Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2007, Az. I ZB 15/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4349

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[X.] vom 10. April 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 62 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 a) Bei der Entscheidung über ein Gesuch auf Einsicht in die Akten einer Mar-kenanmeldung muss eine Abwägung des berechtigten Interesses des [X.] an der Einsicht mit einem entgegenstehenden Interesse des An-melders an der Geheimhaltung des Akteninhalts erfolgen, in die auch das Recht des Anmelders auf informationelle Selbstbestimmung einzubeziehen ist. b) Gründe, die gegen eine Akteneinsicht sprechen, hat der Antragsgegner [X.]. [X.], [X.]. v. 10. April 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Stern-berg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 24. Senats ([X.]) des [X.] vom 13. [X.] wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin hat die Eintragung des Zeichens "[X.]" [X.] und diese Anmeldung mit Schriftsatz vom 6. August 2002 zurückgenom-men. Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des [X.] über die Markenanmeldung beantragt und zur Begründung ange-führt, sie sei wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 002 223 097 "[X.]" von der Antragsgegnerin abgemahnt worden. Für diese Gemein-schaftsmarke habe die Antragsgegnerin die Priorität der [X.] Markenan-meldung in Anspruch genommen. 1 - 3 - Die Markenabteilung des [X.] hat dem Akteneinsichtsersuchen der Antragstellerin stattgegeben. Das Bundespatentge-richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen ([X.], 614). 2 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. 3 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass die Voraussetzun-gen für die Gewährung der Akteneinsicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 Das [X.] gewähre nach § 62 Abs. 1 [X.] auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen, wenn ein berech-tigtes Interesse glaubhaft gemacht sei. Dieses liege vor, wenn der Inhalt der Akten für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein könne, wobei die Akten nicht auf ihren Erkenntniswert zu überprüfen seien. Auch aus den Akten zurückgenom-mener Markenanmeldungen könnten sich Erkenntnisse über eine freie Ver-wendbarkeit der betreffenden Bezeichnung ergeben. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folge vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin für die Gemeinschaftsmarke, auf die die Abmahnung der Antragstellerin gestützt sei, die Priorität der [X.] Markenanmeldung in Anspruch genommen habe. 5 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 6 1. Die [X.] der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die [X.] durchgreifen, kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = [X.], 1445 - [X.]). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht gegeben ist. 8 Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Antragsgegne-rin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). 9 a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 144; [X.] NJW-RR 2004, 1710, 1712). 10 b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe ihr [X.] nicht berücksichtigt, wonach die Gewährung von Akteneinsicht in die [X.] von Markenanmeldungen, die vor ihrer [X.] zurückge-nommen worden seien, das Grundrecht des [X.] auf [X.] - 5 - nelle Selbstbestimmung verletze. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten hätte unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die beantragte Akteneinsicht abgelehnt werden müssen. c) Daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgeg-nerin. 12 aa) Das [X.] gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 62 Abs. 1 [X.]). Bei der Beurteilung, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, sind die Interessen der [X.] gegeneinander abzuwägen. Das [X.] hat sich mit der Frage eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses an der Geheim-haltung einer Markenanmeldung auseinandergesetzt. Aus dem Gesamtzusam-menhang seiner Ausführungen folgt, dass es das Interesse der Antragsgegne-rin an der Geheimhaltung des Inhalts der [X.] bei einer [X.] gegenüber Patentanmeldungen eher geringer veranschlagt hat und von einem berechtigten Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht [X.] ist, das ersichtlich schwerer wiegt als das Interesse der Antragsgegne-rin an einer Geheimhaltung. Der Umstand, dass das [X.] nicht ausdrücklich auf den nach Darstellung der Antragsgegnerin von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt einer Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts eingegangen ist, ist unschädlich. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht erforderlich ist es, alle Einzelpunkte des [X.]vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.). Dass das [X.] Interessen der An-tragsgegnerin an einer Geheimhaltung des Inhalts der [X.] über die [X.] - 6 - kenanmeldung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht ersichtlich. [X.]) Im Übrigen ist es auch ausgeschlossen, dass die Entscheidung des [X.] auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der An-tragsgegnerin infolge fehlender Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht oder beruhen kann (vgl. [X.] 17, 86, 96; 52, 131, 152 f.). Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allge-meinen Persönlichkeitsrechts ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst dar-über zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Le-benssachverhalte preisgegeben und persönliche Daten verwendet werden ([X.] NJW 1996, 771, 772). Das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung des Beteiligten eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die [X.] gewährt werden soll (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 21. Aufl., § 299 Rdn. 2 u. 22.; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 299 Rdn. [X.], jeweils zu § 299 ZPO; ferner Kirschneck in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 62 Rdn. 18, zu § 62 Abs. 2 [X.]). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin indessen nicht [X.], welche unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehenden personenbezogenen Informationen sich aus dem Akteninhalt ergeben könnten; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen unterliegt das Recht auf [X.] Selbstbestimmung seinerseits Schranken. Der Einzelne muss Be-schränkungen seines Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse, auf [X.] Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hin-nehmen ([X.] 65, 1, 44; 78, 77, 85; [X.] NJW 2006, 1116, 1117). Das berechtigte Interesse des Antragstellers, von dem § 62 Abs. 1 [X.] die [X.] macht, stellt nicht lediglich ein Individualinteresse dar. 14 - 7 - Vielmehr besteht ein Allgemeininteresse daran, dass keine Marken zu Unrecht eingetragen werden oder zu Unrecht eingetragen bleiben und dass nicht aus eingetragenen Marken zu Unrecht Ausschließlichkeitsrechte abgeleitet werden (vgl. [X.] NJW 1988, 3009 f. zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis). Die Antragstellerin hat ein solches Interesse, dessen ungehinderte Wahrnehmung auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, dargelegt (§ 62 Abs. 1 [X.]). Dieses berechtigte Interesse an der Akteneinsicht überwiegt das allgemeine Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin, mit der sie sich in einer mar-kenrechtlichen Auseinandersetzung befindet, an der Akteneinsicht zu hindern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 15 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher

Schaffert Kirchhoff Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 W(pat) 166/04 -

Meta

I ZB 15/06

10.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2007, Az. I ZB 15/06 (REWIS RS 2007, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4349

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I ZB 81/09

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