Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1904

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[X.]DES VOLKES URTEIL I ZR 18/09 Verkündet am: 28. Okto[X.]2010 [X.]Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.][X.]§ 8 Abs. 3; KUG § 10 Abs. 3; UrhG § 8 Abs. 2 Satz 2 a) Bis zum Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berech-tigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte [X.]an Filmwerken durch Filmurhe[X.]an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam. b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1966 [X.]Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine sol[X.]Rechtseinräumung ausdrück-lich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben. Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf [X.]oder Tarifverträge [X.]genommen haben, die unter anderem eine sol[X.]Rechtseinräumung vorsehen. c) Ein Miturhe[X.]ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatz-pflicht kann ein Miturhe[X.]bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zu-gunsten aller Miturhe[X.]beanspruchen. BGH, Urteil vom 28. Okto[X.]2010 - I ZR 18/09 - [X.]- Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündli[X.]Verhand-lung vom 28. Okto[X.]2010 durch [X.][X.]und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, [X.]und [X.]für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]vom 9. Januar 2009 werden zurück-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 der Beklagten auferlegt. Die durch die Streithilfe ver-ursachten Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/10 dem Kläger auferlegt; im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten diese Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der [X.]und Alleinerbe des Filmregisseurs [X.] , der unter anderem bei dreizehn in den Jahren 1957 bis 1965 entstande- nen Spielfilmen Regie führte. Bei diesen Filmen handelt es sich um die sechs —[X.]—Der Frosch mit der Maskefi, —Die Bande des Schre-ckensfi, —Der Fälscher von Londonfi, —[X.]13fi, —Der unheimli[X.][X.]und —[X.]Schloss Blackmoorfi, die beiden —[X.]—Im Stahlnetz des Dr. [X.]und —Die unsichtbaren Krallen des Dr. Mabusefi, die vier —[X.]—Winnetou Ifi, —Winnetou IIfi, —[X.]und —[X.]sowie die [X.]und [X.]Neun 1 - 3 - dieser Filme produzierte die Streithelferin der Beklagten; die Kinoauswertung lag überwiegend - nach dem Vorbringen der Beklagten immer - bei der [X.]

GmbH (nachfolgend: [X.] ). 2 Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme. Der Kläger hält diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger Urhe[X.]sämtlicher Filme gewesen sei und niemandem - insbesondere keinem Rechtsvorgänger der Beklagten - entsprechende [X.]eingeräumt habe. Er nimmt die Beklagte - soweit in der [X.]noch von Bedeutung - auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht so-wie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. Das [X.]hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 208). Das Berufungsgericht hat das Urteil des [X.]nur insoweit abgeändert, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - entsprechend einem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag - nicht allein zugunsten des Klägers, sondern nur zugunsten der aus dem Kläger und weite-ren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke [X.]hat. Dagegen haben beide Parteien und die Streithelferin der Beklagten die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 3 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein urheberrechtlicher Scha-densersatzanspruch des [X.]sei dem Grunde nach zu bejahen; die [X.]- 4 - [X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsansprü[X.]zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gleichfalls begründet. Hierzu hat es ausge-führt: 5 Der Vater des [X.]sei als Regisseur zumindest Miturhe[X.]der in Rede stehenden Filmwerke. Die [X.]der Filme durch die Beklagte habe sein ausschließliches Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung verletzt, das er dem Kläger vererbt habe. Bei der Videozweitauswertung, ge-genü[X.]der die Auswertung auf DVD keine wirtschaftlich eigenständige [X.]darstelle, habe es sich um eine bis 1965 unbekannte Art der Nut-zung von Kinofilmen gehandelt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater des [X.]das Recht, die in Rede stehenden Filme auf diese damals noch unbekannte Art zu nutzen, wirksam Dritten eingeräumt habe. Verträge ü[X.]Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten seien vor 1966 - anders als in der [X.]von 1966 bis 2007 - urheberrechtlich zwar nicht schlechthin unwirksam gewesen. Der [X.]habe der Annahme einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte [X.]a[X.]- auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern - im Zweifel entgegengestanden. Es bestehe keine tatsächli[X.]Vermutung, dass bis 1966 sämtli[X.]Filmschaffende - und insbesondere bekannte Filmurhe[X.]und berühmte Filmregisseure - den Filmherstellern umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Im Streitfall seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass der Vater des [X.]unzweideutig kundgetan habe, Nutzungsrechte an den Filmen auch für noch unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einräumen zu wollen. Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger allerdings nicht allein zu. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vater des [X.]nicht um 6 - 5 - den alleinigen, sondern nur um einen - wenn auch besonders wichtigen - Mitur-he[X.]der in Rede stehenden Filme gehandelt habe, neben dem auch andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und Szenenbild-ner) schöpferis[X.]Leistungen erbracht hätten, die in untrennbarer Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmwerke eingegangen seien. Entsprechend seinem Hilfsantrag könne der Kläger von der Beklagten a[X.]Leistung an alle Miturhe-[X.]verlangen. B. Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat keinen Erfolg. 7 [X.]Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der in Rede stehen-den Filme auf DVD nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF und § 97 Abs. 2 UrhG nF Schadensersatz beanspruchen kann. 8 1. Bei den in Rede stehenden Filmen handelt es sich nach den [X.]um urheberrechtlich geschützte Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Der Vater des [X.]ist als Regisseur jedenfalls deren Miturhe[X.](§ 8 Abs. 1 UrhG). Er hat dem Kläger sein Urheberrecht an den Filmwerken vererbt (§ 28 Abs. 1 UrhG), so dass dieser als sein Rechtsnachfol-ger Inha[X.]der dem Urhe[X.]zustehenden Rechte ist (§ 30 UrhG). 9 2. Die Beklagte hat durch die Auswertung der Filme auf DVD in das aus-schließli[X.]Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) der Filmwerke eingegrif-fen. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zu einer solchen Auswertung berufen. 10 Bei der Auswertung von Spielfilmen auf DVD handelt es sich um eine Nutzungsart, die bei Abschluss der Verträge in den Jahren bis 1965 unbekannt 11 - 6 - war. Damals war selbst die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht be-kannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Okto[X.]1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswer-tung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, [X.]128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, [X.]163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zwischen den [X.]unstreitig, dass der Vater des [X.]mit der [X.]

Verträge ge- schlossen hat, in denen er den jeweiligen Filmherstellern Nutzungsrechte an den in den Jahren 1957 bis 1965 entstandenen Filmwerken eingeräumt hat. Vom Vater des [X.]unterzeichnete Verträge sind im Rechtsstreit allerdings nicht vorgelegt worden. Die Parteien streiten daher darüber, ob und inwieweit der Kläger den Filmherstellern aufgrund der Verträge auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten eingeräumt hat und ob eine sol[X.]Einräu-mung von Nutzungsrechten wirksam ist. 12 Die letztgenannte Frage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten. Auf Verträge, die - wie die hier zu beur-teilenden - vor dem Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des [X.]grundsätzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt ledig-lich für die §§ 42 und 43 [X.]und - mit Einschränkungen - die §§ 40 und 41 [X.](§ 132 Abs. 1 UrhG). Maßgeblich sind daher die zum Zeitpunkt des [X.]zu dieser [X.]von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze (vgl. Schricker/Katzenberger, 13 - 7 - Urheberrecht, 4. Aufl., § 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urhe-berrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rn. 2; Möhring/Nicolini/Hartmann, UrhG, 2. Aufl., § 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (§ 132 Abs. 2 UrhG). 14 Bis zum Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in [X.]95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Okto[X.]1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezem[X.]2007 geltenden Re-gelung des § 31 Abs. 4 UrhG - die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhebers konnte nach § 8 Abs. 3 [X.]und § 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschränkt auf andere übertragen werden. Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekann-te Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus (da-zu a). Auch eine Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte [X.]an Filmwerken durch Filmurhe[X.]an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung gültig (dazu b). Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der [X.]Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass der Vater des [X.]den jeweiligen Filmherstellern Nutzungs-rechte an den Filmwerken auch für unbekannte Nutzungsarten wirksam einge-räumt hat (dazu c). 15 - 8 - a) Vor dem Inkrafttreten des [X.]standen nach der Rechtsprechung des [X.]und des [X.]der das ge-samte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urhe[X.]im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht be-kannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Eine Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten konnte danach nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder [X.]angemessenen Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung angenommen werden. 