Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. I ZR 6/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8854

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I
ZR
6/11
Verkündet am:
23. Februar
2012
Bürk
Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
Kommunikationsdesigner
[X.] § 32 Abs. 1 Satz 3
Urheber, die ihre Werke durch eine
[X.] ver-werten, deren alleinige [X.]er sie sind, können
falls die [X.] Vergütung nicht angemessen ist
in entsprechender Anwendung des §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] von dem Vertragspartner der [X.] in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen.
[X.], Urteil vom 23. Februar 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar
2012
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], [X.], Dr. Koch
und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2010 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger sind Kommunikationsdesigner. Sie entwickeln für Unter[X.] die Darstellung des Unternehmens und seiner Produkte in Printmedien, im [X.] und im audiovisuellen Bereich. Zu diesem Zweck haben sie eine [X.] bürgerlichen Rechts -
die c.

GbR
-
gegründet, deren
alleini-
ge [X.]er sie sind. Die [X.] ist ein Unternehmen, das vor allem Sitzmöbel herstellt.
1
-
3
-
Die Kläger waren
in der [X.] von 1999 bis 2005
mit ihrer [X.] für die [X.] als Kommunikationsdesigner tätig. Sie entwarfen beispielsweise Anzeigenkampagnen, waren für die Produkt-
und
Fachhändlerkommunikation verantwortlich und leisteten
Öffentlichkeitsarbeit. Die c.

GbR
schloss
mit der [X.]n hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte jeweils gesonderte
Verträge. Die [X.] zahlte die vereinbarte Vergütung. [X.] kam es zum Zerwürfnis zwischen den Klägern und der [X.]n.

Die Kläger sind der Ansicht, die mit der [X.]n vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie machen gemäß §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] die ange-messene Vergütung geltend.

Die Kläger haben beantragt, die [X.] zu verurteilen,

in Abänderung der mit ihnen in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für [näher bezeichnete]
[X.] dahin
einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angemes-sene Vergütung, mindestens aber eine [näher bezifferte]
Vergütung gezahlt wird [Anträge 1, 3 und 4]
sowie

an sie zur Abgeltung einer [näher bezeichneten]
[X.] die übliche Ver-gütung, mindestens einen [näher bezifferten]
Betrag zu zahlen [Antrag 2].

In der Summe der Anträge
1 bis 4 haben die Kläger Zahlung einer [X.] in Höhe von 5.858.714,87

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die [X.]
beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

2
3
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6
-
4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht
hat angenommen,
die
Kläger
seien nicht berech-tigt, die [X.] nach §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] auf Vertragsänderung in [X.] zu nehmen, weil sie nicht Vertragspartner der in Rede stehenden [X.] seien. Dazu hat es ausgeführt:

[X.] man den Vortrag der Kläger
als richtig, dass hinsichtlich der in Rede stehenden Leistungen eine Miturheberschaft der Kläger vorliege, habe ihnen
das Recht zur Verwertung der Werke kraft Gesetzes als Gesamthands-gemeinschaft zugestanden. Die Kläger hätten darüber hinaus durch die [X.], die gemeinsam zu schaffenden Werke unter der Bezeichnung
c.

GbR
zu verwerten, eine Miturhebergesellschaft gegründet. Eine
solche Miturhebergesellschaft besitze die Rechtsfähigkeit zur Verwertung von Nutzungsrechten. Die Kläger hätten der c.

GbR
ihre Verwertungs-
rechte eingeräumt. Diese habe sodann mit der [X.]n die in Rede stehen-den Verträge geschlossen
und ihr die
entsprechenden Nutzungsrechte übertra-gen. Damit seien nicht
die Kläger als Gesamthänder, sondern
die c.

GbR Vertragspartner der [X.]n. Denn die
[X.] stelle gegenüber der Gesamthandsgemeinschaft eine andere Rechts-form dar.

Es bestehe auch keine Quasi-Identität zwischen den Klägern und der
c.

