Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 27/22

5. Senat | REWIS RS 2022, 8913

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Gegenstand

Vergütung für nicht abgerufene Standby-Dienste und Gewährung einer zusätzlichen linearen Gehaltssteigerung aus Tarifverträgen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2021 - 8 [X.] 505/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung für nicht abgerufene [X.] seit April 2019 und die Gewährung zusätzlicher Gehaltssteigerungen aus Tarifvertrag für die [X.] von Jan[X.]r 2018 bis einschließlich Febr[X.]r 2021.

2

Der Kläger war von November 1988 bis zum 28. Febr[X.]r 2021 bei der [X.], die ein Luftfahrtunternehmen betreibt, bzw. deren Rechtsvorgängerin am [X.] zuletzt als Flugkapitän auf dem Muster [X.] 737 beschäftigt. Er ist Mitglied der [X.] (iF [X.]).

3

Gemäß § 15 Abs. 14 Manteltarifvertrag Nr. 4 für das [X.] der [X.] vom 28. September 2016 ([X.] Nr. 4) werden nicht abgerufene [X.] mit jeweils zwei [X.] vergütet.

4

Am 23. November 2017 schloss die [X.]eklagte mit der [X.] eine „Tarifvereinbarung“ ([X.] 2017), die [X.]. bestimmt:

        

[X.] [X.]etrieb von 39 Flugzeugen

        

1.    

Ab dem Sommerflugplan 2018 werden mindestens 35 Flugzeuge vom Typ [X.]oeing 737 von der [X.] betrieben ... Ab dem Sommerflugplan 2019 werden, für die verbleibende Laufzeit dieser Vereinbarung (bis zum 31.12.2020), insgesamt mindestens 39 Flugzeuge vom Typ [X.]oeing 737 von der [X.] betrieben ...

        
                 

Zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen gilt die Mindestanzahl von 35 Flugzeugen für folgende [X.]räume:

        
                 

-       

01.05.2018 bis 31.10.2018

        
                 

Zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen gilt die Mindestanzahl von 39 Flugzeugen für folgende [X.]räume:

        
                 

-       

01.05.2019 bis 31.10.2019

        
                 

-       

01.05.2020 bis 31.10.2020.

        
        

…       

        
        

II[X.] Manteltarifvertrag

        
        

…       

                 
        

3.    

Die zum 01. November 2016 im § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 eingeführte [X.]ezahlung für nicht abgerufene [X.] wird zum 31. Dezember 2017 ersatzlos gestrichen. …

        
        

…       

                 
        

[X.] Unterschreitung der Anzahl an Flugzeugen

        
        

1.    

Sobald der unter [X.] Ziffer 1 geregelte [X.]etrieb der vereinbarten Mindestanzahl (35 Flugzeuge im [X.] und 39 Flugzeuge ab dem [X.]) während der Laufzeit dieser Vereinbarung (bis zum 31.12.2020) unterschritten wird, leben die Regelungen zum Standby-Konzept ..., die unter II[X.] Ziffer … 3 dieser Tarifvereinbarung ausgesetzt wurden, mit sofortiger Wirkung wieder auf. Dies gilt unabhängig von anderslautenden Regelungen eines jeweils gültigen Manteltarifvertrages zum Standby-Konzept ...

        
                 

Darüber hinaus wird in diesem Falle rückwirkend zum 01. Jan[X.]r des jeweiligen Vorjahres eine zusätzlich lineare Gehaltssteigerung von 2,5 % vorgenommen. … Auf dieser Gehaltssteigerung basierend sind alle [X.]eträge des [X.] Nr. 6 (bspw. Gehaltstabellen, [X.]vergütung, ...) der Folgejahre nachzuberechnen.

        
        

2.    

...     

        
                 

Die unter [X.] Ziffer 1 festgelegte Mindestanzahl der Flugzeuge kann bei höherer Gewalt unterschritten werden. Die Feststellung von höherer Gewalt und eine damit etwaige Reduzierung der unter [X.] geregelten Flottengröße bedürfen jedoch einer einvernehmlichen Feststellung zwischen den Tarifvertragsparteien.“

        

5

Eine Regelung zur Vergütung nicht abgerufener [X.] findet sich im Manteltarifvertrag Nr. 5 für das [X.] der [X.] vom [X.] Febr[X.]r 2019 ([X.] Nr. 5) nicht. Dieser bestimmt in § 17 Abs. 18, dass die Regelung unter [X.] Ziff. 1 TV 2017 von der im [X.] Nr. 5 geregelten Vereinbarung zur Standbyregelung unberührt und somit weiterhin bestehen bleibt.