16 aa) Das [X.]hatte im Jahre 1929 die Frage zu beantworten, ob [X.]im Jahre 1896 bzw. seine Erben im Jahre 1918 einem Verlag mit der Übertragung der unbeschränkten dinglichen [X.]gegen [X.]eines bestimmten Geldbetrages auch das Recht übertragen hatten, die Werke [X.]- wie seit dem Jahre 1926 geschehen - durch Rundfunk zu senden. Das [X.]urteilte, das Urheberrecht sei trotz uneinge-schränkter Übertragung nur in demjenigen Umfang abgetreten worden, der nach den damaligen Umständen als anerkannter, gesetzlich geschützter Inbe-griff nutzbarer Befugnisse für den Verkehr in Betracht gekommen sei. Nach die-ser wirtschaftlichen Größe habe sich auch das dafür gewährte Entgelt be-stimmt. Hätte wirklich die Absicht bestanden, dem Verlag mit den an ihn über-lassenen Befugnissen alle unvorhergesehenen Möglichkeiten der Ausnutzung zuzuwenden, die in Zukunft vielleicht entstehen würden, so hätte das deutlich 17 - 9 - kundgetan werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1929 - I 320/28, RGZ 123, 312, 318 - Wilhelm Busch). 18 [X.]stellte sich dem [X.]die Frage, ob mit der Über-tragung der gesamten [X.]einschließlich der Verfilmungsrechte an der Operette —[X.]auch das Recht zur Verwertung der Tonfilmrechte übertragen worden war. Dabei war davon auszugehen, dass die Parteien den [X.]des Tonfilms abgeschlossen hatten und sich einer solchen späteren Verwertungsart nicht bewusst gewesen waren. Das [X.]billigte es, dass das Berufungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen war, der Urhe[X.]solle davor geschützt werden, dass er das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der ihm innewohnenden nicht vorhersehbaren künftigen neuen [X.]aus der Hand gebe, ohne dafür ein angemessen vergütendes Entgelt zu erlangen. Es erachtete die Beurteilung des Berufungsgerichts, da-nach müsse auch das Tonfilmrecht als mitübertragen gelten, als rechtsfehler-frei, weil die Urhe[X.]nach dem [X.]ein Entgelt von 50% erhielten. Die Urhe[X.]hätten demnach ihre Rechte nicht gegen einen bestimmten Geldbetrag übertragen, der die künftigen, noch unbekannten Möglichkeiten der Werknutzung außer Betracht gelassen hätte, sondern seien an jedem Ertrag ihres Werkes weiterhin beteiligt geblieben. Da man damals einen Weg gefunden und gewählt habe, die Gegenleistung für den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren Möglichkeiten technischer Entwick-lung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umständen erkennbaren Willensrichtung der [X.]gelegen, dass die ge-samten [X.]einschließlich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsmöglichkeiten übertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 - I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. - Der Hampelmann). - 10 - bb) Der [X.]hat sich der ständigen Rechtsprechung des [X.]angeschlossen, dass die Ausnutzung neuer Verwertungsmög-lichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Über-tragung nicht in Rechnung gestellt haben, selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechtes dem Werkschöpfer vorbehalten bleibt. Der [X.]hat diesen Grundsatz - wie schon das [X.]- aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urhe[X.]tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. Novem[X.]1953 - I ZR 97/52, [X.]11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, [X.]17, 266, 282 - Grundig-Reporter). 19 Der [X.]hat ferner in ständiger Rechtsprechung den vom [X.]entwickelten und auf dem [X.]beruhenden Übertragungszweckgedanken herangezogen. Bei Verfügungen ü[X.]urheber-rechtlich geschützte Werke werde der Umfang der Rechtsübertragung im Zwei-fel durch den Zweck bestimmt, dem die Rechtsübertragung dienen solle; der Inha[X.]der [X.]übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordere (BGH, Urteil vom 21. April 1953 - I ZR 110/52, [X.]9, 262, 264 f. - Lied der Wild-bahn I; Urteil vom 26. Novem[X.]1954 - I ZR 266/52, [X.]15, 249 - Cosima Wagner; Urteil vom 14. Juni 1957 - I ZR 143/55, GRUR 1957, 611, 612 - Bel ami; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kasset-tenfilm; Urteil vom 7. Novem[X.]1975 - I ZR 54/74, GRUR 1976, 382, 383 - Ka-viar; Urteil vom 13. Mai 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträ-ge). Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille [X.]zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Okto[X.]1959 20 - 11 - - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Okto[X.]1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-Goetz-Filme II). 21 b) Für Filmwerke galten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgeset-zes, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dieselben Grund-sätze. Auch bei Filmwerken konnte von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten durch den Filmurhe[X.]an den Filmhersteller nur bei einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten oder seiner angemessenen Beteiligung an den Erlösen ausgegangen werden. Der [X.]hat zwar in mehreren Entscheidungen aus der [X.]vor dem Inkrafttreten des [X.]ausgesprochen, dass ein Filmurhe[X.]dem Filmhersteller durch seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel stillschweigend die Nutzungsrechte für alle üblichen Nutzungs-arten einräumt; diese Rechtsprechung betrifft jedoch allein die Einräumung von Nutzungsrechten für bekannte (—üblichefi) Nutzungsarten. Einer Übertragung dieses Grundsatzes auf die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten standen der [X.]und der Übertragungs-zweckgedanke entgegen. 