Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 3 StR 262/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6335

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Gegenstand

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung des Revisionseinlegungsschriftsatzes über das beA eines am Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwalts


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung (§ 345 Abs. 2 StPO).

2

Die vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte [X.] vom 28. Januar 2022 ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 StPO, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, [X.], 276, 277 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Schäfer     

      

Berg     

      

Hohoff

      

Anstötz     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 262/22

18.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 26. Januar 2022, Az: 32 KLs 2/21

§ 32a Abs 3 StPO, § 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2022, Az. 3 StR 262/22 (REWIS RS 2022, 6335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6335

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