6

Die [X.]eklagte plante den Kläger im [X.] für 20 [X.] und im Jahr 2020 für 22 [X.] ein, die sie jedoch nicht abrief.

7

Die [X.] Luftfahrtbehörde sperrte am 12. März 2019 den [X.]n Luftraum für Maschinen des Typs [X.]oeing 737 [X.] 8 und 9. Der Flugzeughersteller [X.]oeing lieferte die bereits im Jahr 2017 von der [X.] bestellten Flugzeuge dieses Typs nicht planmäßig von März bis Mai 2019 aus. Die bis dahin geleasten älteren Maschinen des Typs [X.]oeing 737 musste die [X.]eklagte im Frühjahr 2019 an den Leasinggeber zurückgeben, eine Verlängerung der Leasingverträge war nicht möglich. Die [X.]eklagte unterschritt in der [X.] von April bis Oktober 2019 die festgelegte Mindestanzahl von 39 Flugzeugen. Die Tarifvertragsparteien stritten darüber, ob insoweit ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

8

Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 teilte die [X.] ihren Mitgliedern [X.]. mit, dass angesichts des Groundings der [X.]oeing 737 [X.] Verhandlungen mit der [X.] geführt würden und vereinbart worden sei, die Regelung zu den Folgen des Unterschreitens der Mindestanzahl zu betreibender Flugzeuge in [X.] TV 2017 zunächst außer [X.] zu setzen. Am 17. Juli 2019 vereinbarten die [X.]eklagte und die [X.] sodann eine „Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung vom 23.11.2017“ (iF Protokollnotiz vom 17. Juli 2019), wonach die Regelung in [X.] Ziff. 1 TV 2017 bis zum 31. August 2019 außer [X.] gesetzt wird.

9

Am 20. November 2019 schlossen die [X.]eklagte und die [X.] einen „Tarifvertrag 2019“ ([X.] 2019), der [X.]. bestimmt:

        

D.    

        

Vereinbarungen zur Tarifvereinbarung vom 23. November 2017

        

Ziffer [X.] ‚Unterscheitung der Anzahl von Flugzeugen‘ wird gestrichen.

        

…       

        

H.    

        

Schlussbestimmungen

        

1.    

Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden [X.]edingung, dass die [X.] sowie die notwendigen Aufsichtsratsgremien bis zum 31. März 2020 die Etablierung einer Langstrecke ... bei der [X.] beschließt ...

        
        

2.    

Abweichend von Abs. 1 treten die in ... D. dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen mit Unterschrift dieser Vereinbarung in [X.]; sie entfallen jedoch rückwirkend, sofern ein solcher [X.]eschluss zur Aufnahme einer Langstrecke bei der [X.] nicht gefasst werden sollte. ...“

        

Zu der Regelung in [X.]uchst. [X.] 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 13. März 2020 eine „Protokollnotiz zum Tarifvertrag 2019“ (iF Protokollnotiz vom 13. März 2020), die wie folgt lautet:

        

Präambel

        

Im Nachgang zu der Unterzeichnung des Tarifvertrags 2019 haben die Parteien eine Diskussion über den bekundeten Willen der Parteien im Hinblick auf [X.]uchstabe D.

        

In diesem Zusammenhang stellen beide Parteien fest:

        

§ 1 Die Parteien sind sich vor dem Hintergrund der unter Abschnitt D. des Tarifvertrags 2019 getroffenen Regelung einig, dass keine Ansprüche von [X.] für die [X.] ab dem 01.01.2018 wegen einer rückwirkenden Erhöhung der Entgelttabellen aus dem Tarifvertrag 2017 wegen Unterschreitung der Flottengröße bestehen.

        

§ 2 Die vorstehende Regelung entfällt jedoch rückwirkend, sofern die [X.] sowie die notwenigen Aufsichtsratsgremien den in Abschnitt H. Abs. 1 beschriebenen [X.]eschluss über die Etablierung einer Langstrecke bei der [X.] nicht bis zum 31.03.2020 beschließen sollte.“

Mit einer am 9. April 2020 unterzeichneten „Protokollnotiz zum Tarifvertrag 2019 `Moratorium´“ (iF Protokollnotiz Moratorium vom 9. April 2020) vereinbarten die Tarifvertragsparteien, die [X.]eschlussfrist zur Etablierung einer Langstrecke bis zum 31. Juli 2020 zu verlängern. Im maßgeblichen [X.]raum ist kein [X.]eschluss zur Etablierung einer Langstrecke gefasst worden.

