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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Härtefall - Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz - Bestehen eines spezifischen Sicherstellungsbedarfs
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2013 - [X.] [X.] 44/12 R - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
I. Die Klägerin begehrt höhere[X.] Honorar für da[X.] Quartal III/2009. Sie macht geltend, da[X.][X.] die beklagte [X.] ihr ein zu geringe[X.] [X.] ([X.]) auf der Grundlage der Fallzahl im ent[X.]prechenden Quartal de[X.] Vorjahre[X.] zugewie[X.]en habe. Mit der nach erfolglo[X.]em Wider[X.]pruch erhobenen Klage hat die Klägerin im Sinne der Verurteilung der Beklagten zur Neube[X.]cheidung Erfolg gehabt (Urteil de[X.] [X.] vom 6.10.2010). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten war in[X.]ofern erfolgreich, al[X.] die Vorgaben für die Neube[X.]cheidung der Klägerin neu gefa[X.][X.]t wurden (Urteil de[X.] [X.] vom [X.]). Auf die Revi[X.]ion der Beklagten hat der Senat die Urteile de[X.] [X.] und de[X.] [X.] aufgehoben und die Klage abgewie[X.]en. Dagegen richtet [X.]ich die Anhörung[X.]rüge der Klägerin.
II. Die Anhörung[X.]rüge der Klägerin, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dement[X.]prechend ohne Mitwirkung [X.] ent[X.]cheiden kann (§ 12 Ab[X.] 1 Satz 2 iVm § 124 Ab[X.] 3 [X.]; [X.] dazu B[X.] [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 16 f; [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f), hat keinen Erfolg, denn [X.]ie i[X.]t - ihre Zulä[X.][X.]igkeit unter[X.]tellt - jedenfall[X.] unbegründet.
Für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Anhörung[X.]rüge i[X.]t erforderlich, da[X.][X.] ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die angegriffene Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t (§ 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]), da[X.][X.] die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntni[X.] einer Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] erhoben (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 1 [X.]) und da[X.][X.] eine ent[X.]cheidung[X.]erhebliche Gehör[X.]verletzung dargelegt wird (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 5 [X.]). Die er[X.]ten beiden Vorau[X.][X.]etzungen [X.]ind erfüllt. Ander[X.] verhält e[X.] [X.]ich mit der dritten Vorau[X.][X.]etzung. E[X.] i[X.]t bereit[X.] zweifelhaft, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung ihre[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 [X.]) durch da[X.] Urteil de[X.] Senat[X.] vom [X.] [X.]chlü[X.][X.]ig dargetan hat. Die Rüge i[X.]t jedenfall[X.] unbegründet.
Art 103 Ab[X.] 1 GG verpflichtet eben[X.]o wie § 62 [X.] die Gerichte, die Au[X.]führungen der Proze[X.][X.]beteiligten zur Kenntni[X.] zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Da[X.] Gebot der Gewährung rechtlichen Gehör[X.] [X.]oll al[X.] Proze[X.][X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterla[X.][X.]ener Kenntni[X.]nahme und Nichtberück[X.]ichtigung de[X.] Sachvortrag[X.] der Beteiligten haben könnten. Die[X.]e[X.] Gebot verpflichtet die Gerichte allerding[X.] nicht, der Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] der Beteiligten zu folgen (vgl [X.]
Die Klägerin macht geltend, da[X.][X.] ihr An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör durch die - nach ihrer Auffa[X.][X.]ung unrichtige - Annahme de[X.] Senat[X.] in ent[X.]cheidung[X.]erheblicher Wei[X.]e verletzt worden [X.]ei, [X.]ie habe da[X.] Vorliegen einer Exi[X.]tenzgefährdung ihrer Praxi[X.] nicht [X.]ub[X.]tantiiert dargelegt. Eine Prüfung ihre[X.] An[X.]pruch[X.] unter dem A[X.]pekt de[X.] Vorliegen[X.] eine[X.] Härtefalle[X.] hätte zu einer anderen Ent[X.]cheidung führen können. Nachdem da[X.] [X.] im Verfahren de[X.] ein[X.]tweiligen Recht[X.][X.]chutze[X.] vom Vorliegen einer Exi[X.]tenzgefährdung au[X.]gegangen [X.]ei und auf die[X.]en Ge[X.]icht[X.]punkt ent[X.]cheidung[X.]erheblich abge[X.]tellt habe, hätte der Senat der Klägerin nicht ohne einen ent[X.]prechenden Hinwei[X.] entgegenhalten dürfen, da[X.][X.] ihre Darlegungen in die[X.]em Punkt nicht au[X.]reichend [X.]ub[X.]tantiiert [X.]eien.