22 aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]aus der [X.]bis zum Inkrafttreten des [X.]gibt ein Urheber, der die [X.]erteilt, dass ein von ihm verfasstes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines [X.]verwendet wird, damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, das heißt zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 - I ZA 1/55, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der [X.]- 12 - bahn II; Urteil vom 8. Februar 1957 - I ZR 167/55, [X.]34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III; Urteil vom 13. Novem[X.]1959 - I ZR 59/58, GRUR 1960, 199, 200 - Tofifa; Urteil vom 10. Januar 1969 - I ZR 48/67, juris Rn. 12 - Triumph des Willens). 24 Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass der Filmprodu-zent, der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht durch Einspruchs-rechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muss deshalb die ausschließlichen Nutzungs-rechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von den Urhebern der zur Filmherstel-lung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten [X.]ausdrücklich übertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer aus-drücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Über-tragung der fraglichen Nutzungsbefugnis auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urhe[X.]eindeutig gerade für Zwecke der [X.]gestellt worden ist. Das Interesse des Filmproduzenten an der uneinge-schränkten Verfügungsgewalt ü[X.]den zumeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für Personen, die an der Durchfüh-rung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirken, [X.]weiteres erkennbar, so dass es diesen Personen in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die für die übli[X.]Verwertung des Filmes [X.]Nutzungsrechte an ihrem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls sie deren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen wollen (vgl. BGH, GRUR 1955, 596, 597 - Lied der Wildbahn II; [X.]34 (1957), 399, 402 f. - Lied der Wildbahn III). - 13 - bb) Der Senat hat bereits in der Entscheidung —Videozweitauswertung Ifi, die gleichfalls die - dort allerdings nach dem Urheberrechtsgesetz von 1965 zu beurteilende - Frage betraf, ob der Vater des [X.]als Regisseur einem Filmhersteller die Nutzungsrechte an Filmwerken für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hatte, darauf hingewiesen, dass nach dem vor Inkrafttreten des [X.]geltenden Recht der [X.]und der [X.]regelmäßig der Annahme einer stillschweigenden [X.]von Rechten an noch nicht bekannten Nutzungsarten durch den Film-urhe[X.]an den Filmregisseur entgegenstanden (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). 25 Der Senat hat dabei - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausge-führt, dass sich bei einem Filmregisseurvertrag, der für die Regietätigkeit eine Pauschalvergütung vorsieht, regelmäßig die Annahme verbietet, der Regisseur habe dem Hersteller die Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Ist für die Regietätigkeit des Filmregisseurs bei der Herstellung ei-nes Kinospielfilms ein fester Pauschalbetrag vereinbart, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Vergütung - neben anderen Faktoren - die voraussichtlichen Erträge aus der öffentlichen Filmvorführung des [X.]eingeflossen sind. Es ist daher anzunehmen, dass die Kenntnis einer Nutzungsart, die - wie die Zweitauswertung von Spielfilmen auf [X.]oder auf DVD - in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der Auswertung im Wege öffentlicher Filmvorführung vergleichbar ist, die Höhe der Vergütung des Regisseurs beeinflusst hätte (vgl. BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweit-auswertung I). 26 Von einer Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte [X.]konnte daher auch bei einem Filmregisseurvertrag im Falle der Vereinba-rung einer Pauschalvergütung nur bei einer eindeutigen Erklärung des [X.]- 14 - tigten ausgegangen werden. Eine stillschweigende Einräumung von Nutzungs-rechten für unbekannte Nutzungsarten kam dagegen auch bei einem Filmregis-seurvertrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine [X.]vereinbart war, die eine Beteiligung des Berechtigten an der Verwertung seines Werkes gewährleistete. 