Die [X.]eklagte erhob am 23. Dezember 2020 Klage gegen die [X.], um diese zur Abgabe einer Erklärung wegen des Vorliegens höherer Gewalt iSv. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 TV 2017 zu verpflichten, hilfsweise das Vorliegen höherer Gewalt gerichtlich feststellen zu lassen. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vereinbarten die [X.]eklagte und die [X.] am 5. März 2021 [X.]. eine „Protokollnotiz zur Tarifvereinbarung vom 23.11.2017“ (iF Protokollnotiz vom 5. März 2021), woraufhin die [X.]eklagte die Klage zurücknahm. Diese Protokollnotiz beinhaltet:

        

„Im Rahmen der Mediation zum Abschluss des Gesamtpakets 2021 haben die Parteien Folgendes vereinbart:

        

Die Parteien vereinbaren, dass keine Ansprüche der Arbeitnehmer für die [X.] ab dem 01.01.2018 wegen der Unterschreitung der Flottengröße aus dem [X.] bestehen.“

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage - soweit für die Revision von [X.]elang - zunächst für die [X.] von Jan[X.]r 2018 bis September 2019 weitere Vergütung gefordert. Er hat gemeint, ihm stehe für das [X.] ein um 2,5 % und ab dem [X.] ein um 3 % erhöhtes Monatsgehalt zu. Zu vergüten seien zudem die nicht abgerufenen [X.] ab April 2019. Angesichts der geschuldeten Gehaltserhöhungen sei auch die [X.]erechnungsbasis für die [X.] und die Vergütung nicht abgerufener [X.] nach oben anzupassen. Eine rückwirkende Änderung durch Tarifvertrag sei nicht zulässig, weil sein Vertrauen schützenswert sei. Mit [X.] in der [X.]erufungsinstanz hat der Kläger zusätzliche Vergütung für nicht abgerufene [X.] aus der [X.] von März bis November 2020 sowie die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen für die [X.] von Jan[X.]r 2020 bis Febr[X.]r 2021 gefordert.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 4.431,36 Euro brutto sowie weitere 7.436,24 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen,

                          
        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.481,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus 5.008,01 Euro brutto seit dem 30. Juli 2020 und aus 3.674,83 Euro brutto seit dem 19. August 2021 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Zusage einer [X.] sei nicht tariflich regelbar. Nach dem Rechtsgedanken des § 344 [X.]G[X.] sei die zugesagte [X.] unwirksam. Zumindest seien die geltend gemachten Ansprüche wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Jedenfalls schließe die Protokollnotiz vom 5. März 2021 etwaige Ansprüche auch rückwirkend aus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die [X.]eklagte in [X.]ezug auf nicht abgerufene [X.] in der [X.] von April bis September 2019 zur Zahlung von 4.431,36 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und auf die [X.]erufung der [X.] die Klage vollständig abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsklage insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. Er kann keine Vergütung für nicht abgerufene [X.] und Gehaltserhöhungen verlangen. Solche Vergütungsansprüche werden durch die Protokollnotiz vom 5. März 2021 wirksam a[X.]edungen.

[X.] [X.]ie Revision ist nicht bereits deshalb teilweise erfolglos, weil der Kläger in der Berufungsinstanz seine Klage um weitere Zahlungsansprüche erweitert hat und dieser Teil der Klage unzulässig wäre. [X.]as [X.] hat über die geänderten Anträge in der Sache entschieden. Eine Überprüfung hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr vorzunehmen (vgl. [X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN).

I[X.] [X.]er Kläger kann keine Vergütung für nicht abgerufene [X.] für die [X.] seit April 2019 verlangen. Soweit ein solcher Anspruch grundsätzlich aus § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 folgen kann, ist er durch die Protokollnotiz vom 5. März 2021 a[X.]edungen. Unabhängig davon sind für den Monat April 2019 die Anspruchsvoraussetzungen bereits nicht erfüllt.

1. Grundlage eines Anspruchs auf Vergütung für nicht abgerufene [X.] ist § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4. [X.]anach werden diese [X.]ienste wertmäßig mit jeweils zwei Mehrflugstunden vergütet. [X.]ie Regelungen des [X.] Nr. 4 finden auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

a) [X.]er persönliche Geltungsbereich nach § 1 [X.] Nr. 4 ist eröffnet, der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.]s Flugkapitän und damit Arbeitnehmer des [X.] sowie Mitglied der [X.]. [X.]ie Beklagte ist selbst Partei des Tarifvertrags. [X.]amit finden die Regelungen des [X.] Nr. 4 auf das Arbeitsverhältnis des [X.] aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). [X.]er räumliche Geltungsbereich nach § 1 [X.] Nr. 4 ist ebenfalls eröffnet, nach den Feststellungen des [X.]s war der Kläger am Stationierungsstandort [X.] tätig.