GbR. Die Kläger hätten nicht lediglich die von ihnen gemeinsam
geschaffenen Werke
als Miturheber vermarktet.
Sie hätten darüber hinaus [X.] an Werken eingeräumt, die neben den Klägern auch andere Urhe-ber hätten und Leistungen erbracht, die nicht die Einräumung von Nutzungs-rechten an urheberrechtlich geschützten Werken beträfen. Für eine Anwendung des
§
32 [X.]
könne auch nicht angeführt werden, diese Bestimmung
wolle 7
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-
5
-
den Urheber im geschäftlichen Rechtsverkehr vor wirtschaftlich stärkeren [X.] schützen. Miturheber hätten es selbst
in der Hand, es bei der aufgrund der gemeinsamen Werkschöpfung kraft Gesetzes entstehenden [X.] zu belassen oder darüber hinaus eine [X.] zu gründen. [X.] sie sich zur Gründung einer
[X.] bürgerlichen Rechts, könne davon ausgegangen werden, dass sie in dieser Rechtsform auf Augenhöhe mit Geschäftspartnern verhandelten,
denen sie nicht mehr als schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüber-stünden. Zudem gebiete es der Schutz des Rechtsverkehrs, §
32 [X.] bei [X.] Einräumung von Nutzungsrechten durch eine [X.] nicht anzuwenden. Da im Laufe der [X.] weitere [X.]er zur [X.] hinzukommen könnten, von denen der Vertragspartner keine Kennt-nis habe, könne dieser sonst nicht einschätzen, wer noch Rechte nach §
32 [X.] gegen ihn geltend mache.

I[X.] Die Revision der
Kläger
hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht ge-gebenen Begründung können die von den Klägern geltend gemachten [X.] aus §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht verneint werden.

1. Die Kläger haben beantragt, die [X.] zu verurteilen, in eine Abän-den [X.] 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für näher bezeichnete [X.] dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angemes-sene Vergütung, mindestens aber eine näher bezifferte Vergütung gezahlt wird (Anträge 1, 3 und 4) sowie zur Abgeltung einer näher bezeich-neten
[X.] die übliche Vergütung, mindestens einen näher bezifferten Betrag zu zahlen (Antrag 2).

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12
-
6
-
Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevor-bringen ergibt sich
zweifelsfrei, dass die Kläger die [X.] auf Einwilligung in eine Abänderung der mit ihnen als [X.]er geschlossenen
Verträge der
c.

GbR und dementsprechend auf Zahlung der Vergütung an die aus
ihnen als [X.]ern bestehende c.

GbR in Anspruch nehmen.
Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach dem [X.] der Kläger und den Feststellungen des [X.] sind sämtli-che in Rede stehenden Verträge zwischen der c.

GbR und der Be-
klagten geschlossen worden.

2. Gemäß §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] kann der Urheber von seinem [X.] die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird, soweit die für die Einräumung
von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung vertrag-lich vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

3. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in [X.] getretene Bestimmung des §
32 [X.] nach
der Übergangsregelung des §
132 Abs.
3 Satz
3 [X.] auch auf die in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2002 geschlossenen Verträge anwendbar ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn von den mit diesen Verträgen eingeräumten Nutzungsrechten nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 15 f.

[X.]). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass entsprechende Nutzungshandlungen erfolgt sind und §
32 [X.] deshalb
auf sämtliche in Rede stehenden Verträge anwendbar ist.
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14
-
7
-
4. Der Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] steht nur [X.] zu. [X.] ist der Schöpfer des Werkes

7 [X.]). Haben mehrere ein Werk ge-meinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes

8 Abs.
1 [X.]).
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um urheber-rechtlich geschützte Werke handelt
und ob diese gegebenenfalls von den
[X.] gemeinsam geschaffen worden sind. Für die Prüfung in der [X.] ist der entsprechende Vortrag der Kläger daher als richtig zu unterstel-len.

5.
Der Urheber kann einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] -
anders als einen
Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach
§
32a Abs.
2 [X.] -
grundsätzlich nur gegen seinen
Vertrags-partner und nicht gegen Dritte, denen sein
Vertragspartner seinerseits das Nut-zungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat, geltend machen. Das Berufungsgericht ist
zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger die [X.] danach nicht auf Vertragsanpassung in Anspruch [X.] können, weil
die hier in Rede stehenden Verträge nicht zwischen den [X.] und der [X.]n, sondern zwischen der c.

GbR
und der Be-
klagten geschlossen worden sind (dazu a). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass
jedenfalls Urheber, die
-
wie die Kläger
-
ihre Werke durch eine [X.] verwerten, deren alleinige Gesell-schafter sie sind, in entsprechender Anwendung
des §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] berechtigt
sind, den Vertragspartner der [X.] des [X.] und dem Vertragspartner
geschlossenen Vertrages in Anspruch zu nehmen (dazu
b).
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-
8
-
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klä-ger die [X.] nach §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht auf Vertragsanpassung in Anspruch nehmen können, weil die [X.] die hier in Rede stehenden [X.] nicht mit den Klägern als Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber, sondern mit der c.

