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Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Vertragsarzt - Nichtbeachtung der Existenz des Risikostrukturausgleichs bei Beurteilung über Geeignetheit des statistischen Fallkostenvergleichs - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 15.8.2012 - [X.] [X.]/11 B - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
I. Der bi[X.] 2010 al[X.] prakti[X.]cher Arzt zur vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung zugela[X.][X.]ene Kläger wendet [X.]ich gegen [X.] wegen unwirt[X.]chaftlicher Verordnung[X.]wei[X.]e von Arzneimitteln in den [X.] bi[X.] IV/2001 mit Au[X.]nahme de[X.] [X.]/2000. Klage und Berufung [X.]ind erfolglo[X.] geblieben. Mit [X.]einer Be[X.]chwerde gegen die Nichtzula[X.][X.]ung der Revi[X.]ion im Urteil de[X.] [X.] vom 13.7.2011 hat der Kläger die grund[X.]ätzliche Bedeutung der Recht[X.][X.]ache ([X.] gemäß § 160 Ab[X.] 2 [X.] SGG) [X.]owie Verfahren[X.]mängel ([X.] gemäß § 160 Ab[X.] 2 [X.] SGG) geltend gemacht. Der [X.] hat die Be[X.]chwerde de[X.] [X.] gegen die Nichtzula[X.][X.]ung der Revi[X.]ion durch Be[X.]chlu[X.][X.] vom 15.8.2012 - den Proze[X.][X.]bevollmächtigten de[X.] [X.] am 30.8.2012 zuge[X.]tellt - zurückgewie[X.]en. Gegen die[X.]en Be[X.]chlu[X.][X.] richtet [X.]ich die am [X.] erhobene Anhörung[X.]rüge.
II. Die Anhörung[X.]rüge de[X.] [X.], über die der [X.] ohne mündliche Verhandlung und dement[X.]prechend ohne Mitwirkung [X.] ent[X.]cheiden kann (§ 12 Ab[X.] 1 Satz 2 iVm § 124 Ab[X.] 3 SGG; [X.] dazu BSG [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]6 f; [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f), hat keinen Erfolg; denn [X.]ie i[X.]t - ihre Zulä[X.][X.]igkeit unter[X.]tellt - jedenfall[X.] unbegründet.
Für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Anhörung[X.]rüge i[X.]t erforderlich, da[X.][X.] ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die angegriffene Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t (§ 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] SGG), da[X.][X.] die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntni[X.] einer Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] erhoben (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 1 SGG) und da[X.][X.] eine ent[X.]cheidung[X.]erhebliche Gehör[X.]verletzung dargelegt wird (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 5 SGG). Die er[X.]ten beiden Vorau[X.][X.]etzungen [X.]ind erfüllt. Ander[X.] verhält e[X.] [X.]ich mit der dritten Vorau[X.][X.]etzung. E[X.] i[X.]t bereit[X.] zweifelhaft, ob der Kläger mit [X.]einem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung [X.]eine[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 SGG) durch den Be[X.]chlu[X.][X.] de[X.] [X.][X.] vom 15.8.2012 hinreichend dargetan hat. Die Rüge i[X.]t jedenfall[X.] unbegründet. Der [X.] hat [X.]ich in dem angegriffenen Be[X.]chlu[X.][X.] mit allen vom Kläger vorgetragenen ent[X.]cheidung[X.]erheblichen Um[X.]tänden au[X.]einanderge[X.]etzt.
Art 103 Ab[X.] 1 GG verpflichtet eben[X.]o wie § 62 SGG die Gerichte, die Au[X.]führungen der Proze[X.][X.]beteiligten zur Kenntni[X.] zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Da[X.] Gebot der Gewährung rechtlichen Gehör[X.] [X.]oll al[X.] Proze[X.][X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterla[X.][X.]ener Kenntni[X.]nahme und Nichtberück[X.]ichtigung de[X.] Sachvortrag[X.] der Beteiligten haben. Die[X.]e[X.] Gebot verpflichtet die Gerichte allerding[X.] nicht, der Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] Beteiligten zu folgen (vgl [X.]