b) [X.]er zeitliche Geltungsbereich des [X.] Nr. 4 ist für die streitgegenständlichen Ansprüche eröffnet.

aa) [X.]as Inkrafttreten der Bestimmungen des [X.] Nr. 4 lässt sich § 35 [X.] Nr. 4 nicht entnehmen, obwohl dessen Überschrift ua. „Inkrafttreten“ lautet. Es folgt vielmehr aus dem Eingangssatz des Tarifvertrags, der „mit Wirkung vom 01. November 2016“ abgeschlossen wird. Gleichermaßen bezieht sich die Überschrift von § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 mit „Bereitschaftszeit (Stand-by-[X.]) gültig ab dem 01. November 2016“ auf dieses [X.]atum.

[X.]) Nach § 35 Abs. 1 [X.] Nr. 4 endete der Tarifvertrag zum 30. November 2017, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. [X.]amit begann am 1. [X.]ezember 2017 gemäß § 4 Abs. 5 [X.] die Nachwirkung der Inhaltsnormen des Tarifvertrags. [X.]iese umfasst auch die Regelung des § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 und erfasst das Arbeitsverhältnis des [X.], für das der [X.] Nr. 4 zuvor iSv. § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend galt (vgl. [X.]Rspr., zB [X.] 27. September 2017 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 160, 273).

cc) Mit dem [X.] Nr. 5 haben die Tarifvertragsparteien eine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 [X.] getroffen und damit die Nachwirkung des [X.] Nr. 4 beendet. Indes bleibt § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 als mögliche Anspruchsgrundlage erhalten.

[X.]ie Regelungen des § 17 [X.] Nr. 5 zur Bereitschaftszeit (Standby) traten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] Nr. 5 zum 1. März 2019 in [X.]. [X.]iese enthalten im Gegensatz zu § 15 [X.] Nr. 4 keine Bestimmung zur Vergütung nicht abgerufener [X.]. Jedoch bestimmt § 17 Abs. 18 [X.] Nr. 5, dass [X.] Ziff. 1 [X.] von der im [X.] Nr. 5 geregelten Vereinbarung zur Standbyregelung unberührt und somit weiterhin bestehen bleibt. [X.]araus folgt, dass in Anwendung von [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] bei Unterschreitung der Mindestanzahl an Flugzeugen die Bestimmung zum Standby-Konzept, die mit [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] ausgesetzt wurde, mit sofortiger Wirkung [X.]. Bei [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] handelt es sich um die Streichung der Bezahlung nicht abgerufener [X.] nach § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4. Somit bleibt für die geltend gemachten Zahlungsansprüche ab April 2019 der zeitliche Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage grundsätzlich eröffnet.

2. [X.]ie Klage auf Zahlung von Vergütung für nicht abgerufene [X.] ist teilweise schon deshalb unbegründet, weil - unabhängig von den Protokollnotizen - für den Monat April 2019 bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 nicht erfüllt sind. [X.]iese Regelung zur Bezahlung nicht abgerufener [X.] ist durch die Bestimmung von [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] ersatzlos gestrichen worden. Sie lebt allerdings gemäß [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] mit sofortiger Wirkung wieder auf, wenn die Mindestanzahl der zu betreibenden Flugzeuge unterschritten wird. [X.]iese Mindestanzahl ist in [X.] Ziff. 1 [X.] geregelt. Nach dessen Satz 4 1. Spiegelstrich gilt zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen die Mindestanzahl von 39 Flugzeugen für den [X.]raum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019. Unbeschadet der Feststellung des [X.]s, dass die Beklagte die Mindestanzahl der Flugzeuge bereits ab April 2019 unterschritten hat, kann aufgrund [X.] Ziff. 1 Satz 4 1. Spiegelstrich [X.] eine für die tarifliche Regelung zum Wiederaufleben des Zahlungsanspruchs relevante Unterschreitung der Mindestanzahl erst mit dem Monat Mai 2019 vorliegen. [X.]amit kommt es für April 2019 nicht zu einem Wiederaufleben des Zahlungsanspruchs, dieser bleibt nach [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] „ersatzlos gestrichen“.

