Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 57/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 860

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[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 850g Satz 1

Bei der [X.] kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO un-pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Be-schwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.

[X.], [X.]uß vom 5. November 2004 Œ [X.] Œ LG [X.]
AG [X.]

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], von [X.] und [X.]

am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der [X.]uß der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 25. Februar 2004 insgesamt und der [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom 22. Dezember 2003 in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt auf-gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.631,60 •.

Gründe:
[X.]
Die [X.] betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus zwei Urkunden des [X.] die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und [X.], durch den die Ansprüche des [X.] aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 • bestimmt.

Auf die Erinnerung der [X.] setzte das Amtsgericht mit [X.] vom 7. Januar 2003 die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 • fest, wobei es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 Bundessozi-alhilfegesetz in Höhe von zweimal 279,00 • errechnete. Das [X.] wies die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit [X.]uß vom 14. Februar 2003 und seine Gegenvorstellung mit weiterem [X.]uß vom 30. Juli 2003 zurück.

Im August 2003 hat der Schuldner gegen den [X.]uß des Amtsge-richts vom 7. Januar 2003 Erinnerung eingelegt und eine Erhöhung der Pfän-dungsfreigrenze - auf zuletzt mindestens 783,30 • - beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz 282,00 • betra-ge und schon deshalb der pfändungsfreie Betrag auf 564,00 • (zweimal 282,00 •) anzuheben sei. Außerdem stehe die festgesetzte [X.] nicht in Einklang mit der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung des [X.], nach der dem Schuldner bei der erweiterten Pfän-dung wegen Unterhaltsansprüchen als notwendiger Unterhalt gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des [X.] verbleiben müsse (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 Œ IXa ZB 151/03, [X.] 156, 30, 34 = [X.], 1466, 1467). Daraufhin hat die Rechtspflegerin den notwendigen Selbst-behalt des Schuldners wegen des erhöhten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 • - 4 - festgesetzt und "alle übrigen Bestimmungen des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses" aufrechterhalten.

Die hiergegen vom Schuldner eingelegte Erinnerung hat das Amtsge-richt durch [X.]uß vom 22. Dezember 2003 mit der Begründung als unzuläs-sig zurückgewiesen, die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen hätten sich nicht im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert, es bestehe eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des [X.]s vom 14. Februar 2003, bestätigt durch [X.]uß vom 30. Juli 2003. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das [X.], dessen Auffassung sich die [X.] in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung im wesentlichen angeschlossen haben, hat aus-geführt: Die Pfändungsfreigrenze könne schon deshalb nicht erhöht werden, weil über die für die Bemessung des unpfändbares Teils des Arbeitseinkom-mens maßgeblichen tatsächlichen Umstände mit [X.]uß vom 14. Februar 2003 abschließend entschieden worden sei und eine nachträgliche Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO nicht vorliege. Wegen der Innenbindung des [X.]usses nach § 318 ZPO sei eine - 5 - andere rechtliche Beurteilung der unverändert gebliebenen tatsächlichen Um-stände nicht zulässig.

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitsein-kommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO seien auch bei einer neuen Rechtslage infolge einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung gegeben. Diese Auslegung sei insbesondere im Hinblick auf den Schutz des [X.] durch die Verfassung geboten. Es bestehe keine Bindung an die Be-schlüsse des [X.]s vom 14. Februar 2003 und vom 30. Juli 2003, weil § 850g Satz 1 ZPO als lex spezialis gegenüber § 318 ZPO ausdrücklich regele, daß auf Antrag eine Anpassung des [X.] an nachträglich veränderte Umstände erfolgen müsse. Da der [X.]uß des [X.] zur Berechnung des notwendigen Unterhalts bei der erweiterten Pfändung erst nach den Entscheidungen des [X.]s ergangen sei und bei diesen nicht mehr habe berücksichtigt werden können, sei von einer nachträglichen Änderung auszugehen.

2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist richtig.

Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO entsprechend) der Beschwerdeent-scheidung des [X.]s vom 14. Februar 2003, bestätigt durch [X.]uß vom 30. Juli 2003, steht der vom Schuldner beantragten Abänderung des pfän-dungsfreien Betrages nicht entgegen, weil sich aufgrund der Grundsatzent-scheidung des [X.]s vom 18. Juli 2003 (aaO) die Grundlagen für die [X.] des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben (§ 850g Satz 1 ZPO entsprechend). - 6 -

a) Durch die landgerichtlichen Entscheidungen wurde über die Höhe des gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO [X.] nicht rechtskräftig entschieden. Denn ein Pfändungs- und [X.] erwächst nicht deshalb in Rechtskraft, weil er mit einem fristgebundenen Rechtsmittel ange-griffen und im Beschwerdeverfahren überprüft worden ist. Vielmehr bleibt er auch dann nur ein Vollstreckungszugriff, der der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. [X.] FamRZ 1994, 1272, 1273).

b) Da das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO kein neues Vollstreckungsverfahren einleitet, sondern das alte Verfahren fortsetzt (vgl. [X.], [X.]. v. 8. März 1990 - I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308), führt die in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag grundsätzlich zur Innenbindung der Gerichte entsprechend § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur, daß die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Um-stände, über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im [X.] nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverän-dert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeent-scheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfah-ren berücksichtigt werden, weil § 850g Satz 1 ZPO keine dem § 323 Abs. 2 ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vo-rausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO ab-geändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d.h. nach Erlaß der Be-schwerdeentscheidung, verändert hat (vgl. [X.] aaO; [X.]/Stöber, ZPO - 7 - 24. Aufl. § 850g Rn. 2; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1200). In diesem Fall besteht eine Innenbin-dung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung nicht.

