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PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 25. April 2006 Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte [X.] war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein [X.] war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt [X.] an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu kei-nem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudrin-gen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen. 2 - 3 - Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren [X.] mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 O 1248/97 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 9 U 747/05 -
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07.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZA 18/06 (REWIS RS 2008, 5725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5725
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