28 c) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der [X.][X.]nicht angenommen werden, der Vater des [X.]habe den Filmherstellern an den Filmwerken die Nutzungsrechte für unbe-kannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte, die sich zur Rechtfertigung ihres Eingriffs in das Urheberrecht an den Filmwerken auf ein von den Filmherstellern abgeleitetes Recht zur Verwertung der Filme auf DVD beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Be-hauptung trägt, dass der Vater des [X.]den Filmherstellern die Nutzungs-rechte an seinen Filmwerken auch für damals noch nicht bekannte [X.]eingeräumt hat. 29 bb) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, zugunsten der Beklagten streite eine tatsächli[X.]Vermutung, dass der Vater des [X.]den jeweiligen Filmherstellern entsprechend der damals gängigen Rechtspraxis auch die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten übertragen habe. Sie ist der Ansicht, der Kläger hätte diese Vermutung widerle-gen und substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sein Vater sich [X.]Rechte bei Abschluss der [X.]vorbehalten habe. Es sei unstreitig, dass in der Filmbran[X.]seinerzeit Musterverträge zwischen Filmschaffenden und Filmproduzenten üblich gewesen seien, in denen durch Bezugnahme auf [X.]grundsätzlich auch die Verwertungsrechte für noch unbekannte 30 - 15 - Nutzungsarten mitübertragen worden seien. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass in der [X.]vor 1966 gerade bei [X.]ausnahmslos die [X.]umfassend und einschrän-kungslos (also auch für unbekannte Nutzungsarten) auf den Filmproduzenten übertragen worden seien. 31 Mit diesem Vorbringen versucht die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, die tatrichterli[X.]Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-gen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die von der Streithelferin vorgelegten Verträge mit dem Regisseur V. aus den Jahren 1963 bis 1965 ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19. Dezem[X.]1959 Bezug nehmen und § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrags bestimmt: 32 Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film [...] stehen, ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem Filmher-steller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie erfolgt, zu, ins-besondere für Fälle der Wieder- oder Neuverfilmung, der Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur [X.]bekannte oder erst in Zukunft [X.]werdende Verfahren. Es hat ferner berücksichtigt, dass diese Regelung auch in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des [X.]unverändert übernommen wurde und bereits die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19. August 1943 eine Regelung enthielt, nach der die —Urheberrechte, auch auf zur [X.]des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten [X.]und das Recht zur Übertragung der Filmaufnahmen —durch Rundfunk, [X.]oder andere zur [X.]bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Ver-fahrenfi ausschließlich dem Filmhersteller zustanden. 33 - 16 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daraus ergebe sich im Licht der Vertragsfreiheit und des Übertragungszweckgedankens kein für die gesamte Filmbran[X.]typischer Geschehensablauf. Die von der [X.]und ihrer Streithelferin vorgelegten Verträge begründeten keine tatsächli[X.]Vermutung, dass bis 1966 sämtli[X.]Filmschaffende - und insbesondere be-kannte Filmurhe[X.]und berühmte Regisseure - den Filmherstellern durch Be-zugnahme auf entsprechende [X.]umfassende Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt hätten. Dem stehe auch entge-gen, dass das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem Regisseur [X.]vom 23. Februar 1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit vor-sehe, nicht zutreffende Formularbedingungen zu streichen; denn es sei nicht ersichtlich, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei. Es bestehe daher keine tatsächli[X.]Vermutung, dass sich der niemals tarifgebun-dene, juristisch vorgebildete Vater des Klägers, der sich bis zur Mitte der [X.]bereits durch erfolgrei[X.]Heimatfilme einen Namen gemacht habe, auf eine entsprechende vertragli[X.]Vereinbarung eingelassen habe. 34 cc) Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vater des [X.]ein-deutig erklärt hat, den Filmherstellern an den Filmwerken Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen. 35 (1) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, vom Vater des [X.]unterzeichnete Vertragsurkunden lägen nicht vor. Aus den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwürfen, die ein anderes Filmwerk und einen [X.]beträfen, ergebe sich nicht zweifelsfrei, ob die Verträge mit diesem Inhalt abgeschlossen worden seien. Die angebotene Vernehmung der Agentin des Regisseurs sei bereits deshalb kein tauglicher Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung, der Vater des [X.]habe stets 36 - 17 - großen Wert auf den Abschluss schriftlicher Verträge gelegt und darin keinerlei Beschränkungen der Rechte zu Lasten der [X.]

vereinbart, nichts zu der entscheidenden Frage beitrage, ob er in den Verträgen eindeutig Nutzungs-rechte für noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt habe. Gegen diese Be-urteilung hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine [X.]erhoben. (2) Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin macht vergeblich geltend, nach der in einem anderen Verfahren gemachten Aussage des lang-jährigen Rechtsberaters der [X.]