c) Eine Anpassung des [X.] gemäß § 850g Satz 1 ZPO kommt, wovon das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich ge-ändert haben. Dabei hat es aber nicht ausreichend bedacht, daß - wie im [X.] - bei einer anderen rechtlichen Beurteilung unverändert [X.] tatsächlicher Umstände infolge einer neuen höchstrichterlichen Grundsatz-entscheidung § 850g Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß die Grundssätze des [X.] vom 18. Juli 2003 nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren waren, ist von einer nachträglichen Änderung auszugehen, weil dieser erst am 21. August 2003 mit [X.] an die Parteien durch die Geschäftsstelle und damit nach der letzten Beschwerdeentscheidung des [X.]s vom 30. Juli 2003 erlassen worden ist. Das [X.]ußdatum ist beim Erlaß im schriftlichen Verfahren nicht maßgebend (vgl. [X.], Urt. v. 1. April 2004 - [X.], [X.]-Report 2004, 1053). Unter diesen Umständen hätte, wie vom Schuldner beantragt, der pfändungsfreie Betrag, der ihm bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, unter Beachtung der vom [X.] aufge-stellten Grundssätze neu berechnet und gegebenenfalls abgeändert werden müssen.

Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO kommen in - 8 - erster Linie tatsächliche Veränderungen - wie die Geburt oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der [X.] eines [X.] oder Erhöhungen/Minderungen des Arbeitseinkommens (vgl. [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 3; [X.]/Stöber, aaO § 850g Rn. 1; Musielak/[X.], aaO § 850g Rn. 2; Stöber, aaO Rn. 1201) - in Betracht. Auch die Änderung eines Gesetzes, das keine [X.] enthält, ist als Grund für die Abänderung des [X.] aner-kannt (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 850g Rn. 13; [X.]/Schüt-ze/[X.], aaO § 850g Rn. 4). Dasselbe gilt für die verfassungskonforme Ausle-gung einer Rechtsvorschrift durch das [X.], weil dies mit einer Gesetzesänderung vergleichbar ist (vgl. [X.], Urt. v. 12. Juli 1990 - [X.], NJW 1990, 3020, 3022 zu § 323 ZPO).

In entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO ist ein [X.] jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich - wie hier - infolge einer erstmals möglichen höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maß-stäbe zur Berechnung des [X.] vereinheitlicht und teil-weise verändert haben (zu der streitigen Rechtsfrage, ob eine Abänderungs-klage gemäß § 323 ZPO bei einer Änderung der höchstrichterlichen Recht-sprechung zulässig ist, vgl. [X.] 148, 368, 380; [X.], Urt. v. 5. Februar 2003 - [X.], [X.], 848, 851 f für Prozeßvergleiche und Urt. v. 9. Juni 2004 [X.], NJW 2004, 3106). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 850g Satz 1 ZPO. Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der [X.] zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose, festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall - 9 - zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil des Gläubigers, des Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen [X.] führen, wenn sie bei der zukünftigen Vollstreckung unberücksichtigt blieben und deshalb die Pfändungsfreigrenze zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wäre. Daher ermög-licht § 850g Satz 1 ZPO eine Anpassung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses an die veränderten Umstände (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 850g Rn. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, die Anpassung an eine neue höchstrichterliche Rechtspre-chung zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens abzu-lehnen. Diese schafft faktisch eine neue Rechtslage und hat für die betroffenen Beteiligten vergleichbar gravierende Auswirkungen wie die Veränderung tat-sächlicher Umstände, eine Gesetzesänderung oder die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift durch das [X.]. Eine Mög-lichkeit zur Änderung von Lohnpfändungen entsprechend § 850g Satz 1 ZPO erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den durch Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Schutz des Existenzminimums, das für die Führung eines menschenwürdigen Dasein benötigt wird (vgl. [X.] NJW 1999, 561, 562 zum steuerrechtlichen Existenzminimum), geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß der Schuldner durch den staatlichen [X.] auf [X.] über das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konkreti-sierende Existenzminimum hinaus belastet wird. Denn das, was dem [X.] als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleiben muß, ist nichts anderes als eine Konkretisierung des [X.].

3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bis-herigen Bedenken über den Abänderungsantrag des Schuldners unter Beach-tung der Grundsätze des [X.] vom 18. Juli 2003 (aaO) neu zu - 10 - befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des unvollständi-gen Vortrags des Schuldners, zu dessen Ergänzung er vom Amts- und Landge-richt nicht aufgefordert worden ist (§ 139 ZPO), kann der [X.] nicht ab-schließend entscheiden, ob der festgesetzte pfändungsfreie Betrag von- 11 - 564,00 • dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des [X.] entspricht, der dem Schuldner bei der erweiter-ten Pfändung in der Regel als notwendiger Unterhalt verbleiben muß.

[X.] [X.] Boetticher

von [X.] [X.]

Meta

IXa ZB 57/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. IXa ZB 57/04 (REWIS RS 2004, 860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 860

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