Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 3 StR 144/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4125

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Gegenstand

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

3

Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

„1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 [X.] muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 [X.] schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt ([X.], [X.]. 1.1.2023, § 32a [X.] Rn. 10; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl. 2023, § 32a [X.] Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der , einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.

a) Die [X.] ist nicht durch Rechtsanwalt [X.]als dem bestellten Vertreter […], dessen Name und handschriftliche Unterschrift aus dem eingescannten Dokument hervorgeht und diesen als Unterzeichner ausweist, sondern von dessen Kanzleikollegen     [X.]qualifiziert signiert und versandt worden […].

b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt [X.]hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 [X.] oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 [X.], juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 [X.], juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch [X.], Beschluss vom 22. August 2001 - 1 [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 [X.], juris Rn. 2).

c) Vergleichbar gelagert ist im Übrigen die Revisionsbegründung […].“

4

Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 [X.], NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.).

Schäfer     

  

Paul     

  

Anstötz

  

Erbguth     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 144/23

13.06.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 13. Januar 2023, Az: 10 KLs 2090 Js 30445/22

§ 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 3 StR 144/23 (REWIS RS 2023, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4125

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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