GbR geschlossen hat.

[X.]) Miturhebern steht das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß
§
8 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz 1 Fall 2 [X.] zur gesamten Hand zu. Sie bilden, soweit es um die Verwertung des Werkes geht, eine Gesamthandsgemeinschaft. [X.] entsteht kraft Gesetzes durch den [X.] der gemeinsamen Schöpfung des Werkes und endet kraft Gesetzes mit dem Ablauf der Schutzfrist, die gemäß
§
65 Abs.
1 [X.] nach dem Tode
des längstlebenden Miturhebers berechnet wird
([X.], [X.], 4. Aufl., §
8 [X.] Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
8 [X.] Rn. 22). Aus der gesamthänderischen
Bindung der Miturheber folgt, dass die Verwer-tung des Werkes die Einwilligung -
also die vorherige Zustimmung (§
183 Satz
1 [X.]) -
aller Miturheber erfordert
(vgl. §
8 Abs.
2 Satz
2 [X.]; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
8 [X.] Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
8 Rn. 12; [X.], Urheber-
und Verlagsrecht, 3.
Aufl., [X.]).

[X.]) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten ge-genseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern

705 [X.]),
lässt
eine [X.] entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körper-schaftlichen Charakter hat
und die weiteren
Voraussetzungen für
eine
andere
Form der Personengesellschaft fehlen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., §
705 Rn.
1). Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer Wer-ke, bilden sie daher -
sofern sie keine andere Rechtsform wählen -
eine Gesell-17
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-
9
-
schaft bürgerlichen Rechts (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 1998 -
I [X.], [X.], 673, 675 -
Popmusikproduzenten; [X.] [X.]O §
8 [X.] Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
8 [X.] Rn. 30, vgl. zu [X.] verbundener Werke [X.], Urteil vom 1. Dezember 1972 -
I [X.] und [X.], [X.] 1973, 328, 329 -
Musikverleger II, mwN).

[X.]) Die kraft Gesetzes mit der gemeinsamen Werkschöpfung entstehen-de [X.]
ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhen-den Miturhebergesellschaft
zu unterscheiden (vgl. [X.] in Schri-cker/[X.] [X.]O §
8 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O §
8 Rn. 52; [X.], Urheber-
und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 323). Die [X.] ist gegenüber der [X.] jedenfalls im Verhältnis zu [X.] rechtlich eigenständig. Die [X.] besitzt -
anders als die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber -
nach außen (be-schränkte)
Rechtssubjektivität. Sie kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr als Außengesellschaft grundsätzlich eigene Rechte und Pflichten begründen
([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 343
ff.).
Eine Mitur-hebergesellschaft hat daher -
wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat -
die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit [X.] über die Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Miturheber. Solche Verträge einer
Miturhebergesellschaft sind auch dann nicht zugleich Verträge der [X.], wenn die Miturheber die alleinigen [X.]er der [X.] sind
und damit eine personelle Identität besteht.

b) Urheber, die ihre Werke durch eine [X.] verwerten, deren alleinige [X.]er sie sind, können jedoch in entspre-chender Anwendung des §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] von dem Vertragspartner der [X.] in die Änderung des
Vertrages verlangen, durch 20
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-
10
-
die der [X.]
die angemessene Vergütung für die Einräumung von [X.]n und die Erlaubnis zur Werknutzung gewährt wird, soweit die ver-einbarte Vergütung nicht angemessen ist (im Ergebnis ebenso das [X.] im [X.] [X.], ZUM 2008, 163, 166; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
32 [X.] Rn. 142). Die [X.] für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift -
das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und
einer vergleichbaren Interessenlage -
sind bei solchen Fallgestaltungen
erfüllt.

