Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 5/11 C

6. Senat | REWIS RS 2011, 2267

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Wahrung der Zweiwochenfrist für Einlegung und Begründung - Recht auf rechtliches Gehör - keine Gewähr für positive Entscheidung über Anträge eines Beteiligten


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senates vom 1. Juni 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

I. Dem Kläger wurde wegen Ver[X.]toße[X.] gegen die Richtlinien zur [X.]ub[X.]titution[X.]ge[X.]tützten Behandlung [X.] die Zula[X.][X.]ung zur vertrag[X.]ärztlichen Ver[X.]orgung entzogen. Klage und Berufung [X.]ind erfolglo[X.] geblieben. Den Antrag de[X.] [X.], ihm Proze[X.][X.]ko[X.]tenhilfe (PKH) für eine Be[X.]chwerde gegen da[X.] Urteil de[X.] [X.] vom 26.1.2011 zu bewilligen, hat der Senat mit Be[X.]chlu[X.][X.] 1.6.2011, der dem Kläger am [X.] zuge[X.]tellt worden i[X.]t, abgelehnt. Gegen die[X.]en Be[X.]chlu[X.][X.] richtet [X.]ich die am 6.9.2011 erhobene Anhörung[X.]rüge.

2

II. Die Anhörung[X.]rüge de[X.] [X.], über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dement[X.]prechend ohne Mitwirkung [X.] ent[X.]cheiden kann (§ 12 Ab[X.] 1 Satz 2 iVm § 124 Ab[X.] 3 SGG; [X.] dazu BSG [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 16 f; [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 7 f), hat keinen Erfolg, denn [X.]ie i[X.]t unzulä[X.][X.]ig.

3

Für die Zulä[X.][X.]igkeit einer Anhörung[X.]rüge i[X.]t erforderlich, da[X.][X.] ein Recht[X.]mittel oder ein anderer Recht[X.]behelf gegen die angegriffene Ent[X.]cheidung nicht gegeben i[X.]t (§ 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] 1 SGG), da[X.][X.] die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntni[X.] einer Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] erhoben (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 1 SGG) und da[X.][X.] da[X.] Vorbringen einer ent[X.]cheidung[X.]erheblichen Gehör[X.]verletzung dargelegt wird (§ 178a Ab[X.] 2 Satz 5 SGG). Die er[X.]te Vorau[X.][X.]etzung i[X.]t erfüllt. Ander[X.] verhält e[X.] [X.]ich mit der zweiten und dritten Vorau[X.][X.]etzung, denn der Kläger hat die Rüge weder fri[X.]tgerecht erhoben noch hat er mit [X.]einem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung [X.]eine[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör (Art 103 Ab[X.] 1 GG, § 62 SGG) durch den Be[X.]chlu[X.][X.] de[X.] Senat[X.] vom 1.6.2011 hinreichend dargetan.

4

Zur Wahrung der Zweiwochenfri[X.]t für die Einlegung und Begründung der Anhörung[X.]rüge kommt e[X.] auf den Zeitpunkt der Kenntni[X.] der maßgeblichen Tat[X.]achen an, auf die die Rüge ge[X.]tützt wird. Nicht erforderlich i[X.]t die [X.]ubjektive Erkenntni[X.], da[X.][X.] die[X.]e Tat[X.]achen eine Anhörung[X.]rüge rechtfertigen (vgl [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 4 ff). Die Fri[X.]t de[X.] § 178a Ab[X.] 2 Satz 1 SGG hat der Kläger ver[X.]äumt, weil er die Anhörung[X.]rüge er[X.]t mehr al[X.] zwei Monate nach der Zu[X.]tellung de[X.] Be[X.]chlu[X.][X.]e[X.] de[X.] BSG erhoben hat.

