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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 276/10
vom
15.
September 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. September 2011 durch [X.] [X.],
die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18.
November 2010 wird auf Kosten der [X.], weil die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fra-gen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entschei-dung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§
543 Abs.
2 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, nach welchen Grundsätzen der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist, die von der öffentlichen Hand, insbesondere im Anwendungsbereich der Re-gelungen des [X.] und der [X.] veräußert werden, keiner Klärung (vgl. Senats-urteil vom 28.
April 2011 -
V
ZR 192/10, juris Rn.
6
ff.). Die [X.] für eine Vorlage an den [X.] (zu den Kriterien vgl. etwa Senatsurteil vom 18.
Juli 2008 -
V [X.], NJW
2008, 3502, 3503
f. Rn.
12 mwN) liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO ab-gesehen.
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 24.927,45
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 22.01.2010 -
28 O 202/08 -
KG [X.], Entscheidung vom 18.11.2010 -
22 [X.] -
Meta
15.09.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. V ZR 276/10 (REWIS RS 2011, 3329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3329
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