3. Unabhängig davon ist die Klage auf Vergütung für nicht abgerufene [X.] unbegründet, weil der Anspruch nach § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 durch [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] ersatzlos gestrichen worden ist. [X.]ie Bestimmung zum Wiederaufleben des Anspruchs nach [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] kommt wegen der Protokollnotiz vom 5. März 2021 nicht zur Anwendung.

a) Nach [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] wird die gemäß § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 zu gewährende Bezahlung für nicht abgerufene [X.] zum 31. [X.]ezember 2017 ersatzlos gestrichen. Nach den für die Auslegung von Tarifverträgen anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. hierzu [X.]Rspr. [X.] 12. [X.]ezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 164, 326) führt dies zum Wegfall des Anspruchs auf Vergütung für nicht abgerufene [X.].

b) [X.]er Vergütungsanspruch ist nicht aufgrund der Regelung in [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] wiederaufgelebt. [X.]em steht die Protokollnotiz vom 5. März 2021 entgegen.

aa) Nach [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] lebt ua. die Regelung zum Standby-Konzept, die unter [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] ausgesetzt wurde, mit sofortiger Wirkung wieder auf, sobald der unter [X.] Ziff. 1 [X.] geregelte Betrieb der vereinbarten Mindestanzahl von Flugzeugen während der Laufzeit des [X.] unterschritten wird.

(1) Nach [X.] Ziff. 1 Satz 2 [X.] beträgt die Mindestanzahl der von der [X.] zu betreibenden Flugzeuge vom Typ [X.] 737 ab dem [X.] 2019 insgesamt 39. [X.]abei gilt nach Satz 4 der Regelung zum Ausgleich von saisonalen Schwankungen die Mindestanzahl für die [X.]räume vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2019 und vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2020.

(2) Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat die Beklagte die Mindestanzahl der zu betreibenden Flugzeuge in der [X.] von April bis einschließlich Oktober 2019 unterschritten.

[X.]) [X.]em Wiederaufleben des Vergütungsanspruchs in Anwendung der Regelung in [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] steht Buch[X.][X.] 2019 nicht entgegen. [X.]iese Bestimmung soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der in der Protokollnotiz vom 13. März 2020 zum Ausdruck kommt, nicht die Vergütung für nicht abgerufene [X.] betreffen. Unabhängig davon entfällt die Regelung des Buch[X.][X.] 2019 rückwirkend mangels Beschlusses der [X.] zur Etablierung einer Langstrecke.

(1) [X.]ie Regelung in Buch[X.][X.] 2019 bezieht sich auf [X.] [X.], der die Unterschreitung der Anzahl an Flugzeugen betrifft, und sieht dessen Streichung vor. [X.]amit könnte mangels einer Bestimmung zur Unterschreitung der Mindestanzahl zu betreibender Flugzeuge der Vergütungsanspruch aus § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 weiterhin in Anwendung von [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] a[X.]edungen sein. [X.]ie in Buch[X.][X.] getroffene Regelung soll nach Buch[X.][X.] Ziff. 2 Satz 1 [X.]albs. 2 iVm. Ziff. 1 [X.] rückwirkend entfallen, sofern die [X.] sowie die notwendigen Aufsichtsratsgremien bis zum 31. März 2020 einen Beschluss zur Aufnahme einer Langstrecke bei der TUIfly Gmb[X.] nicht gefasst haben. Sollte ein solcher Beschluss bis zum genannten [X.]atum nicht gefasst werden, tritt der [X.] nicht in [X.] und es verbleibt bei den zum [X.]punkt der Unterzeichnung bestehenden Regelungen ua. im [X.] und im [X.] (Buch[X.][X.] Ziff. 3 Sätze 1 und 2 [X.]).

(2) Buch[X.][X.] 2019 ist unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 13. März 2020 auszulegen. Nach deren § 1 soll sich Buch[X.][X.] 2019 auf eine etwaige Erhöhung der Entgelttabellen aus dem [X.] wegen Unterschreitung der Flottengröße beziehen. Ein Bezug zur Vergütung für nicht abgerufene [X.] aus § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 ist darin nicht enthalten.

(a) [X.]ie Protokollnotiz hat [X.]. Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung eine solche Rechtsqualität hat, hängt neben der Erfüllung des Schriftformerfordernisses (§ 1 Abs. 2 [X.] iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (zur Protokollnotiz [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] 836/11 - Rn. 17 mwN; zur authentischen Interpretation vgl. 24. Juli 1990 - 1 [X.] - zu B V a der Gründe mwN; 13. Februar 1985 - 4 [X.] 292/83 -). [X.]ies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] 48/19 - Rn. 31, [X.]E 170, 56). [X.]ie Auslegung der Protokollnotiz als normativer Teil des Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. [X.] 21. März 2018 - 5 [X.] 862/16 - Rn. 26, [X.]E 162, 144).

