Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15528

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

12. Februar 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.]
§ 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 97; [X.] § 13b
a)
Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verant-wortlichkeit als Veranstalter im Sinne von §
13b [X.] für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.
b)
Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewir-tet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veran-stalter an der Aufführung mit.
[X.], Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom
12.
Februar 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fed[X.]en

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2013 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2013 teilweise abgeändert.

Die [X.] wird verurteilt, an

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die [X.].

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und [X.] Vervielfältigungsrechte ([X.]). Sie
nimmt als [X.] die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdich-tern) wahr.

In dem von der
[X.]n
in Wuppertal betriebenen Theater "[X.] im [X.]"
fand am 27. November 2009 die Veranstaltung "[X.]: Die [X.]"
mit S.

G.

statt.
Die [X.] wies in ihrem Ver-
anstaltungskalender auf diese
Veranstaltung hin, stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der [X.]. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt die [X.], während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt.
Eine Anmel-dung der Veranstaltung bei der Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin hat die [X.] wegen unerlaubter
Wiedergabe von [X.] in Anspruch genommen und einen Betrag in Höhe von 302,50

u-züglich Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Sie meint, die [X.] hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin.

Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung,
hat die Klägerin [X.],

die [X.] zu verurteilen, an die
Klägerin
605

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.
Februar 2012 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen ge-richtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru-1
2
3
4
5
-
4
-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsan-spruch
weiter.

Die ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin stehe
der
geltend gemachte
Zahlungsanspruch
nicht
zu, weil die [X.] nicht passivlegitimiert sei. Hierzu hat es ausgeführt:

Die [X.] hafte nicht
als Störerin auf Schadensersatz und sie
sei auch nicht
Täterin oder Mittäterin einer Urheberrechtsverletzung, weil sie die streitgegenständliche Aufführung nicht veranstaltet oder mitveranstaltet habe. Veranstalter sei lediglich derjenige, der die Veranstaltung angeordnet
habe
und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt worden sei oder der für sie organisatorisch oder finanziell verantwortlich sei. Dies treffe auf die [X.]
nicht zu, die keinen maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf und die Programmgestaltung gehabt habe. Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten und die Bewirtung der Gäste der Veranstaltung reichten für die Annahme einer Stellung als Mitveranstalter nicht aus. Die [X.] hafte auch nicht als Gehilfin.
Es sei nicht erkennbar, dass sie mit dem Unterbleiben einer Anmeldung der Veranstaltung bei der Klägerin habe rechnen müssen
und dies billigend in Kauf genommen habe.

6
7
8
-
5
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] der [X.]n.

1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da die [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis der [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 17.
Juli 2013 -
I
ZR
34/12, [X.], 298 Rn.
14 = [X.], 164 -
Runes of Magic
I).

2. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der gel-tend gemachte Zahlungsanspruch folgt
aus §
97 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Danach
ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem [X.] geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Diese Vorausset-zungen erfüllt die [X.] im Streitfall.

a)
Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die [X.] hat sich
insbesondere nicht gegen die zugunsten der Klägerin beste-hende Vermutung gewandt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der [X.] aus §§
15 Abs.
2, 19 Abs.
2 [X.]
befugt ist und die genutzten Mu-sikwerke urheberrechtlich geschützt sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 1985

I
ZR
53/83, [X.]Z 95, 274, 276 -
[X.]-Vermutung
I; Urteil vom 13.
Juni 1985

I
ZR
35/83, [X.]Z 95, 285, 288
-
[X.]-Vermutung
II; Urteil vom 5.
Dezember 1985 -
I
ZR
137/83, N[X.] 1986, 1249, 1250 -
[X.]-Vermutung
III; Urteil vom 15.
Oktober 1987 -
I
ZR
96/85, [X.], 296, 297 -
[X.]-Vermutung
IV). Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Passivlegitimation der [X.]n.
9
10
11
12
-
6
-

b)
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die [X.] nicht passivlegi-timiert sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine täterschaftliche Haftung der [X.]n
verneint.
Diese
hat die urheberrechtlich geschützten Musikwerke zwar
nicht selbst aufgeführt (§
19 Abs.
2 [X.]). Dies
steht ihrer
Haftung
für die unmittelbar durch den ausübenden Künstler begangenen Eingriffe in fremde Urheberrechte aber nicht entgegen. Die [X.] haftet als Veranstalterin
für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung.

