Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZR 153/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 205

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[X.] [X.]/99vom12. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 29. April 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 100.000 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54,277).Nach der neueren Rechtsprechung des [X.], die [X.] noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Ver-tragsauslegung des [X.] zwischen dem [X.] und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des [X.] die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache- 3 -Fahrlssigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 - [X.] -BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen,gilt aber fr die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenanntenversicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts fr die Flle leichterFahrlssigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daßdie Voraussetzungen eines Regresses gegen den Mieter vorliegen, also auch,daß dieser grob fahrlssig oder vorstzlich gehandelt hat (BGHZ aaO S. 400).Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlssigkeit im Einzelfall [X.] erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nurdarauf zrprfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkanntworden ist oder ob wesentliche Umstßer Betracht gelassen wordensind ([X.], 288, 296 m.N.). Daß dem Berufungsgericht bei der Annahme,es liege keine grobe Fahrlssigkeit vor, derartige revisionsrechtlich relevanteFehler unterlaufen sind, kann die Revision nicht aufzeigen und ist auch nichtersichtlich.- 4 -Auf die Frage, ob der Mieter bei einem [X.] des Versicherers nur freigene grobe Fahrlssigkeit (und grobe Fahrlssigkeit von sogenannten [X.]) haftet oder auch [X.] von einfachen Hilfsper-sonen (vgl. hierzu [X.], [X.], 691; Wolf/[X.]/Ball, Handbuch desgewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. [X.]. 619), kommt esdeshalb nicht an.[X.] [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZR 153/99

12.12.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. XII ZR 153/99 (REWIS RS 2001, 205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 205

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