, des Rechtsanwalts Dr. M. , seien derartige Verträge seinerzeit auch mit dem Vater des [X.]geschlos-sen worden. 37 Das Berufungsgericht hat in der Aussage des inzwischen verstorbenen Rechtsberaters der [X.]kein hinreichendes Indiz für eine eindeutige Ein- räumung der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten gesehen. Es hat angenommen, allein in der von diesem Zeugen bekundeten pauschalen [X.]der mit dem Vater des [X.]geschlossenen Jahresverträge auf das Tarifrecht, das eine Rechtsübertragung für —andere zur [X.]bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahrenfi der [X.]vorsehe, könne mit Blick auf die vereinbarte Zahlung einer Pauschalvergütung keine unzwei-deutige Kundgabe des Willens gesehen werden, sämtli[X.]Rechte auch für bei Vertragsabschluss noch unvorhersehbare Arten der Nutzung zu übertragen. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. 38 Nach der vom [X.]begründeten und vom [X.]fortgeführten Rechtsprechung war die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten auch im Verhältnis zwischen Filmurhe[X.]und Film-hersteller - wie unter [X.](Rn. 16 ff.) und b (Rn. 21 ff.) ausgeführt - zwar bei 39 - 18 - einer prozentualen Beteiligung des Urhebers an den Erlösen aus der Verwer-tung seines Werkes auf unbekannte Nutzungsarten wirksam. War a[X.]nur eine pauschale Vergütung vereinbart, konnte von einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten nur ausgegangen werden, wenn der Urhe[X.]einen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck ge-bracht hatte. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Wortlaut der Erklärung, mit der Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt wurden, eindeu-tig ist (OLG München, ZUM 2000, 61, 65 f.; LG Hamburg, [X.]1999, 134, 135 f.; vgl. auch LG München I, ZUM 1999, 332, 334 f.). Vielmehr darf darü[X.]hinaus auch kein Zweifel am Willen des Urhebers bestehen, seinem Vertrags-partner gegen die vereinbarte Pauschalvergütung die Nutzungsrechte auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen (vgl. Schricker/[X.]aaO § 88 UrhG Rn. 27, § 89 UrhG Rn. 3 und Vor §§ 120 ff. [X.]Rn. 3; [X.]in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31a Rn. 23). Haben die Vertragspartner eine Pauschalvergütung vereinbart, liegt eine eindeutige Erklärung des Berech-tigten hinsichtlich einer Einräumung von Nutzungsrechten auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten daher nur dann vor, wenn die Vertragspartner eine sol[X.]Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit er-kennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben (vgl. zur Einräumung von Nutzungsrechten für zwar technisch schon bekannte, a[X.]wirtschaftlich noch bedeutungslose Nutzungsarten [X.]128, 336, 342 und 344 - Videozweitauswertung III). Nur unter diesen Voraussetzungen sind die durch den [X.]und den Übertragungszweckgedanken geschützten Interessen des Urhebers hinreichend gewahrt, darü[X.]zu ent-scheiden, ob und gegen welches Entgelt er mit der Nutzung seines Werkes auf eine neue Nutzungsart einverstanden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Streitfall - auch nach den Angaben von Rechtsanwalt [X.]- keine 40 - 19 - Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Frage einer Einräumung von [X.]für noch unbekannte Nutzungsarten in den Vertragsverhandlun-gen zwischen der [X.]und dem Vater des [X.]thematisiert wurde und dieser dabei auf die Vereinbarung eines [X.]verzichtet und sich bewusst damit einverstanden erklärt hat, dass die Einräumung von Nutzungsrechten auch für unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalvergütung abgegolten sein soll. Bei dieser Sachlage stellt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die in den vorgelegten [X.]nicht hervorgehobene, sondern lediglich ergänzende [X.]auf die Tarifordnung oder den Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Vater des [X.]nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, keine hinreichend deutli[X.]Kundgabe eines auf eine so umfassende Rechtsübertragung [X.]dar. 3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe das Recht des [X.]zur Verwertung der Filmwerke auf DVD schuldhaft verletzt, hat die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin keine [X.]erhoben und ist auch kein Rechtsfehler ersichtlich. 41 I[X.]Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die geltend gemachten Ansprü[X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ü[X.]die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere Umstände und den [X.]erzielten Gewinn als Hilfsansprü[X.]zur Vorbereitung einer Zahlungskla-ge auf Schadensersatz begründet sind. 42 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Beru-fungsgerichts, ein Miturhe[X.]sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG grundsätzlich berechtigt, Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen Verletzungen des 43 - 20 - gemeinsamen Urheberrechts allein an sich selbst zu verlangen. Nach dieser Bestimmung, die auch auf die vor dem Inkrafttreten des [X.]geschaffenen Werke anwendbar ist (§ 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG), ist jeder Mitur-he[X.]berechtigt, Ansprü[X.]aus Verletzungen des gemeinsamen [X.]geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturhe[X.]ver-langen. Weder Wortlaut (—Leistungfi) noch Sinn und Zweck der Bestimmung ver-bieten es einem Miturheber, hinsichtlich der einen Leistungsanspruch lediglich vorbereitenden Ansprü[X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung Erfül-lung allein ihm selbst gegenü[X.]zu verlangen (Möhring/Nicolini/[X.]aaO § 8 Rn. 42; [X.]in Dreier/[X.]aaO § 8 Rn. 21; [X.]Schri-cker/[X.]aaO § 8 UrhG Rn. 20; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; [X.]in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 8 UrhG Rn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1971 - I ZR 58/70, GRUR 1971, 522, 523 - Gasparone II). 