(b) [X.]ie Protokollnotiz vom 13. März 2020 ist materieller Bestandteil des [X.]. Sie erfüllt die formellen Anforderungen einer wirksamen tarifvertraglichen Regelung, § 1 Abs. 2 [X.], § 125 BGB, denn sie ist von den tarifvertragschließenden Parteien unterschrieben. In der Protokollnotiz kommt auch der Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. dazu [X.] 23. September 2020 - 5 [X.] 367/19 - Rn. 19; 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 33 mwN). [X.]iese haben darin den Regelungsinhalt von Buch[X.][X.] 2019 näher bestimmt und vorgesehen, dass die dort angeordnete Streichung von [X.] [X.] nur die in Ziff. 1 Abs. 2 geregelte Gehaltssteigerung betrifft. [X.]amit bezieht sich die Protokollnotiz nicht auf die Regelungen zum Standby-Konzept nach [X.] Ziff. 1 Abs. 1 [X.]. [X.]arüber hinaus ist in § 2 der Protokollnotiz vom 13. März 2020 das rückwirkende Entfallen der Regelung in Buch[X.][X.] 2019 vereinbart, sofern bis zum 31. März 2020 kein Beschluss zur Aufnahme einer Langstrecke bei der TUIfly Gmb[X.] gefasst wurde. [X.]amit gestaltet die Protokollnotiz die Regelung in Buch[X.][X.] 2019 eigenständig aus und erläutert sie nicht nur. Mit der Regelung des § 1 Ziff. 2 der Protokollnotiz Moratorium vom 9. April 2020 haben die Tarifvertragsparteien sodann die Frist zur Beschlussfassung zur Aufnahme einer Langstrecke bis zum 31. Juli 2020 verlängert.

(3) Nach den bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) wurde durch die [X.] ein Beschluss zur Aufnahme einer Langstrecke bei der [X.] nicht gefasst. [X.]amit kommt Buch[X.][X.] Ziff. 2 Satz 1 [X.]albs. 2 iVm. Ziff. 1 [X.] zur Anwendung und die in Buch[X.][X.] 2019 getroffene Regelung entfällt rückwirkend. [X.]er [X.] tritt nicht in [X.] (Buch[X.][X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.]). Auch deshalb steht Buch[X.][X.] 2019 dem Wiederaufleben des Vergütungsanspruchs für nicht abgerufene [X.] nach [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

cc) [X.]ahinstehen kann, ob es bereits wegen der Regelung in [X.] Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zum Wiederaufleben der streitgegenständlichen Ansprüche kommt. [X.]anach kann die unter [X.] Ziff. 1 [X.] festgelegte Mindestanzahl der zu betreibenden Flugzeuge bei höherer Gewalt unterschritten werden. [X.]ie Erfüllung der Voraussetzungen des Vorliegens höherer Gewalt ist zwischen den Parteien streitig. Es bedarf hierzu jedoch keiner Entscheidung des Senats, denn der Anspruch auf Vergütung besteht in keinem Fall, weil die Protokollnotiz vom 5. März 2021 dem Wiederaufleben des durch [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] a[X.]edungenen Vergütungsanspruchs für nicht abgerufene [X.] aus § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4 in Anwendung von [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] entgegensteht. [X.]ies hat das [X.] rechtsfehlerfrei erkannt.

(1) In der Protokollnotiz vom 5. März 2021, die sich auf den [X.] bezieht, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, „dass keine Ansprüche der Arbeitnehmer für die [X.] ab dem 01.01.2018 wegen der Unterschreitung der Flottengröße aus dem [X.] bestehen“. [X.]ie Auslegung der normativ wirkenden Protokollnotiz vom 5. März 2021 ergibt, dass hierdurch die Vergütungsansprüche für nicht abgerufene [X.] entfallen.

(2) [X.]ie Protokollnotiz hat [X.]. Sie erfüllt die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifvertragliche Regelung, § 1 Abs. 2 [X.], § 125 BGB, weil sie von den tarifvertragschließenden Parteien unterschrieben ist. In ihr kommt der erforderliche Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, denn sie enthält eine unmittelbare Regelung des Inhalts der tariflich gebundenen Arbeitsverhältnisse, indem sie bestimmt, dass für die [X.] ab dem 1. Januar 2018 keine Ansprüche von Arbeitnehmern wegen Unterschreitung der Flottengröße aus dem [X.] bestehen. [X.]ie von der Protokollnotiz erfassten Ansprüche ergeben sich aus § 15 Abs. 14 [X.] Nr. 4, der A[X.]edingung dieses Anspruchs durch [X.] Ziff. 3 Satz 1 [X.] und schließlich dem Wiederaufleben des Anspruchs aufgrund von [X.] Ziff. 1 Satz 1 [X.] iVm. der Mindestanzahlbestimmung in [X.] Ziff. 1 Satz 4 [X.]. [X.]ie fehlende Erwähnung des Vorliegens höherer Gewalt iSv. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 [X.] ist dabei irrelevant. [X.]enn die in der Protokollnotiz getroffene Vereinbarung beseitigt unabhängig von der Feststellung eines Falles höherer Gewalt aufgrund der Sperrung des [X.] des Typs [X.] 737 [X.] 8 und 9 sämtliche Ansprüche wegen Unterschreitung der Flottengröße.

dd) [X.]ie Protokollnotiz vom 5. März 2021 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

(1) [X.] Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Abänderung durch Tarifvertrag in sich. [X.]ie Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der [X.] begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regelungen wie nach der Rechtsprechung des [X.] bei der Rückwirkung von Gesetzen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 737/16 - Rn. 23 mwN).