Auf die[X.]er geltend gemachten Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] kann die Ent[X.]cheidung de[X.] Senat[X.] nicht beruhen. Denn da[X.] Vorliegen eine[X.] Härtefalle[X.] hat der Senat bereit[X.] mit der Begründung abgelehnt, da[X.][X.] der geringe Umfang der vertrag[X.]ärztlichen Tätigkeit der Klägerin mit weniger al[X.] 10 % der durch[X.]chnittlichen Fallzahl ihrem eigenen Verantwortung[X.]- und Ri[X.]ikobereich zuzuordnen [X.]ei und da[X.][X.] [X.]ich in den honorarbegrenzenden Au[X.]wirkungen für da[X.] Folgejahr ein unternehmeri[X.]che[X.] Ri[X.]iko verwirkliche, da[X.][X.] darin jedoch keine al[X.] Härte in Betracht kommenden Um[X.]tände zu [X.]ehen [X.]eien. Wie durch ent[X.]prechende Formulierungen in den Ent[X.]cheidung[X.]gründen (Rd[X.]4: "Zudem waren auch …") hervorgehoben wird, waren die - nach Auffa[X.][X.]ung de[X.] Senat[X.] nicht au[X.]reichend [X.]ub[X.]tantiierten - Darlegungen zum Vorliegen einer Exi[X.]tenzgefährdung dem ent[X.]prechend nicht ent[X.]cheidung[X.]erheblich.
Soweit die Klägerin [X.]inngemäß geltend macht, [X.]ie habe nicht damit rechnen mü[X.][X.]en, da[X.][X.] der Senat ihre Darlegungen zum Vorliegen einer Exi[X.]tenzgefährdung nicht al[X.] au[X.]reichend an[X.]ehen würde, nachdem die Exi[X.]tenzgefährdung nach Auffa[X.][X.]ung der In[X.]tanzgerichte auf der Hand gelegen habe, i[X.]t im Übrigen darauf hinzuwei[X.]en, da[X.][X.] die von der Klägerin in Bezug genommenen Formulierungen au[X.] Be[X.]chlü[X.][X.]en de[X.] [X.] und de[X.] [X.] nicht die Frage betrafen, ob ein An[X.]pruch auf höhere[X.] Honorar unter dem Ge[X.]icht[X.]punkt der be[X.]onderen Härte be[X.]teht, [X.]ondern ob ein Anordnung[X.]grund al[X.] Vorau[X.][X.]etzung für den Erla[X.][X.] einer ein[X.]tweiligen Anordnung vorliegt. Da[X.][X.] ein Härtefall in Fallge[X.]taltungen, in denen der Honorarverteilung[X.]vertrag ([X.]) bereit[X.] Mechani[X.]men zur Vermeidung unver[X.]chuldet eintretender exi[X.]tenzbedrohender Honorarminderungen vor[X.]ieht, nur in [X.]eltenen Au[X.]nahmefällen in Betracht kommt, hat der Senat in einer Ent[X.]cheidung vom 29.6.2011 ([X.]-2500 § 85 [X.]6 Rd[X.] 29 [X.]) im Einzelnen dargelegt. Die dort dargelegten Maß[X.]täbe hat der Senat auch dem Urteil vom [X.] zugrunde gelegt. Der Senat durfte davon au[X.]gehen, da[X.][X.] der Klägerin die[X.]e Maß[X.]täbe bekannt [X.]ind, [X.]oda[X.][X.] e[X.] eine[X.] ent[X.]prechenden Hinwei[X.]e[X.] nicht bedurfte.
Soweit die Klägerin geltend macht, da[X.][X.] der Senat in [X.]einer Ent[X.]cheidung nicht au[X.]reichend zwi[X.]chen unter[X.]chiedlichen Härtea[X.]pekten in Ge[X.]talt der Exi[X.]tenzgefährdung auf der einen Seite und dem Sicher[X.]tellung[X.]bedarf auf der anderen Seite differenziert habe, i[X.]t ebenfall[X.] auf da[X.] Urteil de[X.] Senat[X.] vom 29.6.2011 hinzuwei[X.]en, da[X.] der Senat in [X.]einer Ent[X.]cheidung vom [X.] (Rd[X.]4) au[X.]drücklich in Bezug genommen hat. In dem genannten Urteil vom 29.6.2011 hat der Senat dargelegt, da[X.][X.] eine Härte in Fällen, in denen der [X.] bereit[X.] Regelungen zur Vermeidung exi[X.]tenzbedrohender Honorarminderungen enthält, nur in Betracht kommt, wenn [X.]owohl die wirt[X.]chaftliche Exi[X.]tenz der Praxi[X.] gefährdet i[X.]t al[X.] auch ein [X.]pezifi[X.]cher Sicher[X.]tellung[X.]bedarf be[X.]teht.
