Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. IV ZR 288/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2779

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 288/07vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 16. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 28.754,61 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen [X.] zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen An-schlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen, 2 - 3 -

wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht äußert sich dazu weder ausdrücklich noch konkludent. Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der Vermittlung und Betreuung der Verträge mit der [X.]Versicherung lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung auslösendes Schuld-verhältnis begründet worden ist. Die Ausführungen des Berufungsge-richts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agen-ten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1997 (NJW-RR 1998, 395). Dieses entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverhältnis. Davon ab-gesehen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 - [X.] - VersR 1991, 1052 unter 2 m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 43 Rdn. 42 ff.). Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklerver-trag scheitert daran, dass nach dem übereinstimmenden [X.] ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich im Übrigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete Maklertätigkeit des Streithelfers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. 3 - 4 -

4 Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die [X.] abgesehen.
[X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 8/06 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -

Meta

IV ZR 288/07

16.07.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. IV ZR 288/07 (REWIS RS 2008, 2779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2779

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18 U 162/06

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