44 Allein bei Ansprüchen auf Leistung, wie zum Beispiel auf Schadenser-satz oder Überlassung, soll ein Miturhe[X.]nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nur Leistung an alle Miturhe[X.]verlangen können (Begründung des Re-gierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 41). Diese Regelung soll eine Übervor-teilung der anderen Miturhe[X.]verhindern (Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41). 45 Macht ein Urhe[X.]lediglich Ansprü[X.]auf Auskunftserteilung und [X.]im eigenen Namen geltend, ist eine Beeinträchtigung der [X.]anderer Miturheber, der die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entgegenwirken soll, grundsätzlich nicht zu befürchten. Es spricht daher 46 - 21 - nichts dagegen, dem einzelnen Miturhe[X.]insoweit einen Anspruch auf eine ihm gegenü[X.]zu erbringende Leistung zuzubilligen. 47 [X.]Die Revision des [X.]hat gleichfalls keinen Erfolg. 48 [X.]Die Revision des [X.]ist zulässig. 49 Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, dass das [X.]eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenü[X.]ihm allein, sondern nur gegenü[X.]den aus ihm und weiteren Personen bestehen-den Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Revision des [X.]auch insoweit zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne [X.]zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es dazu ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil der Frage, nach welchen Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage der Antragsfassung für Auskunftsansprü[X.]von Miturhebergemeinschaf-ten eine ü[X.]den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme und eine höchstrichterli[X.]Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich erscheine. 50 Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Entscheidungssatz eine wirksame Beschränkung aus den [X.]ergeben kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein aus der Begründung der Zulassung stets eine Beschränkung auf die mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr 51 - 22 - nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend deutlich hervor-geht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisi-onsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN). Das ist hier nicht der Fall. 52 Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es damit lediglich eine Begründung für die Zulassung der [X.]gegeben hat oder ob es die Zulassung der Revision auf die von den ange-sprochenen Rechtsfragen betroffenen Teile der Entscheidung hat beschränken wollen. Im Übrigen betrifft die von der Revision des [X.]angegriffene Beur-teilung des Berufungsgerichts, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gegenü[X.]dem Kläger allein, sondern nur gegenü[X.]den aus dem Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften der Filmwerke festgestellt werden kann, den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht und damit den Teil der Entscheidung, hinsichtlich dessen das Berufungs-gericht die Revision ausdrücklich zugelassen hat. I[X.]Die Revision des [X.]ist a[X.]nicht begründet. 53 1. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden aus der Vervielfälti-gung und Verbreitung der genannten Filmwerke zu erstatten. Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat er in erster Linie vorgetragen, sein Vater sei alleiniger Urhe[X.]der Filme; er sei daher als der Erbe seines [X.]allein be-rechtigt, wegen einer Verletzung des Urheberrechts an den Filmwerken [X.]zu fordern (dazu 2). Hilfsweise hat er für den Fall, dass sein Vater als Miturhe[X.]der Filme anzusehen sein sollte, geltend gemacht, ein [X.]- 23 - [X.]sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadens-ersatzpflicht allein gegenü[X.]sich selbst zu verlangen (dazu 3). 55 2. Der Feststellungsantrag des [X.]hat keinen Erfolg, soweit er in erster Linie darauf gestützt ist, dass sein Vater alleiniger Urhe[X.]der Filmwerke ist. 56 a) Dem Kläger obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der An-spruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden [X.]trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, [X.]113, 222, 224 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, [X.]121, 357, 364; Urteil vom 27. Novem[X.]2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?), die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vater der alleinige Urhe[X.]der Filmwerke ist. Der Regisseur ist zwar in erster Linie als Filmurhe[X.]anzusehen, weil er im Regelfall den entscheidenden Einfluss auf die schöpferis[X.]Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt (BGH, GRUR 1991, 133, 135 - Videozweitauswertung I). Damit streitet aber, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, noch keine Vermutung für seine Alleinurheberschaft. Der Gesetzge[X.]hat bewusst davon abgesehen, hinsichtlich der Urheberschaft am Filmwerk zugunsten bestimmter Personen wie etwa des Regisseurs Vermu-tungen aufzustellen, da es angesichts der Vielfältigkeit des filmischen Schaffens an Regeltatbeständen fehle, die eine sol[X.]Vermutung rechtfertigen könnten. Er hat es für Filmwerke vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dem zufolge jeweils die Personen Urhe[X.]des [X.]sind, die bei seiner Herstellung einen schöpferischen Beitrag geleistet haben (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 100). 