Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 101/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5328

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 101/09

vom

5. Juni 2013

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1587 b Abs.
4
Die
Durchführung des öffentlich-rechtlichen [X.] zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb [X.] oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 9.
März 1984 -
IVb [X.] 875/80
-
FamRZ
1984, 667 und vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30). Dies gilt auch, wenn der [X.] bereits bei [X.] dienstunfähig ist.
[X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 101/09 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2013 durch den
Vorsit-zenden
Richter
Dose
und
die Richter [X.], [X.], Schilling und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats -
Senat
für Familiensachen
-
des Oberlandesge-richts [X.] vom 18.
Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die am 24.
Dezember 1962 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 10.
Oktober 1959 geborene [X.] (im [X.]: Ehemann) schlossen am 7.
Juni 1995 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 2.
November 2006 zugestellt. Das Amtsge-richt -
Familiengericht
-
hat die Parteien mit Verbundurteil vom 24.
Juni 2008 geschieden -
insoweit rechtskräftig
-
und den Versorgungsausgleich durchge-führt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1.
Juni 1995 bis 31.
Oktober 2006, §
1587 Abs.
2 [X.]) Rentenanwartschaften erworben. Die Ehefrau ist
als Angestellte bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution 1
2
3
-
3
-
([X.]W) tätig und verfügt
dort
über eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit §
3 der Dienstordnung der Großhandels-
und Lagerei-Berufsgenossenschaft. Der Ehezeitanteil dieser [X.] beläuft sich nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Berufsge-nossenschaft auf
701,94

monatlich.
Der Ehemann war als Beamter ebenfalls bei der [X.]W beschäftigt und bezieht seit 1.
Oktober 1998 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, bei [X.] in Höhe von monatlich 1.994,60

. Der
Ehezeitanteil seines Ruhegehalts
beträgt 410,51

verfügt weiter über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von monatlich 10,30

In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 61 Monate Pflichtbeitragszeiten zu-rückgelegt. Seine bei der [X.] AG
abgeschlosse-ne private Rentenversicherung hat ein ehezeitliches Deckungskapital von 873,19

Er ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig. Von der Pflicht zur Bei-tragszahlung an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat der Ehemann sich 1998 im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit befreien lassen.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und im Wege des [X.]s zu Lasten der Versorgung der Ehefrau [X.] in Höhe von 138,59

Oktober 2006, auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der [X.] begründet.
Die [X.]W hat unter dem 16.
März 2009 neue Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften erteilt. Hiernach beträgt das ehezeitliche Anrecht des Ehemannes nur noch 407,33

(statt 410,51

)
und die ehezeitliche Anwartschaft der Ehefrau nur noch 669,92

(statt 701,94

).
4
5
6
-
4
-
Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der er unter anderem die anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs
gemäß §
1587
b Abs.
4 BGB
weiter verfolgt hat, zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich anders als durch [X.] zu regeln.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 [X.] noch das bis Ende [X.] 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil [X.]Z
184, 13 = [X.], 357 Rn.
7). Nach §
48 [X.] findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
1. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist gemäß §§
629
a Abs.
2 Satz
1, 621
e Abs.
2 ZPO statthaft. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses
hinsichtlich der Voraussetzun-gen des §
1587
b Abs.
4 BGB
zugelassen. Diese
Beschränkung
der Zulassung
ist unwirksam, weil
die
Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden
kann, der Gegenstand einer
Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein
Rechtsmittel selbst
beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. [X.]Z 101, 276
= NJW 1984, 2586; [X.]Z 111, 158 = NJW 1990, 1910, 1912 jeweils
mwN). Danach
scheidet 7
8
9
10
-
5
-
hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage
nach den Voraussetzungen des §
1587
b Abs.
4 BGB aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist
die
angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen
([X.]
Urteil vom
7.
Juli 1983 -
III
ZR 119/82
-
NJW 1984, 615 mwN).
2. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der
Versorgungsausgleich
sei
durch [X.] durchzuführen
und nicht in anderer Weise im Sinne von §
1587
b Abs.
4 BGB zu regeln, da das [X.]
hier weder zweckverfehlt noch unwirtschaftlich
sei. Der [X.] werde die Regelaltersrente erhalten, die aus von ihm selbst erworbenen Anwartschaften und dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bestehen werde. §
1587
b Abs.
4 BGB unterliege als Ausnahme vom gesetzlichen Regel-fall strengen Maßstäben und sei nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwäche-ren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen nicht erreicht werden könne. Auch wenn
sich aus den Anrechten, die einem Beamten im Wege des [X.]s übertragen würden, keine Erwerbsminderungsrente realisieren lasse, sei die mit
dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der [X.] Sicherung des [X.] Ehegatten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. [X.] wegen einer
Ungleichbehandlung von [X.] Beamten und erwerbsgeminderten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Rechten bestünden
angesichts der Un-terschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht. Dienstunfähigkeit und Erwerbsminderung hätten jeweils
andere Voraussetzungen. Eine Ungleichbe-handlung könne nur dann eintreten, wenn der Beamte nicht nur die Vorausset-zungen der Dienstunfähigkeit erfüllen würde, sondern auch diejenigen der Er-11
12
-
6
-
werbsminderung. Selbst dann bestünden aber noch solche grundlegenden sys-tembedingten Unterschiede, dass eine solche -
ohnehin wohl nur selten vor-kommende
-
Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Ein Beamter erhalte bei Dienstunfähigkeit eine
Vollalimentation, ein Arbeitnehmer nur die [X.], so dass ein Beamter nicht in dem Maße auf die im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte angewiesen sei wie ein Arbeitnehmer.
Das [X.] hat die neuen Auskünfte der [X.]W vom 16.
März 2009 unberücksichtigt gelassen, da dies zu einer Verringerung der Ausgleichspflicht der Ehefrau
zu Lasten des Ehemannes führen würde. Im [X.] auf das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers, das auch im [X.] gelte,
könne diese Auskunft der Berech-nung des Versorgungsausgleichs nicht zugrunde gelegt werden.