[X.]) Es besteht insoweit eine Regelungslücke, als Urheber, die ihre Wer-ke durch eine [X.] verwerten, deren [X.]er sie sind, nach der Regelung des §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] keinen Anspruch auf
Vertragsanpassung
haben, wenn die für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich vereinbarte Vergütung nicht [X.] ist. Ein Anspruch der Urheber gegen die Vertragspartner der Gesell-schaft kommt
nicht in Betracht, weil diese -
wie unter II 5
a ausgeführt -
nicht zugleich Vertragspartner der Urheber sind. Ein Anspruch der [X.] ihre Vertragspartner ist
ausgeschlossen, weil die [X.] nicht Urhe-ber der Werke ist. Es besteht
aber auch kein Anspruch der Urheber gegen die [X.]:
Urheber, die ihre Werke durch eine [X.] verwerten, deren [X.]er sie sind, verpflichten sich zwar durch den [X.]svertrag regelmäßig, die Nutzungsrechte an von ihnen bereits geschaffenen oder noch zu schaffenden Werken in das [X.]svermögen zu überführen. Ein solcher [X.]svertrag ist jedoch nicht auf den [X.] von Leistungen
(die Einräumung von Nutzungsrechten gegen Entgelt), sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (die gemeinsame [X.] der
Werke)
gerichtet. Gegen eine vertraglich vereinbarte Vergütung werden Nutzungsrechte erstmals
durch die Verträge der [X.] mit [X.] eingeräumt. Beim Abschluss des [X.]svertrages fehlt es daher an 22
-
11
-
dem von §
32 [X.] vorausgesetzten Interessenkonflikt. [X.]sverträge können
daher nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Vertragsänderung nach §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] sein (vgl. [X.]/Wündisch, Handbuch des Urhebervertragsrechts, §
2 Rn. 46; [X.]/Haedicke in [X.]/[X.] [X.]O §
32 [X.] Rn. 5).

[X.]) Diese Regelungslücke ist planwidrig, weil sie den Zielen des [X.] widerspricht. Die
Bestimmung des §
32 [X.] ist durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von [X.] und ausübenden Künstlern vom 22.
März 2002 ([X.]l. I S. 1155) geschaffen worden. Ziel dieses Gesetzes ist es, die durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien ge-störte Vertragsparität zwischen [X.] und Verwertern herzustellen (vgl. BT-Drucks. 14/6433, [X.] f.) bzw. -
mit anderen Worten -
die strukturell bedingte wirtschaftliche und organisatorische Unterlegenheit der Kreativen gegenüber den [X.] ihrer Werke und Leistungen zu korrigieren (vgl. BT-Drucks. 14/6433, S.
9 f.). Dieser Zielsetzung widerspricht es, wenn die vertrag-liche
Stellung von [X.], die ihre Werke gemeinsam verwerten, nicht grund-sätzlich in gleicher Weise gestärkt wird, wie die vertragliche Stellung von Urhe-bern, die ihre Werke allein verwerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Bedeutung von [X.] nach dem unwidersprochenen Vorbrin-gen der Kläger in der gesamten Kreativwirtschaft zunimmt und sich Urheber nicht nur im Bereich der neuen Medien und Technologien, sondern auch in Be-reichen des klassischen [X.] verstärkt zusammenschließen.
Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diese Urheber vom [X.] auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließen wollen.
23
-
12
-
[X.]) Die Interessenlage von [X.], die ihre Werke gemeinsam verwer-ten, ist mit der Interessenlage von [X.], die ihre Werke allein verwerten, jedenfalls dann in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwen-dung des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebietet, wenn diese Urheber ihre Werke-über eine [X.] verwerten, deren alleinige Gesell-schafter sie sind. An der
strukturell bedingten wirtschaftlichen und organisatori-schen Unterlegenheit der Urheber gegenüber den Verwertern ihrer Werke (vgl. oben Rn.
22) ändert sich nichts dadurch, dass die Urheber
dem Verwerter auf-grund des Entschlusses,
ihre Werke gemeinsam zu verwerten,
nicht als [X.], sondern als [X.] [X.]. Die Annahme des [X.], Urheber, die ihren Geschäfts-partnern in der Rechtsform der [X.] gegenüberträ-ten, verhandelten mit ihnen auf Augenhöhe und stünden ihnen nicht mehr als schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüber,
ist
-
wie die [X.] zutreffend geltend macht -
lebensfremd.

Handelt es sich bei den [X.] -
wie hier
zu unterstellen ist -
um Mit-urheber, haben diese es entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht selbst
in der Hand, es bei der aufgrund der gemeinsamen Werkschöpfung kraft Gesetzes entstehenden
Gesamthandsgemeinschaft zu belassen oder [X.] hinaus eine [X.] zu gründen. Miturheber [X.] ihr Werk nach der gesetzlichen Regelung nur gemeinsam verwerten. Be-reits der übereinstimmende Entschluss zur gemeinsamen Werkverwertung lässt -
soweit die Miturheber keine andere Rechtsform wählen -
kraft Gesetzes
eine [X.] entstehen, ohne dass es dazu eines formellen Gründungsaktes bedarf.
24
25
-
13
-
c) Die vom Berufungsgericht gegen eine (entsprechende) Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] gehegten Bedenken greifen nicht durch.