57 - 24 - In der Regel werden viele der an der Herstellung eines [X.]betei-ligten Personen schöpferis[X.]Beiträge erbringen mit der Folge, dass in ihrer Person (Mit-)[X.]am Filmwerk entstehen (vgl. Begründung zum Re-gierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98). Regelmäßig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urhe[X.]des Film-werkes in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/[X.]aaO Vor §§ 88 ff. [X.]Rn. 61; [X.]in Dreier/[X.]aaO Vor §§ 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/[X.]aaO Vor §§ 88 ff. [X.]Rn. 29; J.B. [X.]in Fromm/[X.]aaO § 89 UrhG Rn. 20; Möhring/Nicolini/[X.]aaO § 89 Rn. 11; zur möglichen Mitur-heberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, [X.]151, 92, 97 - Mischtonmeister). Unter diesen Umständen ist es Sa[X.]des Klägers, näher darzulegen, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des [X.]beteiligten Personen wie ins-besondere Kameraleute und Cutter schöpferis[X.]Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben. 58 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe allen Filmen durch seine herausra-gende schöpferis[X.]Gestaltungskraft ihre einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die individuelle Form der Filmwerke geprägt, letztlich nur das Wesen der Regietätigkeit umschreibt, ohne eine schöpferis[X.]Mitwirkung Dritter auszuschließen. 59 Die Revision des [X.]rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit wesentlichen Vortrag des [X.]unbeachtet gelassen. Der Kläger habe vorgetragen, sein Vater habe die Szenen der einzelnen Drehbücher bei allen von ihm geschaffenen Filmwerken stets im Vorfeld in die einzelnen Ein-stellungen zerlegt und sodann bis ins Detail eins zu eins nach seinen Skizzen 60 - 25 - und präzisen Anweisungen von den anderen Beteiligten für die in Rede stehen-den Filme umsetzen lassen. Er habe ausgeführt, dass es der besonderen Ar-beitsweise seines [X.]entsprochen habe, jede einzelne Szene nach Art ei-nes Comicskripts zu zeichnen und zu skizzieren und damit den Ablauf aller ab-zudrehenden Szenen genauestens vorzugeben. Er habe zudem dargelegt, sein Vater habe während der Dreharbeiten darauf geachtet, dass die einzelnen Werkbeiträge entsprechend seinen präzisen Vorgaben umgesetzt und zu einem sinnvollen Ganzen zusammengewachsen seien. Auch dieses Vorbringen des [X.]beschreibt lediglich typis[X.][X.]eines Regisseurs und lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass - wie der Kläger geltend gemacht hat - im Hinblick auf die [X.]detaillierten Vorgaben seines [X.]bei der Regieführung für andere Be-teiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpferis[X.]Beiträge bestand. Zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines [X.]hätte der Klä-ger, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, hinsichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturhe[X.]in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht hat, wie etwa dem [X.]Vorgaben zu der Linsen- und Blendenauswahl, dem Standort der Kame-ra, dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, der Wahl zwischen Groß- und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuchtung. Daran fehlt es. 61 3. Der Feststellungsantrag hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Klä-ger ihn für den Fall, dass sein Vater als Miturhe[X.]der Filme anzusehen sein sollte, hilfsweise damit begründet hat, ein Miturhe[X.]sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenü[X.]sich selbst zu verlangen. 62 - 26 - Der Berechtigung eines Miturhebers, die Feststellung der Schadenser-satzpflicht wegen Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts allein zu sei-nen Gunsten geltend zu machen, steht zwar nicht der Wortlaut (—Leistungfi), wohl a[X.]der Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG entge-gen. Diese Regelung soll - wie unter [X.](Rn. 42 ff.) ausgeführt - eine Benach-teiligung der anderen Miturhe[X.]verhindern. 63 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Fest-stellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers die Ge-fahr besteht, dass die anderen Miturhe[X.]nicht in ein möglicherweise folgendes Betragsverfahren einbezogen werden. Es ist daher zu befürchten, dass der eine Miturhe[X.]den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturhe-[X.]für sich vereinnahmt. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Schaden im Betragsverfahren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richtet. Ein Miturhe[X.]kann daher im Falle der Verletzung des gemein-samen Urheberrechts nur die Feststellung der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Miturhe[X.]und nicht allein zu seinen Gunsten verlangen (vgl. Wandt-ke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG Rn. 41; [X.]in Dreier/[X.]aaO § 8 Rn. 21 mwN). 64 - 27 - 65 D. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.03.2008 - 28 O 297/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009 - 6 U 86/08 -

Meta

I ZR 18/09

28.10.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09 (REWIS RS 2010, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1904

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