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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 20/11
Verkün[X.]et am:
29. April 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkun[X.]sbeamter
[X.]er Geschäftsstelle
in [X.]er Patentnichtigkeitssache
-
2
-
Der X.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 29.
April 2014
[X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
[X.]ie Richter Dr.
Grabinski, [X.], Dr.
Deichfuß un[X.] [X.]ie Richterin Dr.
Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as am 21.
Januar 2011 an [X.] Statt zugestellte Urteil [X.]es 4.
Senats ([X.]) [X.]es [X.] abgeän[X.]ert.
Das [X.] Patent 195
49
477 wir[X.] [X.]a[X.]urch teilweise für nichtig erklärt, [X.]ass [X.]ie Patentansprüche
1 bis 9 [X.]urch folgen[X.]e [X.] 1 bis 7 ersetzt wer[X.]en:
"1.
Stent, welcher als eine Röhre ausgebil[X.]et ist un[X.] in ein Blutgefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er aus[X.]ehnbar ist, mit folgen[X.]en Merkmalen:
a)
eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstre-cken,
b)
eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12), welche sich in eine zweite, von [X.]er ersten verschie[X.]ene Richtung (13) erstrecken,
c)
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] aus flachem Metall ausgebil[X.]et (nicht aus [X.]) un[X.] weisen [X.] (14, 16, 18, 20) auf,
-
3
-
[X.])
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass zumin[X.]est eine Schlaufe (14, 16) je[X.]es ersten Mäan[X.]ermusters (11) zwischen [X.]en benachbarten zweiten Mä-an[X.]ermustern (12) un[X.] zumin[X.]est eine Schlau-fe (18, 20) je[X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters (12) zwischen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]er-mustern (11) angeor[X.]net ist.
2.
Stent nach Anspruch
1, bei [X.]em [X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) [X.]erart verbun[X.]en sin[X.], [X.]ass sie geschlossene Zellen (42, 44) bil[X.]en, [X.]ie eine Vielzahl von [X.] (14, 16, 18, 20) aufweisen.
3.
Stent, welcher als eine Röhre ausgebil[X.]et ist un[X.] in ein Blutgefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er aus[X.]ehnbar ist, mit folgen[X.]en Merkmalen:
a)
eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11), welche sich in einer ersten Richtung (9) erstre-cken,
b)
eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12), welche sich in eine zweite, von [X.]er ersten Richtung verschie[X.]ene Richtung (13) erstre-cken,
c)
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] aus flachem Metall ausgebil[X.]et (nicht aus [X.]) un[X.] sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus -
4
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Zellen (42, 44) bil[X.]en, so [X.]ass bei ra[X.]ialer Aus-[X.]ehnung [X.]es [X.] seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, [X.]a einige [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre wachsen, währen[X.] einige Zellenelemen-te [X.]es [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre schrumpfen,
[X.])
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) weisen [X.] (14, 16, 18, 20)
auf un[X.] sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass zumin[X.]est eine Schlau-fe (14, 16) je[X.]es ersten Mäan[X.]ermusters (11) zwischen [X.]en benachbarten zweiten Mäan[X.]er-mustern (12) un[X.] zumin[X.]est eine Schlaufe (18, 20) je[X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters (12) zwi-schen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]ermus-tern (11) angeor[X.]net ist.
4.
Stent nach einem [X.]er Ansprüche
1 bis 3, bei [X.]em [X.]ie erste un[X.] zweite Richtung (9, 13) orthogonal sin[X.].
5.
Stent nach einem [X.]er Ansprüche
1 bis 4, bei [X.]em bei Aus[X.]ehnungen Än[X.]erungen in [X.]er Form [X.]er [X.] (14,
16, 18, 20) [X.]em Stent Steifigkeit ver-leihen, [X.]amit [X.]er Stent ein Blutgefäß o[X.]er eine an-[X.]ere Körperöffnung auf einem gewünschten inne-ren Durchmesser halten kann.
6.
Stent nach einem [X.]er Ansprüche
1 bis 5, bei [X.]em [X.]er Stent in einer [X.]er nachfolgen[X.]en Arten en[X.]be--
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arbeitet ist: Plattieren mit einem Schutzmaterial, Einbetten eines Me[X.]ikaments o[X.]er Beschichten mit einem Material.
7.
Stent nach einem [X.]er Ansprüche
1 bis 6, bei [X.]em auch im ausge[X.]ehnten Zustan[X.] [X.]es [X.] erste un[X.] zweite Mäan[X.]ermuster gegeben sin[X.]."
Im Übrigen wir[X.] [X.]ie Klage abgewiesen.
Von [X.]en Kosten [X.]es Rechtsstreits tragen [X.]ie Klägerinnen 2/3 un[X.] [X.]ie Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
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6
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Tatbestan[X.]:
Die Beklagte ist Inhaberin [X.]es [X.]n Patents 195 49 477
(Streitpa-tents), [X.]as
unter Inanspruchnahme [X.]er Prioritäten zweier [X.] Patentanmel[X.]ungen vom 28.
Juli 1994 un[X.] 31.
Mai 1995
-
am 26.
Juli 1995 an-gemel[X.]et wur[X.]e. Das Streitpatent
umfasst neun
Patentansprüche, von [X.]enen [X.]ie Patentansprüche
1
un[X.] 3 folgen[X.]en Wortlaut
haben:
"1.
Stent,
welcher als eine Röhre ausgebil[X.]et ist un[X.] in ein Blut-gefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er aus[X.]ehnbar ist, mit folgen[X.]en Merkmalen:
a)
eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken,
b)
eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12), welche sich in eine zweite, von [X.]er ersten verschie[X.]ene Rich-tung (13) erstrecken,
c)
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) weisen [X.] (14, 16, 18, 20) auf,
[X.])
