Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2011, Az. V ZR 276/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3340

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Gegenstand

Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz: Bestimmung des für den Kaufpreis maßgeblichen Verkehrswertes


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Regelungen des [X.] und der [X.] veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2011 - [X.], juris Rn. 6 ff.). Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18. Juli 2008 - [X.], [X.], 3502, 3503 f. Rn. 12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45 €.

Krüger                                   Lemke                                    Schmidt-Räntsch

                    Brückner                                 Weinland

Meta

V ZR 276/10

15.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 18. November 2010, Az: 22 U 14/10, Urteil

§ 3 AusglLeistG vom 03.07.2004, § 5 FlErwV vom 15.09.2000, § 194 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2011, Az. V ZR 276/10 (REWIS RS 2011, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3340

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