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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 106/11
vom
14. Juli
2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juli
2011 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
November 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die vom Angeklagten A.
erhobene Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Beweis mehrerer Tatsa-chen, unter anderem
dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010 mit dem [X.] nach [X.] fuhr, "um zum [X.] seine [X.] Familie in [X.] kennenzulernen", die Vernehmung des in [X.] zu ladenden
B.
sowie eines Arztes aus dem Heimatort des Angeklagten beantragt. Das [X.] hat den Antrag abgelehnt, "weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können als wären sie wahr".
Der [X.] hält es schon für fraglich, ob es sich bei dem [X.] um einen Beweisantrag handele, da keinerlei Um-stände dargelegt seien, "warum die benannten Zeugen überhaupt et-was zum Zweck der Reise des Angeklagten -
eine innere Tatsache -
bekunden können"; der Rüge sei der Erfolg jedenfalls deshalb zu ver-sagen, weil das [X.] nicht die tatsächliche Absicht des Ange-klagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten [X.] über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten hinsichtlich des Zwecks der Reise als wahr unterstellt habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Da das [X.] die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an diese Zusage gebunden (vgl. [X.][X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 244 Rn. 306 mwN). Ob es sich bei dem [X.] um einen Beweisantrag handelte, ist dabei irrelevant ([X.], Urteil vom 6. Juli 1983 -
2 [X.], [X.]St 32, 44, 45 f.; Urteil vom 9. Mai 1984 -
3 [X.], bei [X.]/[X.],
NStZ
1985, 14).
Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos,
weil sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch setzt.
[X.] [X.] von Lienen
Mayer Menges
Meta
14.07.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2011, Az. 3 StR 106/11 (REWIS RS 2011, 4756)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4756
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