[X.]ie ersten un[X.] zweiten
Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass
zumin[X.]est(ens)
eine Schlaufe (14, 16) je[X.]es ersten Mäan[X.]ermusters (11) zwischen [X.]en benachbarten zweiten Mäan[X.]ermustern (12) un[X.] zumin-[X.]est(ens)
eine Schlaufe (18, 20) je[X.]es zweiten Mä-an[X.]ermusters (12) zwischen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]ermustern (11) angeor[X.]net ist.
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7
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3.
Stent, welcher als eine Röhre ausgebil[X.]et ist un[X.] in ein Blut-gefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er aus[X.]ehnbar ist, mit folgen[X.]en Merkmalen:
a)
eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11), welche sich in einer ersten Richtung (9) erstrecken,
b)
eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12), welche sich in eine zweite, von [X.]er ersten Richtung verschie[X.]e-ne Richtung (13) erstrecken,
c)
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12)
sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus Zellen (42, 44) bil[X.]en, so [X.]ass bei ra[X.]ialer Aus[X.]ehnung [X.]es [X.] seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, [X.]a einige Zellenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre wachsen, wäh-ren[X.] einige Zellenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längsrich-tung [X.]er Röhre schrumpfen."
Patentanspruch
2
ist auf Patentanspruch 1, [X.]ie Patentansprüche 4 bis 9 sin[X.] auf [X.]ie Patentansprüche 1 un[X.] 3 unmittelbar o[X.]er mittelbar rückbezogen.
Die Klägerinnen haben gelten[X.] gemacht, [X.]er Gegenstan[X.] [X.]er [X.] un[X.] 3 gehe über [X.]en Inhalt [X.]er Anmel[X.]ung in ihrer ursprünglich ein-gereichten Fassung hinaus un[X.] sei nicht patentfähig, weil er we[X.]er neu sei noch auf einer erfin[X.]erischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstan[X.] von [X.] sei zu[X.]em nicht so [X.]eutlich un[X.] vollstän[X.]ig offenbart, [X.]ass ein [X.] ihn ausführen könne. Die Beklagte hat [X.]as Streitpatent in [X.]er erteilten Fassung un[X.] mit zwei Hilfsanträgen vertei[X.]igt.
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Das Patentgericht hat
[X.]as Streitpatent für nichtig
erklärt. Dagegen richtet
sich [X.]ie Berufung [X.]er [X.], wobei sie [X.]as Klagepatent zuletzt mit einem gegenüber [X.]er erteilten Fassung [X.]er Patentansprüche abweichen[X.]en Hauptan-trag sowie vier Hilfsanträgen vertei[X.]igt.
Die Klägerinnen beantragen, [X.]ie Beru-fung zurückzuweisen.
Im Auftrag [X.]es Senats hat Prof. Dr.-Ing.
, ein schriftliches Gutachten erstellt, [X.]as er in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung erläutert un[X.] ergänzt hat.
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9
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Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
Die Berufung [X.]er [X.] ist zulässig un[X.] hat im zuletzt noch gelten[X.] gemachten Umfang auch
Erfolg.
I.
Das Streitpatent betrifft
einen Stent. Dabei
han[X.]elt es sich um ein Implantat, [X.]as
in ein Blutgefäß o[X.]er ein an[X.]eres [X.] [X.]es Körpers einge-bracht un[X.] [X.]ort
aufgeweitet (expan[X.]iert) wir[X.], um [X.]as [X.] [X.]auerhaft of-fen zu halten. In [X.]er Beschreibung wir[X.] erläutert, [X.]ass [X.]er Stent typischerweise mittels eines aufblasbaren Ballonkatheters
an [X.]en gewünschten Ort im Körper zugeführt un[X.] ausge[X.]ehnt
wer[X.]e, [X.]ass aber auch an[X.]ere mechanische Vorrich-tungen
bekannt seien, mit [X.]enen [X.]ie
Aus[X.]ehnung [X.]es [X.] bewirkt wer[X.]en könne
(Rn. 2).
Wie in [X.]er Beschreibung weiterhin ausgeführt
wir[X.], sin[X.]
[X.] mit aus-[X.]ehnbaren röhrenförmigen Implantaten bekannt, [X.]ie eine Vielzahl von parallel zur Längsachse [X.]er Röhre angeor[X.]neten Schlitzen aufweisen. Da [X.]ie [X.] relativ steif seien, seien sie mit flexiblen schraubenförmigen Verbin[X.]ern ver-bun[X.]en, so [X.]ass [X.]ie [X.] auch [X.]urch ein gekrümmtes Blutgefäß zum [X.] Ort geführt wer[X.]en könnten. Dabei auftreten[X.]e Ver[X.]rehbewegungen [X.]er schraubenförmigen Verbin[X.]er könnten je[X.]och für [X.]as Blutgefäß schä[X.]lich sein. An[X.]ere bekannte [X.] wiesen
[X.]eshalb gera[X.]e Verbin[X.]er auf, [X.]ie aber nicht [X.]ie erfor[X.]erliche Festigkeit hätten (Rn. 4 f.).
Nach [X.]en Angaben [X.]es Streitpatents liegt [X.]er Erfin[X.]ung
[X.]as Problem zugrun[X.]e, einen flexiblen Stent bereitzustellen, [X.]er währen[X.] [X.]er Aus[X.]ehnung minimal in [X.]er Längsrichtung schrumpft (Rn. 8).
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10
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Nach [X.]en Patentansprüchen
1
un[X.] 3 jeweils in [X.]er Fassung [X.]es zuletzt von [X.]en [X.] vertei[X.]igten [X.] soll
[X.]ies [X.]urch einen Stent er-reicht wer[X.]en, [X.]essen Merkmale sich
im Wesentlichen mit [X.]em Patentgericht
wie folgt glie[X.]ern lassen (wobei [X.]ie gegenüber [X.]er erteilten Fassung hinzuge-fügten Merkmale [X.]urch Unterstreichungen hervorgehoben sin[X.]):
Patentanspruch 1
1
Stent, [X.]er als eine Röhre ausgebil[X.]et
un[X.]
in ein Blutgefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in [X.] er aus[X.]ehnbar ist.
a
Eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11) erstrecken
sich in eine erste Richtung (9).
b
Eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12) erstrecken
sich in eine zweite, von [X.]er ersten verschie[X.]ene Richtung (13).
c
Die ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12)
sin[X.] aus flachem Metall ausgebil[X.]et (nicht aus [X.]) un[X.]
weisen [X.] (14, 16, 18, 20) auf.
