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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unzulässigkeit einer zweckwidrigen Anhörungsrüge - Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung - sozialgerichtliches Verfahren
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2015 - [X.] V 12/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin i[X.]t die Tochter und Recht[X.]nachfolgerin de[X.] 1901 geborenen und 1987 ver[X.]torbenen [X.] Sie begehrt weitere Geldlei[X.]tungen au[X.] der Be[X.]chädigtenver[X.]orgung ihre[X.] ver[X.]torbenen Vater[X.].
Mit Urteil vom 21.1.2015 (L 13 VH 5/13) hat da[X.] [X.] den Beklagten verurteilt, der Klägerin nach ihrem Vater für die [X.] vom [X.] bi[X.] zum [X.] nach [X.] zu zahlen und die Klage im Übrigen, dh bezogen auf den davor liegenden [X.], vollumfänglich abgewie[X.]en.
Mit ihrer Be[X.]chwerde gegen die Nichtzula[X.][X.]ung der Revi[X.]ion im genannten Urteil de[X.] [X.] hat die Klägerin die grund[X.]ätzliche Bedeutung der Recht[X.][X.]ache, eine Divergenz [X.]owie Verfahren[X.]fehler gerügt.
Mit Be[X.]chlu[X.][X.] vom 2.12.2015 hat der Senat die Be[X.]chwerde der Klägerin al[X.] unbegründet zurückgewie[X.]en. Die von der Klägerin behauptete Gehör[X.]verletzung durch da[X.] [X.] in Form einer Überra[X.]chung[X.]ent[X.]cheidung liege nicht vor, weil da[X.] [X.] zuvor in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Recht[X.]lage au[X.]führlich erörtert habe. Ein erheblicher Grund für die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilf[X.]wei[X.]e beantragte Vertagung habe ebenfall[X.] nicht be[X.]tanden. Soweit die Klägerin zu der vom [X.] bejahten Verjährung au[X.]führen la[X.][X.]e und in die[X.]em Zu[X.]ammenhang eine Reihe grund[X.]ätzlich bedeut[X.]amer Recht[X.]fragen [X.]owie eine Abweichung de[X.] [X.] von der Recht[X.]prechung de[X.] [X.] zu erkennen meine, fehle die Darlegung, warum die[X.]e Fragen ent[X.]cheidung[X.]erheblich [X.]ein [X.]ollten.
Mit ihrer dagegen fri[X.]tgerecht erhobenen umfangreichen Anhörung[X.]rüge rügt die Klägerin, der Senat[X.]be[X.]chlu[X.][X.] verletze ihren An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör.
II. Die Anhörung[X.]rüge der Klägerin i[X.]t unzulä[X.][X.]ig und daher nach § 178a Ab[X.] 4 [X.] 2 [X.] zu verwerfen. Die Klägerin hat die Rüge nicht in der ge[X.]etzlich vorge[X.]chriebenen Form erhoben, weil [X.]ie entgegen § 178a Ab[X.] 2 [X.] [X.] [X.]chon keine konkreten Um[X.]tände dargetan hat, au[X.] denen [X.]ich eine Gehör[X.]verletzung ergeben könnte.
Nach § 178a [X.] [X.] i[X.]t auf die Rüge eine[X.] durch eine gerichtliche Ent[X.]cheidung be[X.]chwerten Beteiligten da[X.] Verfahren fortzuführen, wenn ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t ([X.]) und da[X.] Gericht den An[X.]pruch die[X.]e[X.] Beteiligten auf rechtliche[X.] Gehör in ent[X.]cheidung[X.]erheblicher Wei[X.]e verletzt hat ([X.]). Die Rüge mu[X.][X.] nach § 178a Ab[X.] 2 [X.] [X.] die angegriffene Ent[X.]cheidung bezeichnen und da[X.] Vorliegen der in [X.] [X.] genannten Vorau[X.][X.]etzungen darlegen. Bereit[X.] an die[X.]er Darlegung fehlt e[X.].
Art 103 Ab[X.] 1 GG verpflichtet eben[X.]o wie § 62 [X.] die Gerichte, die Au[X.]führungen der Proze[X.][X.]beteiligten zur Kenntni[X.] zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Da[X.] Gebot der Gewährung rechtlichen Gehör[X.] [X.]oll al[X.] Proze[X.][X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterla[X.][X.]ener Kenntni[X.]nahme und Nichtberück[X.]ichtigung de[X.] Sachvortrag[X.] der Beteiligten haben. Die[X.]e[X.] Gebot verpflichtet die Gerichte allerding[X.] nicht, der Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] Beteiligten zu folgen (vgl [X.]
