Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2003, Az. V ZR 314/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3547

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 3a§ 3a [X.] ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[X.], Urt. v. 4. April 2003 - [X.] - [X.] Halle- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin wurde von der [X.] mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-wirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom [X.] veräußerte sie im Rahmen des [X.] nach § 3[X.] in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 ([X.] I S. 2628)rund 80 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-bieten im Sinne der [X.] ([X.]. EG Nr. L 142 v. [X.] S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter [X.] auf die Bestimmungen des [X.] und der hierzuerlassenen Flächenerwerbsverordnung ([X.] v. 20. Dezember 1995, [X.] [X.]. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 1. Oktober 1997 fällig [X.] von insgesamt 443.952 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigterworbene Flächen von 420.000 DM und aus einem Anteil für zum [X.] 3 -wert erworbene Flächen von 23.952 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis istgezahlt. Der Beklagte wurde am 29. Juli 1998 als Eigentümer in das [X.] eingetragen.Am 20. Januar 1999 entschied die [X.] ([X.]. EGNr. [X.] vom 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 [X.] a.F. geregelteFlächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare [X.]n enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-währten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschädenbeschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffenstaatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenzevon 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten ge-mäß der [X.] überschreite. Der [X.] wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-schen Rechts einschließlich Zinsen ab dem [X.]punkt der Gewährung zurück-zufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.Auf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch [X.] vom 15. September 2000 ([X.] I S. 1387)eingeführten Vorschriften des § 3 a [X.] bestimmte die Klägerin einenneuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen inHöhe von 498.443,89 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit [X.] vom 15. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-zahlung des Differenzbetrages von 78.443,89 DM sowie zur Zahlung von Zin-sen für die [X.] vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. November 2000 in Höhe von13.349,81 DM auf. Den Gesamtbetrag von 91.793,70 DM (= 46.933,37 weiterer Zinsen ab dem 16. November 2000 macht die Klägerin mit der vorlie-- 4 -genden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der zu-gelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantragweiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der [X.] § 3a [X.]. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. [X.] weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen § 19 Abs. 1 Satz 1GG.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das [X.] die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]als gegeben an. Danach gilt der am 1. September 1997 zwischen den [X.] mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der [X.] den durch Anhebung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2[X.] ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klä-gerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auchvon der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die [X.] [X.] 5 -2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 3a [X.] verfas-sungsrechtlich unbedenklich.a) Die Norm verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwir-kungsverbot.Allerdings begrenzen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG) fußenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheitdie Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze ([X.] 94, 241, 258 f;95, 64, 86 f; 97, 67, 78 f; 101, 239, 262 f; 103, 392, 403; 103, 271, 278; Senat,Urt. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.], 1848, 1853 m.w.N.). Der [X.] sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß ein Gesetz an abge-schlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände keine ungünstigerenFolgen knüpft, als sie im [X.]punkt der Vollendung dieser Tatbestände voraus-sehbar waren (sog. echte Rückwirkung). Auch kann unter bestimmten [X.] das Vertrauen darauf Schutz verdienen, daß eine Rechtsposition nichtnachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, nochnicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sog. unechteRückwirkung). In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Vertrauensschutz, daßes um eine nachträgliche Verschlechterung einer bestehenden Rechtspositiongeht ([X.] 13, 261, 271; 30, 367, 368; 72, 175, 196; 94, 241, 258; 103,271, 287; [X.]