(1) Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivil-rechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten -
hier der Aufführung durch den ausübenden Künstler -
beteiligt hat, be-urteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
13

Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 5.
Februar
2015
I
ZR
240/12, [X.], 485 Rn.
35 = WRP 2015, 577

Kinderhochstühle im [X.]). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täter-schaft begeht (§
25 Abs.
1 StGB). Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und gewollt zusam-menwirken (§
830 Abs.
1 Satz
1 BGB).

(2) Als Mittäter
einer urheberrechtsverletzenden Aufführung wird
neben dem aufführenden Künstler, der den [X.] durch die Aufführung im Sinne des §
19 Abs.
2 [X.] unmittelbar herbeiführt

auch
der
Veranstalter
an-gesehen,
der nach §
13b Abs.
1 [X.] verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Veranstalter ist
derje-13
14
15
16
-
7
-
nige, der die Aufführung angeordnet
und
sie durch seine Tätigkeit ins Werk ge-setzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der
für die Veranstaltung organisato-risch und finanziell verantwortlich ist
(RG, Urteil vom 8.
Mai 1908
IV
231/08, [X.], 287, 289; Urteil vom 9.
Dezember 1911
I
148/10, [X.], 84,
86
f.; [X.], Urteil vom 19.
Juni 1956
I
ZR
104/54, [X.], 515,
516
Tanz-kurse; Urteil vom 18.
Dezember 1959
I
ZR
61/58, [X.], 253, 255

[X.]; Urteil vom 18.
März 1960
I
ZR
75/58, [X.], 606, 607

Eisrevue
II; Urteil vom 19.
Januar 1962
I
ZR
71/60, [X.], 256, 258

Im weißen Rößl; Urteil vom 16.
Juni 1971
I
ZR
120/69, [X.], 141, 142
Konzertveranstalter).
Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwir-ken
([X.], 84, 86
f.; [X.], [X.], 515, 516
Tanzkurse; [X.], 253, 255 -
[X.]; [X.], 606, 607 -
Eisrevue II; KG, [X.] 1959, 150, 151; [X.], ZUM
2010, 906, 908; [X.], [X.] 2011, 105, 106; J. B.
[X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 11.
Aufl., §
97 [X.] Rn.
146; v.
[X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 4.
Aufl., §
97
[X.]
Rn.
18).
Dass die [X.] Einfluss auf den
Inhalt des Programms nehmen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

(3) Die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken, ist [X.] nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme, die [X.] sei Ver-anstalterin im Sinne von §
13b Abs.
1 [X.] und habe an der Aufführung im Sinne von §
19 Abs.
2 [X.] mitgewirkt. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die [X.] rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter
([X.], [X.] 1979, 152; [X.], [X.] 2001, 832; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Okto-ber
2014, §
13b [X.] Rn.
4; [X.]. in [X.]/[X.],
Urheberrecht,
3.
Aufl., 17
-
8
-
§
13b
[X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
13b [X.] Rn.
1; [X.] in HK-[X.] aaO §
13b [X.] Rn.
3; zu §
81 [X.] auch Büscher in [X.]/[X.] aaO §
81 [X.] Rn.
8; [X.] aaO §
81 [X.] Rn.
28).
In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen
sein können die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines [X.] und technischer Vorrichtungen, die Einlass-
und Auslass-kontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender
Dienstleis-tungen wie der Bewirtung der [X.] (vgl. für die Veranstaltung von Boxkämpfen [X.], Urteil vom 29.
April 1970
I
ZR
30/68, [X.] 1971, 46, 47
[X.]; ferner die Zusammenstellung bei [X.]/[X.], Schutz des ausübenden Künstlers, 2008, §
81 Rn.
6).

Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal

und sei es mietweise

zur Verfügung stellt
(RG, Urteil vom 29.
Mai 1908

II
161/08, [X.], 605, 608; Urteil vom 18.
Oktober 1909
III
504/09, [X.] 1910, 682, 683; KG, [X.] 1959, 150; [X.], [X.] 2012, 598).

bb) Nach diesen
Maßstäben
hat
die [X.] über die bloße Bereitstel-lung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren
Gewicht sie bei der gebotenen
Gesamtschau
zur
Veranstalterin
macht.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die
Klä-gerin die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte die [X.] die Attraktivität der Aufführung. Auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Ver-anstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolg-18
19
20
-
9
-
reicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltungssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass die [X.] in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Ver-anstaltung "[X.]: Die [X.]" hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt der Veranstaltungskalender der [X.]n einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten. In der Zusammenschau sind
die
Beiträge der [X.]n von solchem Gewicht,
dass
die Annahme gerechtfertigt ist, dass die [X.] gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Auffüh-rung ins Werk gesetzt hat.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die [X.] zusätzliche organisatorische Leistungen

etwa die Bereit-stellung technischer
Einrichtungen, den Ein-
und Auslass der Besucher
oder
die Aufbewahrung ihrer
Garderobe

übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft hat.

c)
Die [X.]
handelte als Veranstalterin der urheberrechtswidrigen Aufführung auch schuldhaft, nämlich im bewussten und gewollten Zusammen-wirken mit dem aufführenden Künstler.

Die [X.] kannte das Programm "[X.]: Die [X.]"
und war sich mithin der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke [X.].
Ihr Verschulden wird nicht durch eine etwaige Zusicherung des aus-übenden Künstlers, die erforderliche Einwilligung bei der Klägerin einzuholen, ausgeschlossen. Sie hatte als
Veranstalterin
das Vorliegen dieser
Einwilligung sicherzustellen.

d)
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in
Hö-he von
605

beläuft sich
der Scha-densersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den
21
22
23
-
10
-
im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Klägerin fälligen Tarifbetrag
zuzüglich eines 100%igen Verletzer-
oder Kontrollzuschlags ([X.], Urteil vom 10.
März 1972
I
ZR
160/70, [X.]Z 59, 286, 287
ff.
Doppelte Tarifgebühr; Ur-teil vom 22.
Januar 1986
I
ZR
194/83, [X.]Z 97, 37, 49
Filmmusik). Die
Klä-gerin
hat
schlüssig dargetan, dass sich der einfache Tarif, dem der [X.] in gleicher Höhe hinzuzurechnen ist, in der vorliegenden Konstellation . Einwendungen hiergegen hat die [X.] nicht erhoben.

3.
Die Zinsforderung ist gemäß §
286 Abs.
1, §
288 Abs.
1 BGB begrün-det.

II[X.] Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforder-lich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentschei-dung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Die [X.] ist danach unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.

24
25
-
11
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO, die Entschei-dung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §
708 Nr.
2 ZPO.

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Fed[X.]en
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2013 -
57 [X.] 9913/12 -

[X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
23 [X.]/13 -

26
27

Meta

I ZR 204/13

12.02.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13 (REWIS RS 2015, 15528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15528

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 204/13 (Bundesgerichtshof)

Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Rahmen einer Theateraufführung: Verantwortlichkeit des Theaterbetreibers als Veranstalter für die …


I ZR 214/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche …


I ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrages; tatsächliche …


I ZR 214/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 220/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft: Abschluss eines neuen Gesamtvertrags für Tanz- und Ballettschulen; Darlegungs-und Beweislast der Verwertungsgesellschaft …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 204/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.