfreien Geschichten aufweise. Allein die Übernahme einzelner Gesangsstücke der Musicals erfülle für sich genommen nicht die Vor-aussetzungen einer [X.]en Aufführung. Damit dringt die Revision nicht durch. 20 Eine [X.]e Aufführung des geschützten Werkes setzt allerdings eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentüm-lichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus (vgl. [X.] [X.], 604, 605 - [X.]). Handelt es sich bei dem geschützten Werk - wie hier - um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt jedoch der [X.] die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der [X.] - 11 - führung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben. Dieser Darlegungslast haben die [X.] nicht genügt. 22 Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Musicals auch insoweit [X.] genießen, als sie auf gemeinfreien Geschichten beruhen. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, geht aus den vorgelegten Drehbüchern zweifelsfrei hervor, dass es sich bei den Musicals jeweils um individuelle Bearbeitungen des her-gebrachten Stoffs handelt, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde liegt. Die Drehbücher beschränken sich nicht darauf, die bekannten Stoffe [X.] nur wiederzugeben; vielmehr sind die Geschichten textlich und musikalisch bearbeitet und für eine Bühnenaufführung umgesetzt. Die [X.]n haben nicht aufgezeigt, bei welchen Teilen der Musicals es sich nicht um eine eigene Bearbeitung, sondern um eine schlichte Übernahme gemeinfreier Geschichten handelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jede einzelne Szene der Musicals eine eigenschöpferische Bearbeitung des gemeinfreien Stoffs ist und daher sämtliche von den [X.]n [X.] aufgeführten Teile der Musicals eine ihnen eigene charakteristische Prägung aufweisen. c) Die [X.]n haben das ausschließliche Recht der Klägerin zur [X.]en Aufführung der Musicals widerrechtlich verletzt. 23 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin der [X.] - oder einer entsprechenden ausländischen Verwertungs-gesellschaft, der die [X.] durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbunden ist (vgl. Schricker/[X.] [X.]O Vor §§ 1 ff. [X.] [X.]. 15) - durch Abschluss eines Berechtigungsvertrags Aufführungsrechte an diesen Werken eingeräumt 24 - 12 - und ob gegebenenfalls die [X.] den [X.]n entsprechende [X.] übertragen hat. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist beides daher zuguns-ten der [X.]n zu unterstellen. Die [X.]n könnten aber, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, aus einer mit der [X.] getroffenen Vereinbarung kein Recht zu den von ihnen veranstalteten Aufführungen herlei-ten. Die Rechte für derartige [X.]e Aufführungen der Musicals wären von einem zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Berechti-gungsvertrag - oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft - nicht umfasst gewesen und hätten daher auch nicht von der [X.] auf die [X.]n weiterübertragen wer-den können. Der Berechtigte überträgt der [X.] gemäß § 1 lit. a Satz 1 des [X.] (in der Fassung vom 26./27.6.2007, die insoweit mit früheren Fassungen wortgleich ist, [X.]-Jahrbuch 2007/2008, [X.]) die Wahrneh-mung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, [X.] unter Ausschluss der [X.]en Aufführung dramatisch-musikali-scher Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Bei den hier in Rede stehenden Darbietungen der [X.]n handelt es sich im Sinne dieser Bestimmung, die der [X.] auch als Revisionsgericht selbst aus-legen kann ([X.] 142, 388, 395 - [X.]), um [X.]e [X.] dramatisch-musikalischer Werke, die von der Übertragung der Auffüh-rungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind. 25 [X.]) Der Begriff der [X.]en Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des [X.] hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßi-gen Darstellung in § 19 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 142, 388, 395 - [X.]). Wie bereits (unter [X.]) dargelegt, haben die [X.]n die hier in Rede ste-26 - 13 - henden Musicals [X.] dargestellt bzw. aufgeführt. Bei den Musicals handelt es sich auch um dramatisch-musikalische Werke. Darunter sind alle Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke —in [X.] gesetzt werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen [X.] sind (vgl. [X.] 142, 388, 395 f. - [X.]). Es steht außer Frage, dass die Komponisten und Librettisten mit ihren Liedern und Texten die Ge-schichten —[X.], —[X.], —[X.] und —Aidafl in einer für die Umsetzung auf der Bühne geeigne-ten - und im Übrigen auch bestimmten - Art und Weise gestaltet haben. [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Rechtseinräumung in § 1 lit. a des Berechtigungsvertrags nach deren Sinn und Zweck allerdings kein Vorbehalt hinsichtlich der Einräumung von Rechten für Werknutzungen zu [X.], bei denen Musikwerke, die nicht als dramatisch-musikalische Werke angelegt sind (wie dies etwa bei [X.] der Fall sein kann), im Rah-men einer Bühnenaufführung in einer Art und Weise wiedergegeben werden, dass sie als deren integrierender Bestandteil erscheinen und daher auch selbst als [X.] aufgeführt anzusehen sind. Denn in solchen Fällen ist den Urheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum möglich und eine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinn-voll ([X.] 142, 388, 396 f. - [X.]). 