/[X.]/[X.], GG, Art. 20 [X.]. [X.]) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. § 3a [X.] greift,auch soweit die Vorschrift dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, den ursprünglichvereinbarten Kaufpreis einseitig zu erhöhen, nicht in eine bestehende Rechts-position des Käufers ein. Der auf der Grundlage von § 3 [X.] a.F. ge-- 6 -schlossene Kaufvertrag gewährte dem Käufer eine solche Rechtsposition nicht,da er gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nich-tig war.(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der begünstigte [X.] unter den hier obwaltenden Umständen nach der Entscheidung [X.] vom 20. Januar 1999 eine mit dem [X.] unvereinbare Beihilfe darstellte und deshalb gegen das [X.]. 87 Abs. 1 [X.] (früher Art. 92 Abs. 1 [X.]) verstieß.Denn diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaatenerst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entschei-dung der [X.] nach Art. 88 Abs. 2 [X.] ([X.]. 93 Abs. 2 [X.]) konkretisiert wurde ([X.], [X.]. 77/72, Capolongo/[X.], [X.]. 1973, 611 [X.]. 6; [X.]. 78/76, [X.] und [X.]/[X.],[X.]. 1977, 595 [X.]. 10; [X.] 87 [X.] [X.]. 6). [X.] es im [X.]punkt des Vertragsschlusses zwischen den [X.]) Der Vertrag verstieß darüber hinaus aber gegen das in Art. 88 Abs. 3Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) [X.] enthaltene Verbot der [X.] beabsichtigter Beihilfemaßnahmen. Diese Norm ist unmittelbar an-wendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des [X.] Gerichtshofsinsbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1[X.] vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird ([X.], [X.].120/73, [X.]/[X.], [X.]. 1973, 1471 [X.]. 8; [X.]. [X.]/90, [X.],[X.]. 1991, [X.]. 11; [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1996, [X.] [X.]. 39; vgl.[X.], NVwZ 2001, 715, 718; [X.]. 87 [X.] [X.]. 6, Art. 88 [X.][X.]. 17; [X.]/Hilf/von [X.], Das Recht der [X.] Union,- 7 -Stand: Januar 2000, Art. 88 [X.] [X.]. 101). Eine Notifizierung des [X.] ist hier unterblieben (vgl. Schreiben der [X.] Kom-mission an die [X.] vom 30. März 1998, [X.]. EG Nr. C215 vom 10. Juli 1998 S. 7; Begründung der Kommissionsentscheidung vom20. Januar 1999, [X.]. EG Nr. [X.] vom 24. April 1999 S. 21, 35 f, 47).Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) [X.] ist ein Verbotsgesetz im [X.] § 134 BGB (vgl. [X.], [X.] 2002, 632, 636; [X.]/[X.]/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 [X.]. 38; [X.], in: [X.] 3a [X.] [X.]. 4; [X.], [X.] 1998, 495, 497; [X.]., NJW 1999,1429, 1432; [X.], [X.] 2001, 401, 407; [X.], [X.], 469, 476, 478,480; [X.], [X.] 161 (1997), 805, 811; [X.], [X.] 1997, 7, 10; a.[X.], [X.] 1999, 251, 258; [X.]/[X.], [X.], 801, 805, für denFall, daß durch die Nichtigkeitsfolge Rechte Dritter beeinträchtigt [X.] stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 [X.]) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen nochnicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst ([X.]/[X.]/[X.] aaO). Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohnevorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsent-scheidung materielle Bedeutung zu. Das [X.]. 88Abs. 3 Satz 3 [X.] soll im Interesse gleicher [X.]voraussetzun-gen eine solche verfrühte [X.] verhindern (Generalanwalt Ja-cobs, [X.]. [X.]/90, [X.], [X.]. 1991, [X.], [X.] [X.]. 28; [X.]/von [X.] aaO Art. 88 [X.] [X.]. 63). Um diesen materiellen [X.] geht es (vgl. auch [X.], [X.], 469, 476 f).- 8 -Allerdings richtet sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut [X.] an die Mitgliedstaaten der [X.] Union, nicht jedoch an die [X.] staatlicher Beihilfen. Das steht der Anwendbarkeit des § 134 BGB [X.] nicht entgegen. Zum einen ist fraglich, ob es sich nach dem Sinn [X.] der Norm nicht auch an die Begünstigten richtet. Denn der Schutz desfreien [X.] als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Markt läßt sichohne Einbeziehung der durch die staatlichen Beihilfen Begünstigten nicht ver-wirklichen. Jedenfalls ist aber anerkannt, daß § 134 BGB auch dann Anwen-dung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragsparteigerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzesnicht an[X.] zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsge-schäft getroffenen Regelung ([X.]Z 46, 24, 26; 65, 368, 370; 88, 240, 253;[X.], Urt. v. 30. April 1992, [X.], [X.], 2021; Urt. v. 22. Oktober1998, [X.], NJW 1999, 51, 52). So ist es hier. Das Durchführungsver-bot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] dient nicht nur der Sicherung [X.] der präventiven Beihilfenkontrolle durch die [X.].Es geht auch konkret darum, [X.]vorteile des Einzelnen zu [X.], die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten [X.] könnte (vgl. Generalanwalt [X.], [X.]