Darau[X.] folgt die Unzulä[X.][X.]igkeit der von der Klägerin erhobenen Anhörung[X.]rüge. Denn [X.]ie wiederholt, variiert und ergänzt mit ihrer Rüge lediglich ihren Vortrag au[X.] der vorangegangenen Nichtzula[X.][X.]ung[X.]be[X.]chwerde, in[X.]be[X.]ondere zu ihrem erfolglo[X.] gebliebenen Vertagung[X.]antrag beim [X.]. Die Klägerin [X.]etzt [X.]ich dabei mit dem von ihr für fal[X.]ch gehaltenen Senat[X.]be[X.]chlu[X.][X.] argumentativ in der Art einer Recht[X.]mittel[X.]chrift au[X.]einander. Ihre Au[X.]führungen zur Begründung einer Gehör[X.]verletzung zielen letztlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Ent[X.]cheidung zu bean[X.]tanden. Die[X.] belegt etwa ihre vielfache inhaltliche Kritik an der Recht[X.]auffa[X.][X.]ung und -anwendung de[X.] Senat[X.], der au[X.] ihrer Sicht zB da[X.] Rangverhältni[X.] proze[X.][X.]ualer Be[X.]timmungen verkannt, nicht au[X.]reichend zwi[X.]chen ab[X.]trakter Möglichkeit und konkreter Obliegenheit unter[X.]chieden, "unannehmbar" argumentiert und "inhalt[X.]leere Flo[X.]keln" verwendet hat. Davon zeugen weiter Formulierungen der Anhörung[X.]rüge wie diejenige, der Senat habe [X.]ich mit der gerügten Gehör[X.]verletzung durch da[X.] [X.] - in[X.]be[X.]ondere durch da[X.] vermeintliche voll[X.]tändige Übergehen de[X.] Vertagung[X.]antrag[X.] der Klägerin - "bi[X.]her nicht au[X.]reichend au[X.]einander ge[X.]etzt" bzw habe die vorgetragenen Um[X.]tände "bi[X.]her nicht au[X.]reichend berück[X.]ichtigt", "werde den Tat[X.]achen nicht gerecht", "unter[X.]telle" zu Unrecht eine konkludente Ablehnung de[X.] Vertagung[X.]antrag[X.] der Klägerin durch da[X.] [X.], "verfehle da[X.] ent[X.]cheidende Argument der Klägerin" und dergleichen mehr. Für eine [X.]olche inhaltliche Au[X.]einander[X.]etzung mit einem unanfechtbaren Senat[X.]be[X.]chlu[X.][X.], der [X.]ich zuvor bereit[X.] eingehend mit dem Vortrag der Klägerin be[X.]chäftigt hat, ohne [X.]ub[X.]tantiierte Darlegung der Um[X.]tände einer Gehör[X.]verletzung i[X.]t im Verfahren der Anhörung[X.]rüge nach § 178a [X.] kein Raum. Denn die[X.]e Rüge eröffnet kein weitere[X.] Recht[X.]mittel gegen die unanfechtbare Zurückwei[X.]ung der Nichtzula[X.][X.]ung[X.]be[X.]chwerde, [X.]ondern dient allein der Selb[X.]tkorrektur de[X.] Gericht[X.], fall[X.] e[X.] den Gehör[X.]an[X.]pruch - in[X.]be[X.]ondere ver[X.]ehentlich - verletzt haben [X.]ollte. Dafür i[X.]t hier inde[X.] nicht[X.] dargetan oder er[X.]ichtlich, we[X.]halb die Rüge in[X.]ge[X.]amt nach § 178a Ab[X.] 4 [X.] [X.] al[X.] unzulä[X.][X.]ig zu verwerfen war.
Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung ergibt [X.]ich in ent[X.]prechender Anwendung au[X.] § 193 [X.].
Der Be[X.]chlu[X.][X.] über die Anhörung[X.]rüge i[X.]t unanfechtbar, § 178a Ab[X.] 4 [X.] [X.].
Meta
07.01.2016
Beschluss
Sachgebiet: V
vorgehend SG Berlin, 26. November 1993, Az: S 43/48 VH 114/88, Urteil
§ 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2016, Az. B 9 V 4/15 C (REWIS RS 2016, 18070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 18070
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