Soweit der Kläger rügt, der [X.] [X.]ei nicht auf [X.]einen Vortrag zur Geeignetheit de[X.] [X.]tati[X.]ti[X.]chen Fallko[X.]tenvergleich[X.] unter dem A[X.]pekt de[X.] Ri[X.]iko[X.]trukturau[X.]gleich[X.] eingegangen, fehlt e[X.] bereit[X.] an einer Au[X.]einander[X.]etzung mit den Au[X.]führungen de[X.] [X.][X.] zu den Verordnung[X.]ko[X.]ten der Vergleich[X.]gruppe für die Knapp[X.]chaft[X.]ver[X.]icherten und zu den vom Kläger geltend gemachten Unter[X.]chieden in der Morbidität[X.][X.]truktur. Wenn der Kläger in[X.]ofern meint, der Exi[X.]tenz de[X.] Ri[X.]iko[X.]trukturau[X.]gleich[X.] [X.]ei in die[X.]em Zu[X.]ammenhang keine Beachtung ge[X.]chenkt worden, begründet die[X.] keine Verletzung de[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör, weil die[X.]er den [X.] nicht verpflichtet, nicht ent[X.]cheidung[X.]relevanten Vortrag au[X.]drücklich zu behandeln. Die vom Kläger auf [X.] [X.]einer Be[X.]chwerdebegründung formulierte Recht[X.]frage zielte ganz explizit auf den Um[X.]tand, da[X.][X.] er nach eigenen Angaben in größerem Umfang Knapp[X.]chaft[X.]ver[X.]icherte behandelt hat. Nur hiermit hat der Kläger die Ent[X.]cheidung[X.]erheblichkeit der von ihm formulierten Frage zur Eignung de[X.] [X.]tati[X.]ti[X.]chen Fallko[X.]tenvergleich[X.] begründet ([X.], 8 der Be[X.]chwerdebegründung). Mit die[X.]em A[X.]pekt hat [X.]ich der [X.] in [X.]einem Be[X.]chlu[X.][X.] vom 15.8.2012 au[X.]einanderge[X.]etzt. Ein Anla[X.][X.], näher auf die Bedeutung de[X.] ka[X.][X.]enartenübergreifenden Ri[X.]iko[X.]trukturau[X.]gleich[X.] ([X.]) im Rahmen der Wirt[X.]chaftlichkeit[X.]prüfung einzugehen, hat nicht be[X.]tanden. Da[X.][X.] von die[X.]em Au[X.]gleich[X.]in[X.]trument Au[X.]wirkungen auf die [X.]chon immer ka[X.][X.]enübergreifend angelegte vertrag[X.]ärztliche Wirt[X.]chaftlichkeit[X.]prüfung au[X.]gehen könnten, i[X.]t [X.]eit der Einführung de[X.] [X.] zum [X.] (vgl dazu [X.], 231, 235 f = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]6) in Recht[X.]prechung und Schrifttum nicht erwogen worden. Auch in der Be[X.]chwerdebegründung wird ein [X.]olcher Zu[X.]ammenhang nicht generell herge[X.]tellt; auf [X.] und 9 werden lediglich die Einführung de[X.] [X.] al[X.] Beleg für unter[X.]chiedliche Patienten[X.]trukturen in den ver[X.]chiedenen Krankenka[X.][X.]en und der [X.]päte Eintritt der Knapp[X.]chaft in den Wettbewerb der Krankenka[X.][X.]en al[X.] Beleg für eine ungün[X.]tige Morbidität[X.][X.]truktur angeführt. Au[X.] beiden Um[X.]tänden [X.]chließt der Kläger auf die von ihm behauptete Inhomogenität der Vergleich[X.]gruppe wegen der unter[X.]chiedlichen Quote von Knapp[X.]chaft[X.]ver[X.]icherten. Damit hat der [X.] [X.]ich befa[X.][X.]t; nähere generelle Au[X.]führungen zum [X.] waren nicht veranla[X.][X.]t.