. [X.]/90, [X.], [X.]. 1991, [X.], [X.] [X.]. 28; [X.], [X.], 469, 471, 476; [X.],[X.] 1998, 495, 496). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der [X.], durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehenwird, damit der [X.] oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl.[X.], [X.]. [X.]/90, [X.], [X.]. 1991, [X.]. 12; [X.]. [X.]/91 und [X.], [X.], [X.]. 1992, [X.]. 26 f; [X.]. [X.]/94, [X.], [X.]. 1996, [X.] [X.]. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren -- 9 -[X.]verzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten [X.] zu verlangen. Daher läßt der [X.] keinen Zweifel dar-an, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit derbetreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat ([X.], [X.]. 120/73, Gebrüder[X.] GmbH/[X.], [X.]. 1973, 1471 [X.]. 4; [X.]. 84/82, [X.]/Kommission, [X.]. 1984, 1451 [X.]. 11; [X.]. [X.]/90, [X.], [X.]. 1991,[X.]. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die [X.] in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem [X.] vereinbar erklärt ([X.], [X.]. [X.]/90 aaO [X.]. 16, 17; [X.].[X.]/91, [X.]/Kommission, [X.]. 1992, [X.] [X.]. 29; [X.]. [X.], [X.], [X.].1996, [X.] [X.]. 67). Im nationalen Zivilrecht ergibt sich dieselbe [X.] § 134 BGB.cc) Eine rückwirkende unzulässige Belastung für den Kläger ergibt sichauch nicht aus dem Umstand, daß § 3a [X.] denjenigen, der zu be-stimmten günstigeren Bedingungen hat kaufen wollen, nunmehr zu anderen,weniger günstigen Bedingungen bindet.Da die nach § 3 [X.] a.F. abgeschlossenen Verträge nichtigsind, wären sie nach bereicherungsrechtlichen Kategorien rückabzuwickelngewesen. Ein Neuabschluß wäre nur unter den sich aus der Entscheidung [X.] vom 20. Januar 1999 ergebenden [X.] gewesen. Bei einem Verstoß hiergegen wäre der Vertrag, nunmehrwegen des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 (früher Art. 92 Abs. 1) [X.],wiederum nach § 134 BGB nichtig gewesen (vgl. nur [X.], [X.], 469,479; [X.], [X.] 161 [1997], 805, 811 f; [X.], [X.] 1993, 625,627). Um den mit einem solchen Neuabschluß verbundenen Verwaltungs- und- 10 -Kostenaufwand zu vermeiden ([X.], in: [X.], § 3a [X.] [X.]. 5),hat der Gesetzgeber in § 3a [X.] eine Bestätigung der nichtigen Kauf-verträge entsprechend § 141 BGB mit geänderten, den gemeinschaftsrechtli-chen Vorgaben entsprechenden Vertragsbedingungen fingiert. Er hat sich [X.] an dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orientiert, [X.] aber keine ihn belastenden Leistungen gegen dessen Willen auf, da erihm zugleich ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, das zwar befristet, aber [X.] weitere Voraussetzungen gebunden ist (§ 3a Abs. 4 [X.]). Es liegtalso in der Hand des Käufers, ob er die Bindung an einen gemeinschaftsrecht-lich unbedenklichen, für ihn aber mit einer Nachforderung verbundenen [X.] oder ob er eine Rückabwicklung der auf den unwirksamen [X.] vorzieht. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl.auch [X.] NJW 2001, 2323 [Nr. 5]).b) Die Vorschriften des § 3a [X.] verstoßen auch nicht gegendas Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.Dieses Verbot richtet sich gegen Einzelfallgesetze, die ein Grundrechteinschränken oder die Grundlage für eine solche Einschränkung bilden. Umeinen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 3a[X.] insofern ein Einzelfallgesetz, als es nur für einen abschließendbestimmtenAdressatenkreis gilt, nämlich für die Vertragsparteien, die vor dem 28. [X.] auf der Grundlage des § 3 [X.] a.[X.]. Es enthält aber keine Grundrechtseinschränkung, und zwar schon [X.] nicht, weil - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Käufers ohnehinnicht verschlechtert [X.] -3. Die durch § 3a [X.] letztlich bezweckte Rückforderung [X.] ist nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls ausge-schlossen.a) Bei der Beurteilung des [X.] nach rein zivilrechtlichenKategorien kommt ein Ausschluß der Rückforderung der Beihilfe an sich [X.] Betracht. Hätte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht nach § 3a Abs. 4Satz 1 [X.] Gebrauch gemacht, wäre der [X.] (§ 3a Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die Folge wäre der Verlust desdurch die Beihilfe unterstützten [X.] gewesen. Da der Kläger von [X.] keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den [X.] hingenommen, also auch die [X.], in der wirtschaftlich die Rückforderung der Beihilfe liegt.b) Diese in die Kaufpreisnachforderung gekleidete Rückforderung [X.] Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Grundsätzen des Verwaltungs-verfahrensrechts (§ 48 Abs. 2 VwVfG) treuwidrig und damit nach § 242 BGBunzulässig sein. Folge davon wäre, daß der Kaufvertrag als zu den ursprüngli-chen Bedingungen bestätigt gilt. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nichtvor.aa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so isteine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sichaus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich ([X.],81, 82; 106, 328, 336). Diesen öffentlich-rechtlichen Bindungen kann sich [X.] nicht dadurch entziehen, daß er die [X.] - wie hier - durch- 12 -eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft (vgl. [X.], in: [X.], [X.], § 4 [X.] [X.]. 7) vornehmen läßt (vgl. [X.]Z 91, 84,96 f). Daher können in einem solchen Fall die ansonsten nach § 48 Abs. 2VwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihrem sachlichen Gehalt zivil-rechtlich nicht ausgeblendet werden. Es geht bei der Frage, unter welchenVoraussetzungen eine Rückforderung ausnahmsweise ausscheidet, um [X.] Vertrauensschutzes, um die Berücksichtigung besonderer Belange [X.] der Beihilfe, die auch dem Zivilrecht nicht fremd sind und hier un-ter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen sind (vgl.Schneider, [X.], 1197, 1201).bb) § 48 Abs. 2 VwVfG verbietet die Rücknahme eines rechtswidrigenVerwaltungsaktes, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt,dann, wenn der Begünstigte auf den Bestand des [X.] und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an [X.] Rücknahme schutzwürdig ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor.Es kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß anden [X.] Gerichtshof ([X.]. [X.], Kommission/[X.], [X.].1990, [X.] [X.]. 14; [X.]. [X.]/95, [X.]/Kommission, [X.]. 1997, I-135[X.]. 51; [X.]. [X.], [X.], [X.]. 1997, [X.] [X.]. 25; [X.]. [X.]/94, [X.], [X.]. 1998, [X.]; ebenso [X.], 81, 86; 106, 328,336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter we-gen der durch Art. 88 [X.] zwingend vorgeschriebenen Überwachungstaatlicher Beihilfen durch die [X.] nur dann auf [X.] der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung desdarin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im- 13 -konkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zuerwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des [X.] vergewissern. Dagegen spricht, daß der Kaufvertrag, der dem Beklagten [X.] gewährte, dem geltenden Recht zu entsprechen schien. [X.] Beklagte hätte erkennen können, daß die in dem Vertrag enthaltene [X.]gewährung dem Gemeinschaftsrecht wi[X.]prach, ist immerhin zweifelhaft.Hierauf verweist die Revision zu Recht.Aber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Sorg-faltspflichtverletzung nicht anzulasten ist, so ist sein Vertrauen in den unge-schmälerten Bestand der rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht schutzwürdig.Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen trittneben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellungdes rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der [X.] Unionan der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen [X.]ordnung([X.] NJW 2000, 2015; [X.], 81, 85 f; 106, 328, 336; [X.] [X.], 715, 718). Gegenüber diesem gesteigerten öffentlichen [X.] kann sich der Beklagte nicht auf Umstände stützen, die es aus-nahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Interessen den [X.] geben. Die Revision verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-zen, wonach die Rückgewähr der Beihilfe für ihn mit unzumutbaren Nachteilenverbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die ernicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könn-te, oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte (vgl. § 48 Abs. 2Satz 2 VwVfG; s. [X.], [X.], 1197, 1201). Im übrigen hat [X.] Klägerin für den Fall, daß er zur Erbringung des nachgeforderten Betragesaus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom- 14 -15. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche [X.] aus dem Kaufvertrag vom 1. September 1997 herauszunehmen und [X.] nur im übrigen aufrechtzuerhalten. Daß diese Lösung die Existenz [X.] gefährden könnte oder ihn in anderer Weise mit [X.] belastete, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß [X.] aus § 3a [X.] auch unter dem [X.] § 242 BGB nicht geboten.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.]

Meta

V ZR 314/02

04.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2003, Az. V ZR 314/02 (REWIS RS 2003, 3547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3547

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