(2) Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingreift ([X.] 25. März 2015 - 5 [X.] 458/13 - Rn. 38; 27. März 2014 - 6 [X.] 204/12 - Rn. 42 ff., [X.]E 147, 373). Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. [X.]as ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, vgl. [X.] 7. Juli 2010 - 2 [X.]ua. - Rn. 55, [X.]E 127, 1; [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 737/16 - Rn. 24 mwN).

(3) Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 51, [X.]E 142, 294). Um eine solche handelt es sich im Streitfall jedoch nicht. [X.]ie Änderung der tarifvertraglichen Regelung zur Vergütung nicht abgerufener [X.] greift nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und damit des [X.] in einen abgeschlossenen Tatbestand für zurückliegende [X.]räume ein. Mit der Unterschreitung der Mindestanzahl zu betreibender Flugzeuge für die [X.] ab Mai 2019 sind Ansprüche auf Vergütung nicht abgerufener [X.] nicht bereits sicher entstanden. [X.]enn die Tarifvertragsparteien haben in [X.] Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Vorbehalt für eine Unterschreitung der nach [X.] Ziff. 1 [X.] festgelegten Mindestanzahl zu betreibender Flugzeuge im Fall höherer Gewalt vereinbart. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Bedingung oder ein negatives Tatbestandsmerkmal handelt, entsteht jedenfalls solange kein sicherer Anspruch der Arbeitnehmer, wie auf den Einwand der [X.], es liege ein Fall höherer Gewalt vor, keine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien - und sei es aufgrund Anrufung des Arbeitsgerichts - erzielt wurde.

(4) [X.]ie damit im Streitfall vorliegende unechte Rückwirkung ist zulässig.

(a) [X.]ie unechte Rückwirkung ist schon dann zulässig, wenn vernünftige Gründe der Tarifpolitik die Vertrauensenttäuschung tragen. [X.]ie besondere Sachkompetenz der Tarifvertragsparteien verschafft diesen eine [X.] ([X.]/Rieble [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1022). Über die Zulässigkeit entscheidet eine Abwägung zwischen höherrangigen (allgemeinen) Kollektivinteressen und dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der gegebenen Rechtslage ([X.]/Thüsing [X.] 8. Aufl. § 1 Rn. 151). [X.]er zu beachtende Vertrauensschutz geht somit nicht so weit, den [X.] Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (vgl. [X.] 25. März 2015 - 5 [X.] 458/13 - Rn. 40). [X.]ie bloßeallgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. [X.] 7. Juli 2010 - 2 [X.]ua. - Rn. 57, [X.]E 127, 1; [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] 737/16 - Rn. 25).

(b) Gemessen daran unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass mit der Protokollnotiz vom 5. März 2021 die Ansprüche auf Vergütung nicht abgerufener [X.] a[X.]edungen werden. [X.]amit haben die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern nicht in unzulässiger Weise rückwirkend eine Rechtsposition entzogen. [X.]ie Arbeitnehmer und damit auch der Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass solche Ansprüche in jedem Fall bestehen würden.

(aa) Nach den Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) haben die Beklagte und die [X.] durchgehend Verhandlung über die Frage geführt, welche Folgen das Unterschreiten der vereinbarten Flottengröße haben sollte. [X.]em Schreiben der [X.] vom 25. Juni 2019 an ihre Mitglieder lässt sich bereits entnehmen, dass schon im April 2019 und damit unmittelbar nach Verhängung des [X.] Gespräche mit der [X.] über die Konsequenzen geführt wurden. [X.]iese Verhandlungen haben [X.] 2019 angedauert und im Abschluss des [X.] gemündet, der gemeinsam mit der Protokollnotiz vom 13. März 2020 die Ansprüche aus dem [X.] modifiziert. Auch nachdem der dort genannte Beschluss zur Aufnahme einer Langstrecke nicht gefasst wurde, haben die Tarifvertragsparteien ihre Verhandlungen fortgeführt und eine Erklärungsfrist bis zum 31. [X.]ezember 2020 gesetzt. Nach Verweigerung einer Fristverlängerung durch die [X.] hat die Beklagte noch vor Ende [X.]ezember 2020 Klage beim Arbeitsgericht auf Abgabe einer Erklärung zum Vorliegen höherer Gewalt bzw. dessen Feststellung erhoben. [X.]ieser Rechtsstreit ist erst durch Klagerücknahme beendet worden, nachdem die Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz vom 5. März 2021 vereinbart hatten.