Mit dem Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eine[X.] Härtefalle[X.] hat [X.]ich der Senat [X.]owohl unter dem A[X.]pekt der Exi[X.]tenzgefährdung al[X.] auch dem de[X.] Sicher[X.]tellung[X.]bedarf[X.] befa[X.][X.]t, dabei jedoch die von der Klägerin vorgenommene Bewertung nicht geteilt und die Darlegungen zu den wirt[X.]chaftlichen Kon[X.]equenzen der Honorarbegrenzung in Ge[X.]talt de[X.] [X.] nicht al[X.] au[X.]reichend ange[X.]ehen, um da[X.] Vorliegen einer Exi[X.]tenzgefährdung nachvollziehbar zu begründen. Auch in[X.]oweit hat der Senat darauf abge[X.]tellt, da[X.][X.] der über längere [X.] nicht nennen[X.]werte Umfang der Teilnahme der Klägerin an der vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung Kon[X.]equenzen für die Honorierung ihrer Lei[X.]tungen in [X.]päteren [X.]räumen haben kann. Dabei i[X.]t zum Au[X.]druck gebracht worden, da[X.][X.] der Umfang der Teilnahme der Klägerin an der vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung über einen langen [X.]raum hinweg er[X.]ichtlich nicht exi[X.]tenz[X.]ichernd gewe[X.]en i[X.]t und da[X.][X.] die[X.]e vertrag[X.]ärztliche Tätigkeit damit nicht die wirt[X.]chaftliche Grundlage der Mitglieder der Klägerin gebildet haben kann. Eine au[X.] drei Ärzten be[X.]tehende radiologi[X.]che Gemein[X.]chaft[X.]praxi[X.] kann auch dann für keine[X.] ihrer Mitglieder exi[X.]tenz[X.]ichernde Erträge au[X.] vertrag[X.]ärztlicher Tätigkeit abwerfen, wenn ihre 371 Fälle - [X.]o die Klägerin im [X.]treitbefangenen Quartal III/2009 (Urteil vom [X.] Rd[X.] 44) - ohne Anwendung von [X.] vergütet werden. Die[X.]e [X.]inguläre Situation der Klägerin mu[X.][X.] nach Auffa[X.][X.]ung de[X.] Senat[X.] Au[X.]gang[X.]punkt der Prüfung einer Exi[X.]tenzgefährdung [X.]ein und nicht die Frage, ob von 371 Fällen - und damit eine[X.] Zehntel[X.] de[X.] Fachgruppen[X.]chnitt[X.] - wegen der Anknüpfung an [X.] - nur 90 Fälle für da[X.] [X.] relevant [X.]ind. Darüber hinau[X.] hat der Senat keine au[X.]reichenden Anhalt[X.]punkte für da[X.] Vorliegen eine[X.] Sicher[X.]tellung[X.]bedarf[X.] ge[X.]ehen. Vor einer [X.]olchen von der Bewertung der Klägerin abweichenden Beurteilung durch den Senat [X.]chützt der An[X.]pruch auf rechtliche[X.] Gehör nach Art 103 Ab[X.] 1 GG nicht.
Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 197a Ab[X.] 1 Satz 1 Teil[X.]atz 3 [X.] iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Ko[X.]ten de[X.] von ihr erfolglo[X.] eingelegten Recht[X.]mittel[X.] (§ 154 Ab[X.] 2 VwGO). Die Fe[X.]t[X.]etzung eine[X.] ge[X.]onderten Streitwert[X.] für da[X.] Anhörung[X.]rügeverfahren i[X.]t entbehrlich, da al[X.] Gericht[X.]gebühr ein fe[X.]ter Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert beme[X.][X.]en wird ([X.] 7400 de[X.] Ko[X.]tenverzeichni[X.][X.]e[X.] - Anlage 1 - zum GKG).
Meta
25.02.2014
Beschluss
Sachgebiet: KA
vorgehend SG Marburg, 6. Oktober 2010, Az: S 11 KA 189/10, Urteil
§ 85 Abs 4 SGB 5
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2014, Az. B 6 KA 1/13 C (REWIS RS 2014, 7597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7597
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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