Auch [X.]oweit der Kläger geltend macht, der [X.] habe [X.]eine Au[X.]führungen zur Patienten[X.]truktur nicht zur Kenntni[X.] genommen, i[X.]t eine Gehör[X.]verletzung nicht erkennbar. Der Kläger verwei[X.]t lediglich auf die au[X.] [X.]einer Sicht unzureichenden allgemeinen Au[X.]führungen de[X.] [X.][X.], legt aber nicht dar, warum trotz der folgenden - von ihm nicht in Bezug genommenen - fallbezogenen Begründung, in der auf die vom Kläger geltend gemachte be[X.]ondere Patienten[X.]truktur eingegangen worden i[X.]t, eine Verletzung rechtlichen Gehör[X.] durch ein Übergehen [X.]eine[X.] Vortrag[X.] vorliegen [X.]ollte.
Auch den Vortrag de[X.] [X.] zur "Rentnergewichtung" hat der [X.] nicht übergangen. Er hat nicht nur auf [X.]eine Recht[X.]prechung zur Berück[X.]ichtigung de[X.] unter[X.]chiedlichen Behandlung[X.]aufwand[X.] bei älteren und jüngeren Patienten hingewie[X.]en, [X.]ondern i[X.]t auch auf die Au[X.]führungen de[X.] [X.] zu einer weitergehenden Differenzierung eingegangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, au[X.] welchen Gründen ihm trotz der Äußerungen de[X.] [X.][X.] zu den Be[X.]onderheiten der Verordnungen für ältere Patienten in [X.]einer Praxi[X.] nicht in au[X.]reichendem Maße rechtliche[X.] Gehör gewährt worden [X.]ein [X.]oll. Wenn er im Übrigen vorträgt, da[X.][X.] e[X.] auf die Frage der konkreten Ge[X.]taltung [X.]einer Praxi[X.] gar nicht angekommen [X.]ei, be[X.]tätigt er die Beurteilung de[X.] [X.][X.], da[X.][X.] die von ihm aufgeworfene Frage zur Rentnergewichtung in dem ange[X.]trebten Revi[X.]ion[X.]verfahren nicht klärung[X.]fähig wäre.
Die Au[X.]führungen de[X.] [X.] zur Begründung einer Gehör[X.]verletzung zielen letztlich au[X.][X.]chließlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Ent[X.]cheidung zu bean[X.]tanden. Er begründet erneut, warum au[X.] [X.]einer Sicht die Revi[X.]ion hätte zugela[X.][X.]en werden mü[X.][X.]en, und wendet [X.]ich damit unter Hinwei[X.] auf angebliche Gehör[X.]ver[X.]töße gegen die Recht[X.]anwendung durch den [X.]. Da[X.] Recht auf rechtliche[X.] Gehör bietet aber keinen An[X.]pruch darauf, da[X.][X.] Anträgen eine[X.] Beteiligten gefolgt wird (vgl [X.]-1500 § 178a [X.]0 Rd[X.]3).
Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 197a Ab[X.] 1 Satz 1 Teil[X.]atz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Ko[X.]ten de[X.] von ihm erfolglo[X.] eingelegten Recht[X.]mittel[X.] (§ 154 Ab[X.] 2 VwGO). Die Fe[X.]t[X.]etzung eine[X.] ge[X.]onderten Streitwert[X.] für da[X.] Anhörung[X.]verfahren i[X.]t entbehrlich, da al[X.] Gericht[X.]gebühr ein fe[X.]ter Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert beme[X.][X.]en wird ([X.] 7400 de[X.] Ko[X.]tenverzeichni[X.][X.]e[X.] - Anlage 1 - zum GKG).
Meta
26.10.2012
Beschluss
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Dortmund, 25. Februar 2010, Az: S 52 (16,9) KA 60/07, Urteil
§ 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2012, Az. B 6 KA 3/12 C (REWIS RS 2012, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1849
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