[X.]
Die ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass
[X.].1
zumin[X.]est eine Schlaufe (14, 16) je[X.]es ersten Mä-an[X.]ermusters (11) zwischen [X.]en benachbarten zweiten Mäan[X.]ermustern (12) un[X.]
[X.].2
zumin[X.]est eine Schlaufe (18, 20) je[X.]es zweiten Mä-an[X.]ermusters (12) zwischen [X.]en benachbarten [X.] Mäan[X.]ermustern (11) angeor[X.]net ist.
10
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11
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Patentanspruch 3
3
Stent, [X.]er als eine Röhre ausgebil[X.]et un[X.] in ein Blutgefäß o[X.]er eine an[X.]ere Öffnung im Körper einführbar ist, in [X.] er aus[X.]ehnbar ist.
a
Eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern (11) erstrecken
sich in einer
ersten Richtung (9).
b
Eine Vielzahl von zweiten Mäan[X.]ermustern (12) erstrecken
sich in eine zweite, von [X.]er ersten Richtung verschie[X.]ene Richtung (13).
c
Die ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] aus flachem Metall ausgebil[X.]et (nicht aus [X.]) un[X.]
sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass sie eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus Zellen (42, 44) bil[X.]en,
c.1
so [X.]ass bei ra[X.]ialer Aus[X.]ehnung [X.]es [X.] seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt,
c.2
[X.]a einige Zellenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längs-richtung [X.]er Röhre wachsen, währen[X.] einige Zel-lenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre schrumpfen,
[X.]
Die ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster (11, 12) sin[X.] [X.]erart verbun[X.]en, [X.]ass
[X.].1
zumin[X.]est eine Schlaufe (14, 16) je[X.]es ersten Mä-an[X.]ermusters (11) zwischen [X.]en benachbarten zweiten Mäan[X.]ermustern (12) un[X.]
[X.].2
zumin[X.]est eine Schlaufe (18, 20) je[X.]es zweiten Mä-an[X.]ermusters (12) zwischen [X.]en benachbarten [X.] Mäan[X.]ermustern (12) angeor[X.]net ist.
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12
-
Mit
einem erfin[X.]ungsgemäßen Mäan[X.]ermuster ist, so wir[X.] [X.]em [X.], [X.]er ein Ingenieur [X.]er Fachrichtung Me[X.]izintechnik ist, [X.]er sich -gegebenenfalls
in Zusammenarbeit mit Me[X.]izinern
mit biome[X.]izinischer Tech-nik un[X.] insbeson[X.]ere mit [X.]er Entwicklung von [X.] befasst un[X.] über mehrjährige berufliche Erfahrungen auf [X.]iesem Gebiet verfügt (Urteil [X.]es Patentgerichts, S. 9; Sachverstän[X.]igengutachten,
[X.]3), erläutert,
ein perio[X.]i-sches Muster um eine Mittellinie gemeint. Bei [X.]er
in [X.]er nachfolgen[X.] wie[X.]erge-gebenen Figur 2 gezeigten Ausführungsform
hat beispielsweise [X.]as erste Mä-an[X.]ermuster 11 eine vertikale Mittellinie 9 un[X.] [X.]as zweite Mäan[X.]ermuster 12 eine horizontale Mittellinie 13.
Dabei [X.]ürfen sich [X.] [X.]es ersten Mäan[X.]ermusters nicht vollstän[X.]ig mit [X.] [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters über[X.]ecken.
Das ergibt sich [X.]araus, [X.]ass erfin[X.]ungsgemäß zwei (unterschie[X.]liche) Mäan[X.]ermuster vorgesehen sin[X.], [X.]ie sich in zwei (unterschie[X.]liche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar möglich, [X.]ass [X.] [X.]es ersten un[X.] [X.]es zweiten Mäan[X.]ermus-ters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie [X.]ies beispielsweise in Figur 2 im Grenzbereich zwischen [X.]en [X.] 14 un[X.] 16 [X.]es ersten Mäan[X.]ermusters 11 un[X.] [X.]en [X.] 18 un[X.] 20 [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters 12
verwirklicht 11
-
13
-
ist. Hingegen kann
in Übereinstimmung mit [X.]em Patentgericht un[X.] [X.]em [X.] Sachverstän[X.]igen -
eine vollstän[X.]ige Über[X.]eckung von [X.] [X.]es ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermusters nicht mehr als erfin[X.]ungsgemäß an-gesehen wer[X.]en (vgl. auch
Technische Beschwer[X.]ekammer, Entschei[X.]ung vom 21. Januar 2011
T 1967/08 Rn. 2.1, [X.], [X.]).
Unter [X.]em Begriff "flaches Metall"
ist aus Sicht [X.]es Fachmanns im Kon-text [X.]er Patentansprüche 1 un[X.] 3 ein [X.]ünnwan[X.]iges Metall zu verstehen. Im Hinblick [X.]arauf, [X.]ass es sich bei bei[X.]en Patentansprüchen um Erzeugnis-
un[X.] nicht um Verfahrensansprüche han[X.]elt, kommt es auf [X.]ie Herstellungsweise nicht an.
II.
Das Patentgericht hat seine Entschei[X.]ung im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche
1 un[X.] 3
in [X.]er erteilten Fassung gehe nicht über [X.]en Inhalt [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung hinaus.
Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Klägerinnen
verstehe [X.]er Fachmann [X.]ie ur-sprüngliche Anmel[X.]ung aller[X.]ings so, [X.]ass [X.]iese sich
über [X.]ie in [X.]en Ausfüh-rungsbeispielen un[X.] Patentansprüchen aufgeführten Ausgestaltungen mit gera-[X.]en un[X.] ungera[X.]en ersten Mäan[X.]ermustern hinaus
auch auf Ausgestaltungen beziehe, [X.]ie ausschließlich gera[X.]e o[X.]er ausschließlich ungera[X.]e erste Mäan-[X.]ermuster aufwiesen.
Den Klägerinnen könne auch nicht [X.]arin zugestimmt wer[X.]en, [X.]ass in [X.]en ursprünglichen Unterlagen keine [X.] offenbart seien, bei [X.]enen nicht nur eine, son[X.]ern auch mehrere [X.] [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters zwischen benachbarten ersten Mäan[X.]ermustern
vorhan[X.]en sein könnten. Zwar sei in [X.]en 12
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Figuren [X.]er ursprünglichen Unterlagen [X.]urchgehen[X.] gezeigt, [X.]ass jeweils eine Schlaufe 18, 20 [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters 12 zwischen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]ermustern 11 angeor[X.]net sei. Der Anmel[X.]ung sei je[X.]och nicht zu entnehmen, [X.]ass [X.]ie Erfin[X.]ung auf [X.]erartige Ausgestaltungen beschränkt sein solle.
Die Erfin[X.]ung wer[X.]e in Patentanspruch 3 auch so [X.]eutlich un[X.] vollstän-[X.]ig offenbart, [X.]ass ein Fachmann sie ausführen könne. Für [X.]iesen sei unter Heranziehung [X.]er Beschreibung un[X.] [X.]er Figuren 4, 5A un[X.] 5B ersichtlich, [X.]ass mit Zellen im Sinne [X.]es Merkmals 3C [X.]ie in Figur 4 gezeigten Räume 42 un[X.] 44 gemeint seien. Als Zellenelemente seien somit [X.]ie [X.] 14, 16 bzw. 18, 20 anzusehen. Deren Dehnung bzw. Schrumpfung wer[X.]e in [X.]en Figuren 5A un[X.] 5B beschrieben. Der Fachmann erkenne [X.]araus, [X.]ass [X.]as horizontale Schrumpfen [X.]es Musters 11 [X.]urch [X.]as horizontale Wachsen [X.]es Musters 12 zumin[X.]est teilweise kompensiert wer[X.]e, so [X.]ass [X.]ie Gesamtlänge [X.]es [X.] im Wesentlichen gleich bleibe.
Der Gegenstan[X.] von Patentanspruch 1 in [X.]er erteilten Fassung sei je-[X.]och nicht patentfähig. Er wer[X.]e [X.]urch [X.]as
US-amerikanische
Patent 4 856 516 ([X.] 8) vorweggenommen, aus [X.]er [X.]ie nachfolgen[X.] wie[X.]ergegebene Figur 2A stammt:
17
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15
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Dort wer[X.]e ein rohrförmiger
Stent offenbart, [X.]er
in ein Blutgefäß einführ-bar un[X.] in [X.]iesem aus[X.]ehnbar sei. Der Stent sei aus einem mäan[X.]erförmig ge-bogenen [X.] gefertigt un[X.] weise eine Vielzahl von ersten Mäan[X.]ermustern ([X.] 50) auf, welche sich in eine erste (Umfangs-)Richtung erstreckten. Die [X.] 50 seien [X.]urch axial verlaufen[X.]e mäan[X.]erförmig gebogene [X.]stücke 54 miteinan[X.]er verbun[X.]en. Diese in einer Linie hintereinan[X.]er an-geor[X.]neten [X.]stücke 54 bil[X.]eten
insgesamt ein Rückgrat 52. Zusätzlich zu [X.]em
in [X.]en Figuren 2 un[X.] 2A gezeigten Rückgrat
52 könne noch ein weiteres aus hintereinan[X.]er angeor[X.]neten mäan[X.]erförmig gebogenen [X.]stücken ge-bil[X.]etes Rückgrat auf [X.]er gegenüberliegen[X.]en Seite [X.]es [X.]
vorgesehen wer[X.]en. Der Stent verfüge
somit auch über
eine Vielzahl von zweiten Mäan-[X.]ermustern, [X.]ie sich in eine zweite Richtung erstreckten.
Die [X.] 50 un[X.] [X.]ie axial verlaufen[X.]en [X.]stücke 54 wiesen [X.] auf. Die [X.]stücke wür[X.]en nicht, wie von [X.]er [X.] behauptet, beim Herstellen [X.]es [X.] gera[X.]egezogen. Der [X.] wer[X.]e vielmehr bei [X.]er Fertigung [X.]es [X.] in einer Hülse 70 geführt, um eine Verformung [X.]er Schlau-fen zu vermei[X.]en. Die in axialer Richtung in einer Linie angeor[X.]neten mäan[X.]er-förmig gebogenen [X.]stücke 54 seien untereinan[X.]er un[X.] mit [X.]en jeweiligen [X.] [X.]urch einen halben Schlag 56 [X.]es Stent[X.]rahtes verschlungen. Die [X.] 50 un[X.] [X.]ie axialen [X.]stücke 54 bil[X.]eten [X.]a[X.]urch eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus Zellen. Bei ra[X.]ialer Aus[X.]ehnung [X.]es auf einem Ballon 16 angebrachten [X.] 10 [X.]ehnten sich [X.]ie [X.] [X.]es Stent-[X.]rahtes. Durch [X.]iese Dehnbarkeit [X.]er [X.] [X.]es Stent[X.]rahtes un[X.] [X.]a [X.]er Stent währen[X.] seiner Aus[X.]ehnung [X.]urch Reibungskräfte auf [X.]em Ballon 16 gehalten wer[X.]e, bleibe auch seine Gesamtlänge währen[X.] [X.]er Aus[X.]ehnung im Wesentlichen gleich. Beim Dehnen [X.]er [X.] [X.]er in Umfangsrichtung ver-laufen[X.]en [X.] 50 schrumpften [X.]iese [X.] zwangsläufig in Längs-19
20
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16
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richtung [X.]es [X.], währen[X.] [X.]ie [X.] [X.]er in axialer Richtung angeor[X.]ne-ten [X.]stücke beim Aus[X.]ehnen [X.]es auf [X.]em Ballon 16 gehaltenen [X.] zwangsläufig in Längsrichtung [X.]es [X.] ge[X.]ehnt wür[X.]en, um [X.]ie Dehnung [X.]er [X.] [X.]es Stent[X.]rahtes [X.]er [X.] 50 [X.]es [X.] zu kompensieren. Wie in [X.]er Figur 2A erkennbar, befin[X.]e sich zumin[X.]est eine
Schlaufe je[X.]er [X.]er [X.] 50 zwischen benachbarten axialen [X.]stücken 54 un[X.] zumin[X.]est eine Schlaufe je[X.]es axialen [X.]stückes 54 zwischen benachbarten [X.] 50. Damit seien alle Merkmale [X.]er Ansprüche 1 un[X.] 3 aus [X.]er [X.] 8 bekannt.
