Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 140/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3822

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[X.] ZB 140/02vom20. März 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 9 Abs. 3Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt [X.] einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an [X.]) jedenfalls nicht aus, soweit für diese [X.] in Lauf gesetztwerden.[X.] § 8 Abs. 1 Satz 2Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einerRechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.[X.], Beschluß vom 20. März 2003 - [X.]/02 - [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 20. März 2002 wird auf [X.] Schuldners zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 31.000 Gründe:[X.] - Insolvenzgericht - [X.] hat auf Antrag des Gläu-bigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnetund den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß istdem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] am4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 [X.] am [X.] öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht [X.] am19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat.Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]),aber nicht begründet.1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung [X.] läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelteRechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung [X.] bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insol-venzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 [X.] unterscheidetsich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während [X.] konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellunggilt, bestimmt § 9 Abs. 3 [X.], daß die öffentliche Bekanntmachung [X.] der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat [X.] Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den [X.] früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus ([X.] ZIP 2000,195, 196 m. zust. [X.] [X.] EWiR 2000, 181, 182; HK-[X.]/Kirchhof § 9Rn. 7; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 9 Rn. 24; [X.]/[X.]/[X.], [X.]§ 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG Z[X.] 2002, 129, 130; a.A. LG Mün-chen Z[X.] 2000, 684; [X.], [X.] § 9 Rn. 15; [X.]/[X.] § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO § 34 Rn. 12). Dieses Ver-ständnis des § 9 Abs. 3 [X.] entspricht dem mit der Insolvenzordnung ver-folgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zu-stellung nach § 8 [X.] beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nichtverkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist(HK-[X.]/Kirchhof aaO).- 5 -2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.]als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Umdas Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzge-richt - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorlie-gen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung"förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v.13. Februar 2003 - [X.] ZB 368/02, [X.] 2003, 216).[X.]Kirchhof[X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 140/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 140/02 (REWIS RS 2003, 3822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3822

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