27 Ein solcher Fall, in dem die [X.] ausnahmsweise die Rechte an einem [X.] aufgeführten Werk wahrnimmt, ist im Streitfall jedoch nicht gege-ben, weil hier die den Musicals entnommenen Musikwerke als dramatisch-musikalische Werke angelegt sind. Insoweit kommt es, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, nicht darauf an, ob die einzelnen Titel von vornherein als Bestandteil einer dramatisch-musikalischen Aufführung [X.] - 14 - piert waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Musikwerke keine isolierten Einzelstücke geblieben, sondern integrierender Bestandteil eines für die [X.] geworden sind. 29 cc) Es kann schließlich dahinstehen, ob der Urheberberechtigte der [X.] nach § 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags das Recht zur bühnen-mäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke in kleineren Teilen über-trägt (so St[X.]ts, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der Musik, 2004, [X.] ff.; [X.]., ZUM 2005, 789, 791; a.[X.] in [X.]/ [X.]/[X.], Recht und Praxis der [X.], [X.]. 10 [X.]. 61; [X.], ZUM 1995, 32, 33; vgl. auch [X.], ZUM 1993, 255, 259). Die [X.] auf diese Frage hängt davon ab, ob der letzte Halbsatz dieser Bestimmung - —sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren [X.] - als abschließen-de oder als beispielhafte Aufzählung zu verstehen ist und ob der Ausschluss der Rechtsübertragung daher lediglich die dort genannten oder - wie das [X.] angenommen hat - sämtliche [X.]en Aufführungen dra-matisch-musikalischer Werke umfasst. Im Streitfall kommt es darauf nicht an, weil die Musicals —[X.], —[X.], —[X.] und —Aidafl in den Vorstellungen der [X.]n nicht nur —in kleineren Teilenfl aufgeführt worden sind. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die [X.]n [X.] in ihrer Show eine Vielzahl von sich ergänzenden Handlungsabschnitten der Originalwerke aneinandergefügt. Es hat ausgeführt, die Darbietung sei deshalb in ihrer Gesamtheit zu würdigen; danach könne von der Aufführung nur eines kleinen Teils der Originalwerke keine Rede sein, zumal die [X.]n entspre-chend der Ankündigung in ihrem Programmheft die —[X.] der Musicals, also einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs, [X.] - 15 - geführt hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. 31 2. Da die [X.]n das Recht der Klägerin zur [X.]en [X.] verletzt haben, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten [X.] auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsansprüche zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB, § 97 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet. 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-lerhaft angenommen, die [X.]n hätten das erstinstanzliche [X.]eil insoweit nicht mit der Berufung angegriffen, als das [X.] ihre Schadensersatz-pflicht festgestellt habe. Die [X.]n haben mit der Berufung beantragt, das [X.]eil des [X.]s insoweit —[X.], als sie zur [X.]en [X.] von Teilen der Musicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung verurteilt worden sind. 32 Der offensichtlich unvollständige erste Teil dieses Antrags ist dahin aus-legungsfähig, dass die [X.]n sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der [X.]en Aufführung der Musicals wenden wollen. Im Übrigen sind die Berufungsanträge der [X.]n entgegen der Ansicht der Revision nicht missverständlich formuliert, sondern eindeutig nur gegen die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtet. Insoweit sind sie einer Auslegung daher nicht zugänglich. 33 Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die [X.]n nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht mit der Berufung angegriffen haben. Die Revision 34 - 16 - hat nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit im Ergebnis an[X.] entschieden [X.] wäre, wenn ein solcher Hinweis erteilt und ein entsprechender Antrag ge-stellt worden wäre. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb die [X.]n - die das Aufführungsrecht der Klägerin verletzt haben - der Klägerin nicht zum [X.] verpflichtet sind. II[X.] Danach ist die Revision der [X.]n mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 35 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 U 7/05 -

Meta

I ZR 204/05

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 204/05 (REWIS RS 2008, 3031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3031

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