Dies gelte auch für [X.]ie Patentansprüche
1 un[X.] 3 in [X.]er Fassung [X.]es Hilfsantrags I
un[X.] für Patentanspruch 3 in [X.]er Fassung [X.]es [X.], [X.]ie
jeweils zusätzlich [X.]as Merkmal aufwiesen, [X.]ass währen[X.] [X.]es Biegens [X.]ie [X.] [X.]er ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster an [X.]er [X.] ihre Form än[X.]ern, um [X.]ie Unterschie[X.]e in [X.]er Länge [X.]es [X.] un[X.] [X.]es [X.] auszugleichen. Denn
[X.]er Stent 10 wer[X.]e zur Implantation auf [X.]em Ballon 16 eines Katheters befestigt un[X.] [X.]urch [X.]as Gefäßsystem eines Patienten bis zum Implantationsort geführt. Währen[X.] [X.]es Transports wer[X.]e [X.]er Ballon mit [X.]em Stent in Biegungen [X.]es Gefäßsystems zwangsläufig in verschie[X.]ene Rich-tungen gebogen, wobei auch [X.]ie [X.] [X.]es ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]er-musters ihre Form än[X.]ern müssten, um [X.]ie Differenzen zwischen [X.]em Innen-
un[X.] [X.]em Außenbogen [X.]es fest auf [X.]em Ballon 16 sitzen[X.]en [X.] 10 [X.]. Damit sei auch [X.]ieses Merkmal in [X.]er [X.] 8 offenbart.
III.
Die Ausführungen [X.]es Patentgerichts halten [X.]er
Berufung [X.]er [X.] im zuletzt von [X.]ieser noch gelten[X.] gemachten Umfang nicht
stan[X.].
1.
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche 1 un[X.] 3 in [X.]er zuletzt von [X.]er [X.] im Hauptantrag vertei[X.]igten Fassung geht nicht über [X.]en Inhalt [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung
hinaus.
21
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-
17
-
a)
Die in [X.]er zuletzt von [X.]er [X.] vertei[X.]igten Fassung [X.]er [X.] 1 un[X.] 3 erfolgte
Einfügung [X.]es Merkmals, [X.]ass
[X.]ie ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster aus flachem Metall (nicht aus [X.]) ausgebil[X.]et sein sollen, führt zu keiner Erweiterung [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]er Patentansprüche über [X.]en [X.] [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung
hinaus. Darin wir[X.] vielmehr erläutert, [X.]ass [X.]er erfin[X.]ungsgemäße Stent aus [X.] herge-stellt wer[X.]en könne, in welches [X.]as in Figur 2 gezeigte Muster geätzt
un[X.] wel-ches [X.]ann in [X.]ie Form [X.]er Röhre gebogen wer[X.]e. Alternativ könne [X.]as Muster auch aus geschweißtem o[X.]er gewun[X.]enem [X.] hergestellt wer[X.]en ([X.] [X.]er Anmel[X.]ung [WO 96/03092, im Folgen[X.]en: Anmel[X.]ung], [X.], [X.]
21 ff.). Aus Sicht [X.]es Fachmanns folgt [X.]araus ohne weiteres, [X.]ass [X.]er Stent als Erzeugnis (im hergestellten Zustan[X.]) aus [X.] o[X.]er aus [X.] beste-hen kann. Eine Beschränkung auf [X.] aus [X.], in [X.]ie [X.]as Muster eingeätzt ist, ergibt sich [X.]araus nicht. Zu[X.]em steht es im
Belieben [X.]es [X.]s, sich für eines [X.]er bei[X.]en aus[X.]rücklich genannten Materialien (Flachme-tall) un[X.] zugleich gegen [X.]as an[X.]ere ([X.]) zu entschei[X.]en.
