Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 5185

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Gegenstand

Revisionszulassung; Entgeltgenehmigung; Konsultationsverfahren; Konsolidierungsverfahren


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des [X.] in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 ([X.]) geltenden Fassung ([X.]) ausreicht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)

11.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 19. September 2012, Az: 21 K 7809/10, Urteil

§ 31 Abs 6 S 3 TKG 2004, § 12 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13) (REWIS RS 2013, 5185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5185

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