Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. IV ZR 33/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5018

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 33/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 12. März 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 50.000 •

Gründe: Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1 [X.] Das Berufungsgericht hat den Anspruch des [X.] auf rechtli-ches Gehör verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis 2 - 3 -

nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des [X.] mit der Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines Ersatzes für von dem Zeugen [X.]getätigte Aufwendungen gedacht ge-wesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt, was dem Kläger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kläger hat daraufhin im [X.] beantragt, den Zeugen [X.]zum Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht die vom [X.] durchgeführte Beweisaufnahme daraufhin [X.] und auch Beweis zum Verwendungszweck des [X.] erhoben; dem Beweisangebot des [X.] ist es jedoch nicht nachge-gangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog. Schmiergeld verwendet worden; eine Rückforderung durch den Kläger sei deshalb gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

I[X.] Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu [X.] NJW-RR 2001, 1006, 1007) und verletzt deshalb das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gekommen wäre, der von dem Zeugen [X.] entgegenge-nommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld be-stimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des [X.] 3 - 4 -

bestätigt hätte. Eine Rückforderung des Darlehens wäre in einem sol-chen Fall nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 6 O 157/03 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2007 - [X.] -

Meta

IV ZR 33/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. IV ZR 33/07 (REWIS RS 2008, 5018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5018

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