b)
Der
ursprünglichen Anmel[X.]ung ist nicht zu entnehmen, [X.]ass aus-schließlich [X.] als zur Erfin[X.]ung gehören[X.] anzusehen sin[X.], [X.]ie gera[X.]e un[X.] ungera[X.]e Mäan[X.]ermuster aufweisen, [X.]ie zueinan[X.]er phasenverschoben
sin[X.]. Zwar sehen [X.]ie Ansprüche 1 un[X.] 3 sowie [X.]ie [X.]arauf rückbezogenen weiteren Ansprüche [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung eine solche Anor[X.]nung vor, je[X.]och ergibt sich [X.]er Inhalt [X.]er Patentanmel[X.]ung aus [X.]er Gesamtheit [X.]er Unterlagen un[X.] nicht nur aus [X.]en [X.]arin enthaltenen Ansprüchen. Insoweit hat bereits [X.]as Patentgericht zutreffen[X.] ausgeführt, [X.]ass in [X.]er Beschreibung unter [X.]er Über-schrift "Zusammenfassung [X.]er Erfin[X.]ung"
von [X.]er Ausbil[X.]ung [X.]er ersten Mäan-[X.]ermuster in gera[X.]e un[X.] ungera[X.]e Mäan[X.]ermuster, [X.]ie außer Phase zueinan-[X.]er sin[X.], le[X.]iglich im Hinblick auf "eine Ausführungsform"
[X.]ie Re[X.]e ist
(Anmel-24
25
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18
-
[X.]ung, [X.], [X.] 23 ff.: "one embo[X.]iment"), währen[X.] "[X.]er Stent [X.]er vorliegen[X.]en Erfin[X.]ung"
zuvor allgemein als Röhre mit einer gemusterten Form beschrieben wir[X.], [X.]ie in sich verschlungene erste un[X.] zweite Mäan[X.]ermuster aufweist
un[X.] bei [X.]er [X.]ie Achsen sich in erste un[X.] zweite Richtungen erstrecken (Anmel[X.]ung, [X.], [X.] 16 ff.: "The stent of the present invention").
Auch
an an[X.]erer Stelle in [X.]er Beschreibung heißt es allgemein, [X.]ass [X.]ie
Erfin[X.]ung alle [X.] umfassen solle, [X.]ie mit einem Muster hergestellt seien, [X.]as
aus zwei Mäan[X.]ermustern ausgebil[X.]et sei, unabhängig [X.]avon, ob [X.]iese orthogonal o[X.]er an[X.]ersartig seien
(Anmel[X.]ung, S.
7, 31
ff.). Der nebengeor[X.]nete Patentanspruch 6 [X.]er Ur-sprungsanmel[X.]ung sieht an[X.]ers als Patentanspruch 1
nicht vor, [X.]ass [X.]er Stent ungera[X.]e erste Mäan[X.]ermuster aufweist, [X.]ie 180° außer
Phase mit gera-[X.]en ersten Mäan[X.]ermustern sin[X.]. In [X.]er
ursprünglichen Anmel[X.]ung fin[X.]et sich
im Übrigen, wie auch [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige in seinem Gutachten hervorhebt (S.
24 ff.),
kein Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.], bei [X.]enen [X.]as erste Mäan[X.]ermuster
nicht aus phasenverschobenen ersten un[X.] zweiten Mustern besteht, nicht zur Erfin[X.]ung gehören sollen. Dem steht [X.]ie Darstellung [X.]erarti-ger [X.] in [X.]en Figuren 1 bis 8 nicht entgegen, [X.]ie le[X.]iglich beispielhaft [X.]rei erfin[X.]ungsgemäße Ausführungsformen wie[X.]ergeben (Anmel[X.]ung, [X.] f.). Auch [X.]ie Ausführungen [X.]es
gerichtlichen
Sachverstän[X.]igen, [X.]ass nur phasenver-schobene [X.] von [X.]em Problem [X.]er Längenverkürzung währen[X.] [X.]er Auf-[X.]ehnung betroffen seien, führen zu keinem an[X.]eren Verstän[X.]nis vom Offenba-rungsgehalt [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung.
Nach [X.]en Angaben in [X.]er [X.] ist es zwar ein Ziel [X.]er anmel[X.]ungsgegenstän[X.]lichen Erfin[X.]ung, einen flexiblen Stent bereitzustellen, [X.]er währen[X.] [X.]er Aus[X.]ehnung minimal in [X.]er Längsrichtung schrumpft
(Anmel[X.]ung, [X.], [X.] 16 ff.). Das erlaubt je[X.]och nicht [X.]en Schluss, [X.]ass
[X.]iese
bei[X.]en Vorgaben (Flexibilität un[X.] minimale Schrumpfung in Längsrichtung bei Aus[X.]ehnung)
nur bei phasenverschobenen [X.] erreicht wer[X.]en sollen.
-
19
-
Aus [X.]en vorstehen[X.]en Grün[X.]en kann auch nicht [X.]em [X.] zugestimmt wer[X.]en, [X.]er
bestätigt vom [X.] (Urteil vom 4. April 2014 12/00522
Rn. 3.2.6; ähnlich wie im Ergebnis auch [X.]er [X.] High Court,
Urteil vom 27. Mai 2011
2008 No. 10436 P Rn. 13 ff.) -
entschie[X.]en
hat, [X.]ass [X.]ie Erfin[X.]ung auf phasenverschobene [X.] beschränkt sei, weil nir-gen[X.]wo in [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung [X.]es Streitpatents ein Hinweis zu fin-[X.]en sei, [X.]ass auch [X.] mit an[X.]ersartigen Mäan[X.]ermustern
als zur Erfin[X.]ung gehören[X.] anzusehen seien
([X.], Urteil vom 30. Oktober 2012
200.059.579/01
Rn. 9.1 ff.;
10.9,
11). Vielmehr
gilt umgekehrt, [X.]ass
unter Berücksichtigung [X.]er weiteren obigen Erwägungen -
auch [X.] mit (im vorgenannten Sinne) phasengleichen Mäan[X.]ermustern zur Erfin[X.]ung gehören, weil [X.]iese nirgen[X.]wo in [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung von [X.]er
Erfin[X.]ung aus-geschlossen sin[X.].
c)
Die ursprüngliche Anmel[X.]ung enthält auch keinen Anhalt [X.]afür, [X.]ass allein [X.] als erfin[X.]ungsrelevant anzusehen sin[X.], bei [X.]enen jeweils eine Schlaufe [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters zwischen [X.]en benachbarten ersten Mä-an[X.]ermustern angeor[X.]net ist. Zwar sin[X.] [X.]ie in [X.]en Figuren [X.]er ursprünglichen Anmel[X.]ung gezeigten [X.] [X.]erart ausgestaltet un[X.] hat zu[X.]em [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige ausgeführt, [X.]ass es wenig Sinn ergebe,
mehr als eine Schlau-fe [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters zwischen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]er-mustern anzuor[X.]nen. Dies lässt aber
wie auch [X.]as Patentgericht zu Recht ausgeführt hat
noch nicht [X.]en Schluss zu, [X.]ass [X.]ie in [X.]er Anmel[X.]ung offen-barte Erfin[X.]ung auf eine solche Ausgestaltung beschränkt sein soll.