([X.]) [X.]ie [X.] Arbeitnehmer und damit der Kläger besaßen Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und Entwicklungen. [X.]ie [X.] informierte ihre Mitglieder mit Schreiben vom 25. Juni 2019 über die Verhandlungen und die wechselseitigen Standpunkte. Auch für die [X.] davor durften sich die betroffenen Kreise des [X.] der [X.] angesichts des seit dem 12. März 2019 geltenden [X.] für die [X.] 737 [X.] 8 und 9 nicht der Tatsache verschließen, dass dadurch Verhandlungsbedarf zwischen den Tarifvertragsparteien über das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt iSv. [X.] Ziff. 2 Abs. 2 [X.] entstehen würde. [X.]urch die Entscheidung der [X.], keine Langstrecke bei der [X.] zu etablieren und dem dadurch bedingten rückwirkenden Entfallen der Geltung des Buch[X.][X.] 2019 (vgl. Buch[X.][X.] Ziff. 2 Satz 1 [X.]albs. 2 [X.], Protokollnotiz vom 13. März 2020), hat sich der Streit über die Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt nicht erledigt. [X.]enn die Beklagte hat im [X.]ezember 2020 Klage gegen die [X.] erhoben, um diese zur Abgabe einer Erklärung wegen des Vorliegens höherer Gewalt zu verpflichten, hilfsweise das Vorliegen höherer Gewalt gerichtlich feststellen zu lassen. Ein Vertrauen auf ein Ausbleiben der Feststellung eines Falles höherer Gewalt konnte auch nicht wegen des [X.] des [X.] mit Ablauf des 31. [X.]ezember 2020 entstehen. Zutreffend hat das [X.] angenommen, das Laufzeitende könne keine starre zeitliche Grenze für die Feststellung des Vorliegens höherer Gewalt sein, weil die Regelung in [X.] Ziff. 2 [X.] keine Frist hierfür enthält.

[X.] [X.]er Kläger hat keinen Anspruch auf Gehaltserhöhungen für die [X.] ab Januar 2018 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses, die Klage ist auch insoweit unbegründet. Ansprüche aus [X.] Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 iVm. [X.] Ziff. 1 [X.] sind durch die Protokollnotiz vom 5. März 2021 rückwirkend entfallen.

1. Nach [X.] Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 [X.] wird bei Unterschreiten der Mindestanzahl der zu betreibenden Flugzeuge iSv. [X.] Ziff. 1 [X.] rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Vorjahres eine zusätzliche lineare Gehaltssteigerung gezahlt. [X.]a die Beklagte nach den Feststellungen des [X.]s die tariflich vereinbarte Mindestanzahl zu betreibender Flugzeuge in den Monaten April bis Oktober 2019 unterschritten hat, kommt die Regelung als Anspruchsgrundlage grundsätzlich in Betracht.

2. [X.]ie Klage ist jedoch unbegründet. [X.]em Anspruch auf Gehaltserhöhungen steht zwar zunächst die Regelung in Buch[X.][X.] 2019 nicht entgegen. [X.]iese Bestimmung soll nach der Protokollnotiz vom 13. März 2020 die hier streitgegenständlichen Entgelterhöhungen betreffen. Jedoch entfällt die Regelung des Buch[X.][X.] 2019 rückwirkend mangels Beschlusses der [X.] zur Aufnahme einer Langstrecke bei der [X.] (vgl. Rn. 39). Ansprüche auf Gehaltserhöhungen sind allerdings durch die Protokollnotiz vom 5. März 2021 entfallen. [X.]ie Auslegung der Protokollnotiz vom 5. März 2021 ergibt, dass die Vergütungsansprüche gegenstandslos werden. [X.]ie Protokollnotiz hat [X.] (vgl. Rn. 42) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. Rn. 43 ff.).

[X.] [X.]ie Kosten der Revision hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    Volk    

        

        

        

    Mattausch    

        

    Rosenberg    

                 

Meta

5 AZR 27/22

30.11.2022

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. März 2020, Az: 15 Ca 6412/19, Urteil

§ 1 Abs 2 TVG, § 125 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 27/22 (REWIS RS 2022, 8913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8913

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8 Sa 505/20 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


8 Ca 2190/21 (ArbG München)

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