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] scheide aus, weil die Kläger mit der c.

GbR
nicht
nur die von ihnen gemeinsam geschaffenen Werke vermarktet
hätten. Sie [X.] darüber hinaus Nutzungsrechte an Werken eingeräumt, die neben den [X.] auch andere Urheber hätten,
und Leistungen erbracht, die nicht die [X.] von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken [X.].

Entgegen der Ansicht des [X.] ist ein Anspruch aus §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht ausgeschlossen, wenn
mit dem Vertrag, dessen [X.] begehrt wird, nicht ausschließlich
Nutzungsrechte an eigenen Werken eingeräumt worden sind. Ein Anspruch des
Urhebers oder der Urheber auf [X.] des Vertrages besteht dann allerdings nur hinsichtlich der Vergütung, die für die Einräumung von Nutzungsrechten an eigenen Werken vereinbart ist
(vgl. [X.]/Haedicke in [X.]/[X.] [X.]O §
32 Rn. 5). Die Kläger haben
im
Übrigen, wie die Revision zutreffend geltend macht, wiederholt klar-gestellt, dass sie für fremde Werke keine Nachvergütung beanspruchen.

[X.]) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Schutz des Rechtsverkehrs gebiete es, §
32 [X.] bei einer Einräumung von Nutzungsrechten durch eine [X.] nicht anzuwenden. Da im Laufe der [X.] wei-tere [X.]er zur [X.] hinzukommen könnten, von denen der [X.] keine Kenntnis habe, könne dieser sonst nicht einschätzen, wer noch Rechte nach §
32 [X.] gegen ihn geltend mache.

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30
-
14
-
Diese Befürchtung des [X.] ist unbegründet. Wer mit einer [X.] einen Vertrag über die Einräumung von [X.]n schließt, muss lediglich damit rechnen, von [X.], die bei [X.] des Vertrags bereits [X.]er waren, wegen der Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werken aus §
32 Abs.
1 Satz
3 [X.] in Anspruch genommen zu werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Juni 2007 -
VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, 2846). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

Im Übrigen können die Urheber keine Änderung des Vertrags erreichen, wenn die [X.] einer solchen Änderung -
etwa infolge eines Wechsels ihrer
[X.]er -
nicht zustimmt. Die Urheber können allein
den Vertrags-partner und nicht auch die [X.] auf Einwilligung in eine Änderung des zwischen der [X.] und dem
Vertragspartner geschlossenen Vertrags in Anspruch nehmen. Gegen den Willen der [X.] können sie
daher eine Vertragsänderung nicht durchsetzen.

[X.]) Das Berufungsgericht hat schließlich
angenommen, die [X.] würde gegenüber anderen Rechtsformen bevorzugt, wenn §
32 [X.] auf eine von Miturhebern zum Zwecke
der Verwertung des Werkes gegründete [X.] anwendbar wäre. Für die An-wendbarkeit von §
32 [X.]
könne es
nicht darauf ankommen, für welche [X.]sform sich die Urheber entschieden hätten.

Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob §
32 [X.] auch dann anwendbar ist, wenn Urheber ihre Werke in einer anderen [X.]sform als der [X.] oder durch eine [X.] bürgerlichen Rechts verwerten, der auch andere [X.]er an-gehören. Der [X.] neigt allerdings zu der Annahme,
dass eine entsprechende Anwendung des § 32 [X.] jedenfalls nur
bei Personengesellschaften und nicht 31
32
33
-
15
-
etwa bei Kapitalgesellschaften in Betracht kommt. Die
Bestimmung des §
32 [X.] dürfte entsprechend anwendbar
sein, wenn Miturheber ihr Werk durch eine offene Handelsgesellschaft verwerten, deren alleinige [X.]er sie sind. Eine [X.] wird von Gesetzes wegen (§
105 Abs.
1 HGB) zur offenen Handelsgesellschaft, wenn sie ein Gewerbe
betreibt und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ([X.]Z 146, 341, 346). Für die An-wendbarkeit des §
32 [X.] kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob die [X.] einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

II[X.] Danach ist auf die Revision der Kläger
das Berufungsurteil aufzuhe-ben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht
zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2010 -
17 O 734/05 -

O[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
4 U 45/10 -

34

Meta

I ZR 6/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. I ZR 6/11 (REWIS RS 2012, 8854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8854

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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