2.
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche 1 un[X.] 3 in [X.]er zuletzt von [X.]er [X.] im Hauptantrag vertei[X.]igten Fassung ist auch patentfähig.
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-
20
-
a)
Er wir[X.] von
keiner [X.]er vorgelegten Entgegenhaltungen vorwegge-nommen.
(1)
Die
[X.] 8
offenbart einen länglichen, zylin[X.]rischen un[X.] expan[X.]ierba-ren Stent, [X.]er aus einem mäan[X.]erförmig gebogenen [X.] gefertigt ist. Der Stent verfügt über
sich in eine erste Richtung erstrecken[X.]e erste Mäan[X.]ermus-ter in Gestalt [X.]er [X.] 50 un[X.] über sich in eine (von [X.]er ersten verschie-[X.]ene) zweite Richtung erstrecken[X.]e zweite Mäan[X.]ermuster in Gestalt eines axialen Rückgrates 52/54
([X.] 8, [X.]. 3, [X.] 31 ff.; Ansprüche 1 un[X.] 6; Figur 2A). In [X.]er [X.] 8
wir[X.] zu[X.]em vorgeschlagen, [X.]em Stent als zweite Stützanor[X.]nung
einen einzelnen gewun[X.]enen [X.] ("convolute[X.] wire")
gegenüberliegen[X.] [X.]em axialen Rückgrat hinzuzufügen ([X.] 8, [X.]. 4, [X.] 17 ff.), so [X.]ass [X.]er Stent [X.]ann
auch insoweit über ein sich in eine zweite Richtung erstrecken[X.]es Mäan[X.]er-muster verfügt. Die ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster weisen [X.] auf. Dem [X.] [X.]er [X.] 8 ist entgegen [X.]en Ausführungen [X.]es Privat-gutachters [X.]er [X.] ([X.], Bil[X.]unterschrift zu Figur 3) nicht zu entneh-men, [X.]ass [X.]ie
sich axial erstrecken[X.]en, Rückgrate bil[X.]en[X.]en [X.]teile bzw. [X.]er hinzugefügte zweite [X.]
beim Montagevorgang völlig gera[X.]e gezogen wer[X.]en, so [X.]ass keine Mäan[X.]ermuster
bzw. [X.]
mehr bestehen, wie auch [X.]er gerichtliche Sachverstän[X.]ige bestätigt hat (Gutachten, S.
39 f.). [X.] sollen [X.]ie Drähte nach [X.]en aus[X.]rücklichen Angaben in [X.]er [X.] 8 gewun-[X.]en ("convolute[X.]")
sein ([X.]. 4, [X.] 17 ff.; Anspruch 6), sich bei [X.]er Herstellung nicht ungebührlich verformen ([X.]. 3, [X.] 62 ff.: "without un[X.]uly [X.]eforming the wire") un[X.] wer[X.]en auch in [X.]en Zeichnungen [X.]er Entgegenhaltung in gewun[X.]e-nem Zustan[X.] gezeigt
(Figuren 2 un[X.] 2A). Die axial angeor[X.]neten mäan[X.]erför-mig gebogenen [X.]teile
52/54 bzw. [X.]er zweite [X.] [X.]ie
mäan[X.]erförmig ge-bogenen [X.] 50
sin[X.] jeweils
[X.]urch einen halben Schlag ("half hitch")
56 [X.]es axialen [X.]es 52/54 miteinan[X.]er verbun[X.]en. Ob [X.]ies [X.]azu führt, [X.]ass 29
30
-
21
-
eine allgemein gleichmäßige, verteilte Struktur aus Zellen gebil[X.]et wir[X.], so [X.]ass
wie in Merkmal c [X.]es Patentanspruchs 3 vorgesehen -
bei ra[X.]ialer Aus[X.]eh-nung [X.]es [X.] seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, [X.]a einige Zellenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre wachsen, währen[X.] einige Zellenelemente [X.]es [X.] in [X.]er Längsrichtung [X.]er Röhre schrumpfen, be[X.]arf keiner Entschei[X.]ung. Denn je[X.]enfalls steht einer Vorwegnahme [X.]es Ge-genstan[X.]s [X.]er Patentansprüche 1 un[X.] 3 in [X.]er Fassung [X.]es zuletzt von [X.]er [X.] gestellten [X.] entgegen, [X.]ass [X.]ie in [X.]er [X.] 8 offenbarten ersten un[X.] zweiten Mäan[X.]ermuster nicht aus flachem Metall, son[X.]ern aus [X.] ausgebil[X.]et sin[X.].