5

Ungeachtet der Verfri[X.]tung i[X.]t die Anhörung[X.]rüge auch nicht in der ge[X.]etzlich vorge[X.]chriebenen Form erhoben. Nach § 178a Ab[X.] 2 Satz 5 SGG mu[X.][X.] die Rüge die angegriffene Ent[X.]cheidung bezeichnen und da[X.] Vorliegen der in Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] genannten Vorau[X.][X.]etzungen darlegen. Nach § 178a Ab[X.] 1 Satz 1 [X.] SGG i[X.]t auf die Rüge eine[X.] durch eine gerichtliche Ent[X.]cheidung be[X.]chwerten Beteiligten da[X.] Verfahren fortzuführen, wenn da[X.] Gericht den An[X.]pruch die[X.]e[X.] Beteiligten auf rechtliche[X.] Gehör in ent[X.]cheidung[X.]erheblicher Wei[X.]e verletzt hat. Art 103 Ab[X.] 1 GG verpflichtet eben[X.]o wie § 62 SGG die Gerichte, die Au[X.]führungen der Proze[X.][X.]beteiligten zur Kenntni[X.] zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Da[X.] Gebot der Gewährung rechtlichen Gehör[X.] [X.]oll al[X.] Proze[X.][X.]grundrecht [X.]icher[X.]tellen, da[X.][X.] die Ent[X.]cheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund im Unterla[X.][X.]en der Kenntni[X.]nahme und Nichtberück[X.]ichtigung de[X.] Sachvortrag[X.] der Beteiligten haben. Die[X.]e[X.] Gebot verpflichtet die Gerichte allerding[X.] nicht, der Recht[X.]an[X.]icht eine[X.] Beteiligten zu folgen (vgl [X.] , Be[X.]chlü[X.][X.]e vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.] Rd[X.]8; vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - [X.]K 14, 238 = [X.], 2084 f, unter Hinwei[X.] auf [X.]E 64, 1, 12 und [X.]E 87, 1, 33 = [X.] 3-5761 Allg [X.]). Die Gerichte [X.]ind auch nicht verpflichtet, jede[X.] Vorbringen eine[X.] Beteiligten au[X.]drücklich zu be[X.]cheiden; e[X.] mu[X.][X.] nur da[X.] We[X.]entliche der Recht[X.]verfolgung oder Recht[X.]verteidigung dienende Vorbringen in den Ent[X.]cheidung[X.]gründen verarbeitet werden ([X.]tR[X.]pr [X.], [X.] zB [X.] , Be[X.]chlü[X.][X.]e vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - [X.]K 13, 303, juri[X.] Rd[X.] 9 ff mwN; vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - [X.]K 7, 485, 488).

6

Die für die Zulä[X.][X.]igkeit de[X.] außerordentlichen Recht[X.]behelf[X.] einer Anhörung[X.]rüge erforderliche Darlegung de[X.] Vorliegen[X.] der Vorau[X.][X.]etzungen einer Verletzung de[X.] An[X.]pruch[X.] auf rechtliche[X.] Gehör mu[X.][X.] die[X.]en Gehalt de[X.] Gebot[X.] berück[X.]ichtigen; e[X.] bedarf mithin einer in [X.]ich [X.]chlü[X.][X.]igen Dar[X.]tellung, da[X.][X.] trotz der genannten Grenzen de[X.] Proze[X.][X.]grundrecht[X.] eine Verletzung de[X.] rechtlichen Gehör[X.] in ent[X.]cheidung[X.]erheblicher Wei[X.]e vorliege. Die[X.]en Anforderungen wird da[X.] Vorbringen de[X.] [X.] nicht gerecht. Die Au[X.]führungen de[X.] [X.] zur Begründung einer Gehörverletzung zielen au[X.][X.]chließlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Ent[X.]cheidung zu bean[X.]tanden. Er begründet erneut, warum ihm au[X.] [X.]einer Sicht PKH bewilligt werden mü[X.][X.]te, und wendet [X.]ich damit unter Hinwei[X.] auf einen angeblichen Gehörver[X.]toß gegen die Recht[X.]anwendung durch den Senat in der Sache [X.]elb[X.]t. Da[X.] Recht auf rechtliche[X.] Gehör bietet aber keine Gewähr dafür, da[X.][X.] Anträgen eine[X.] Beteiligten gefolgt wird (vgl [X.]-1500 § 178a [X.] Rd[X.] 13).

7

Die Ko[X.]tenent[X.]cheidung beruht auf § 197a Ab[X.] 1 Satz 1 Halb[X.]atz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Die Fe[X.]t[X.]etzung eine[X.] ge[X.]onderten Streitwert[X.] für da[X.] Anhörung[X.]verfahren i[X.]t entbehrlich, weil al[X.] Gericht[X.]gebühr ein fe[X.]ter Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert beme[X.][X.]en wird ([X.] 7400 de[X.] Ko[X.]tenverzeichni[X.][X.]e[X.] - Anlage 1 - zum GKG).

Meta

B 6 KA 5/11 C

19.10.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 7. Juni 2010, Az: S 24 KA 528/06, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. B 6 KA 5/11 C (REWIS RS 2011, 2267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2267

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1 BvR 96/10

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