(2)
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche
1 un[X.] 3 geht auch nicht aus
[X.]er [X.] Patentanmel[X.]ung 0 540 290
([X.] 5)
hervor. Die in [X.]ieser Ent-gegenhaltung in [X.]en Figuren 5 un[X.] 11 gezeigten [X.] weisen keine sich in eine zweite Richtung, [X.]ie unterschie[X.]lich zur Richtung [X.]er [X.]urch [X.]ie [X.] 12 gebil[X.]eten (ersten) Mäan[X.]erstruktur ist, erstrecken[X.]en zweiten
Mäan[X.]er-muster auf. Diese können nicht in [X.]en gera[X.]en Verbin[X.]ungsstücken 13 gese-hen wer[X.]en. Selbst
wenn [X.]ies an[X.]ers bewertet
wür[X.]e, fehlte es an einer ein-zelnen Schlaufe [X.]es zweiten Mäan[X.]ermusters, [X.]ie zwischen je[X.]em [X.]er be-nachbarten ersten Mäan[X.]ermuster angeor[X.]net sein soll. Denn [X.]iese einzelne Schlaufe [X.]arf nicht, auch nicht teilweise, [X.]em zweiten Mäan[X.]ermuster zugehö-rig sein, wie [X.]as Patentgericht bereits überzeugen[X.] ausgeführt hat. Entspre-chen[X.] fehlt es auch an einer neuheitsschä[X.]lichen Vorwegnahme [X.]urch [X.]ie [X.] Patentanmel[X.]ung [X.] ([X.] 7).
(3)
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche
1 un[X.] 3 war weiterhin nicht [X.]er internationalen Patentanmel[X.]ung [X.] ([X.] 6)
zu entnehmen. Der [X.]ort offenbarte Stent weist zwar in axialer Richtung ein Mäan[X.]ermuster auf. In 31
32
-
22
-
Umfangsrichtung ist er je[X.]och statt eines Mäan[X.]ermusters mit einem Muster aus geschlossenen [X.] ausgestattet, so [X.]ass es insoweit an einem zwei-ten Mäan[X.]ermuster fehlt.
b)
Der Gegenstan[X.] [X.]er Patentansprüche
1 un[X.] 3 in [X.]er zuletzt von [X.]er [X.] vertei[X.]igten Fassung
hat sich für [X.]en Fachmann nicht in naheliegen-[X.]er Weise
aus einer
Kombination [X.]er [X.] 8 mit [X.]em [X.] Patent 4 733 665
([X.])
o[X.]er [X.]er [X.] 5
ergeben.
Wie bereits erläutert, bezieht sich [X.]ie [X.] 8 auf einen länglichen, zylin[X.]ri-schen un[X.] expan[X.]ierbaren Stent, [X.]er aus einem mäan[X.]erförmig gebogenen [X.] gefertigt ist. Gegenstan[X.] [X.]er in [X.]er [X.] 8 offenbarten Erfin[X.]ung ist zum einen [X.]ie beson[X.]ere Art [X.]er Herstellung eines zylin[X.]rischen [X.] [X.]urch Wi-ckeln eines langgestreckten [X.]es in einen Aufeinan[X.]erfolge um einen zylin[X.]-rischen Montage[X.]orn zur Bil[X.]ung einer Reihe von [X.]abschnitten (vgl. [X.]. 5, 3, [X.] 49 ff.; Figur 3; Anspruch 7). Gegenstan[X.] [X.]er in [X.]er [X.] 8 offenbarten Erfin[X.]ung ist zum an[X.]eren ein fertig hergestellter Stent, [X.]er aus einem langge-streckten [X.] gebil[X.]et sein soll, [X.]er zur Bil[X.]ung einer eine Aufeinan[X.]erfolge von in relativ engem Abstan[X.] liegen[X.]en Win[X.]ungen o[X.]er Biegungen auch in Form einer Mehrzahl von [X.] gebogen ist, [X.]ie im Abstan[X.] entlang [X.]er axialen Dimension [X.]es [X.] angeor[X.]net un[X.] [X.]urch eine Reihe von Halb-schlag-Verbin[X.]ungen miteinan[X.]er verbun[X.]en sin[X.] (vgl. [X.]. 5, [X.] 14 ff.; Figuren 2 un[X.] 2A; Anspruch 1). Vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]ieses [X.]s
hatte [X.]er Fachmann keine Veranlassung,
über ein an[X.]eres Material als [X.] zur Herstellung [X.]es in [X.]er [X.] 8 offenbarten [X.] nachzu[X.]enken, auch wenn ihm aufgrun[X.] seines allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt [X.]urchaus, etwa aus [X.]er [X.] o[X.]er aus [X.]er [X.] 5 (vgl. [X.] 5, [X.]. 3, [X.] 28 ff.; [X.]. 6, 33
34
-
23
-
[X.]
50
ff.; Ansprüche 5, 11 un[X.] 15), allgemein bekannt war, [X.]ass [X.] nicht nur aus [X.], son[X.]ern auch aus flachem Metall hergestellt wer[X.]en können.
Ging [X.]er Fachmann [X.]emgegenüber zunächst von [X.]er [X.] 5 aus, ist nicht ersichtlich, [X.]ass ihn [X.]er in [X.]er [X.] 8 offenbarte Stent aus [X.] [X.]azu hätte [X.] können, [X.]ie Verbin[X.]ungselemente 13 [X.]es [X.]ort in Figur 11 gezeigten [X.] als zweites Mäan[X.]ermuster auszugestalten. Zu[X.]em fehlt es an einer An-regung,
bei [X.]em in Figur 11 gezeigten Stent einzelne [X.]
zwischen [X.]en benachbarten ersten Mäan[X.]ermustern 12 vorzusehen.
IV.
Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Ver-bin[X.]ung mit §§ 91, 92, 97 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bun[X.]espatentgericht, Entschei[X.]ung vom 21.01.2011 -
4 [X.]/09 -
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36
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. X ZR 20/11 (REWIS RS 2014, 6043)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6043
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 19/11 (Bundesgerichtshof)
Patentnichtigkeitsverfahren: Unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs durch Erfassung weiterer Ausführungsformen
X ZR 19/11 (Bundesgerichtshof)
I-2 U 69/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
4 Ni 43/09 (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "flexibel ausdehnbarer Stent" – zur Prüfung der Patentfähigkeit – Vorliegen eines den ursprünglichen …
4 Ni 63/16 (EP) (Bundespatentgericht)
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "A flexible expandable stent (europäisches Patent)" – zur unzulässigen Erweiterung – zum Vorliegen …
Keine Referenz gefunden.
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