3. Die Ausführungen des [X.]s halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Versorgungsausgleich ist in gesetzlicher Weise durch [X.] durchzuführen, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des §
1587
b Abs.
4 BGB liegen nicht vor.
a) Beamten-
und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden
nach dem bis 31.
August 2009 geltenden Recht
gemäß §
1587
b Abs.
2 Nr.
1 BGB im Wege des [X.]s ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Ver-sorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhande-nen oder noch einzurichtendem Rentenversicherungskonto Anwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung begründet werden.
Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Auftei-lung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlos-13
14
15
-
7
-
sen war
(Senatsbeschluss vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30, 32 mwN). Auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst-
und Treueverhältnis stehen, ergab sich für den Gesetzgeber nicht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30, 32).
Eine Realteilung ist in der Dienst-ordnung der [X.]W
auch
nicht vorgesehen.
b) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung
des §
1587
b Abs.
4 BGB liegen nicht vor. Nach dieser
Vorschrift soll das
Familiengericht
den Aus-gleich in anderer Weise regeln, wenn sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder
wenn der Versorgungsausgleich in dieser Form
nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre. Danach erlaubt das Gesetz die Anwendung der Bestimmung unter zwei Gesichtspunkten, die sich im Einzelfall
allerdings überschneiden können (Senatsbeschluss vom 9.
März 1984 -
IVb [X.] 875/80
-
FamRZ 1984, 667). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten [X.] unterliegt §
1587
b
Abs.
4 BGB strengen Maßstäben.
Die Vorschrift ist nur dort anwendbar, wo das übergeordnete Ziel des [X.], nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht er-reicht werden kann (Senatsbeschluss vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30, 32; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
b Rn.
44).
aa) Ob sich der Versorgungsausgleich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird, ist aufgrund der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls
festzu-stellen ([X.] 4.
Aufl. Rn.
531). Der Versorgungsaus-16
17
-
8
-
gleich wirkt sich dann nicht aus, wenn vorherzusehen ist, dass der Berechtigte aus den übertragenen oder begründeten Anwartschaften nie eine Leistung [X.] wird, weil er auch mit Hilfe der übertragenen oder begründeten [X.] die Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für den späte-ren Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§
35, 50 Abs.
1 SGB
VI) nicht erfüllen kann und er auch keine Möglichkeit hat, die [X.] weiter auszubauen ([X.] 4.
Aufl. Rn.
531; [X.]/Wellenhofer BGB
12.
Aufl.
§
1587
b Rn.
20; Wick [X.] Rn.
187; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1587
b Rn.
52; [X.]/[X.] BGB [2004]
Rn.
116; [X.]/[X.] 8.
Aufl. §
1587
b Rn.
46). Für den Ehemann wird sich der Versorgungsaus-gleich
hier jedoch mit Erreichen der Regelaltersrente schon deshalb auswirken, weil er bereits 61 Kalendermonate als Beitragszeiten erworben hat.
[X.]) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs
ist
für den Ehemann
auch nicht unwirtschaftlich, obwohl er hierdurch keinen Zugang zu einer Invali-ditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Denn [X.] müsste er neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten in den letzten 60 Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls
36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben

43 Abs.1 Nr.
2 und Abs.
2 Nr.
2 SGB
VI, sog. [X.]). Diese Voraussetzung kann der Ehemann nicht mehr erfüllen.

(1) [X.] wäre der Versorgungsausgleich nur, wenn
zwischen den für den Verpflichteten auftretenden Belastungen aus dem Verlust des [X.] und dem wirtschaftlichen Vorteil des Berechtigten ein Missverhältnis ent-stehen würde ([X.] 4.
Aufl.
Rn.
532; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
b Rn.
46; [X.]/[X.] BGB [2004] §
1587
b Rn.
119). Dies
ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der 18
19
-
9
-
Verpflichtete Anrechte abgeben muss, solange diese dem Berechtigten [X.] ([X.] 4.
Aufl.
Rn.
532). Ein Missverhältnis ent-steht deshalb nicht etwa dadurch, dass gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten von [X.] begründet werden, denn dies entspricht der gesetzlichen Wertung
des §
1587
b Abs.
2 BGB. Übertragung und Begrün-dung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei Anlegung dieser Maßstäbe grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Ein für den Berechtigten wirksamer öffentlich-rechtlicher Wertausgleich ist
nicht be-reits dann unwirtschaftlich, wenn sich eine wirtschaftlich vorteilhaftere Durchfüh-rung des Ausgleichs vorstellen lässt ([X.]/[X.] 5.
Aufl.
§
1587
b Rn.
53).
(2) Der Senat hat bereits entschieden, dass das
mit dem Versorgungs-ausgleich angestrebte Ziel
einer Verbesserung der [X.] Sicherung des [X.] Ehegatten durch die
bei einem Beamten
infolge
der
Drei-Fünftel-Regelung
grundsätzlich ausbleibenden Auswirkungen auf die Höhe der Invaliditätsversorgung
bei Dienstunfähigkeit
nicht grundsätzlich in Frage gestellt
werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der [X.] komme bei einem Beamten nicht die gleiche wirt-schaftliche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beam-ter sei gegen das [X.] bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfür-sorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§
36 Abs.
1 [X.]) gehöre. Bei der [X.] der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des §
1587
b Abs.
4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung seines Anspruchs auf [X.], zumal die künftige beamtenrechtliche Versor-gung des [X.] Ehegatten wegen einer auf dem [X.]
-
10
-
gungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen §
55 [X.] nicht gekürzt werde (Senatsbeschlüsse
vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30, 33
und vom 9.
März 1984 -
IVb [X.] 875/80
-
FamRZ 1984, 667, 668).
(3) An dieser
Rechtsprechung, die in der Literatur überwiegend Zustim-mung erfahren
hat
([X.]/Wellenhofer
BGB 12.
Aufl.
§
1587
b Rn.
20; [X.]/[X.] 8.
Aufl. §
1587
b BGB Rn.
46; [X.]/Künkel/[X.] Handbuch des [X.] Stand Februar 2001 V Rn.
321.2; [X.]/[X.] 5.
Aufl.
§
1587
b BGB Rn.
51; RGRK/Wick BGB 12.
Aufl.
§
1587
b Rn.
87; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
1587
b Rn.
45;
[X.]/[X.] BGB [2004]
§
1587
b Rn.
118; [X.] Ver-sorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
532), hält der Senat fest.
Allerdings ist im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass
nicht generell davon ausgegangen werden
könne, dass das Interesse des verbeamteten [X.]n
an der Erlangung eines Anspruchs auf Altersrente überwiege. Bei einem noch jungen Beamten, nach dessen Gesundheitszustand eine alsbaldige [X.] zu erwarten stehe, könne eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein
(Soergel/Lipp
BGB
13.
Aufl.
§
1587
b Rn.
282). In diesem Fall verstärke sich der Unterschied zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversi-cherung deutlich
([X.] 4.
Aufl. Rn.
532). Ob eine solche Fallgestaltung anders zu beurteilen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13.
September 2006 offen gelassen. Die Frage kann auch hier unbeant-wortet bleiben.
(4) Eine bei [X.] bereits eingetretene Dienstunfähigkeit [X.] jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung, wenn es sich bei dem [X.] nicht um einen noch jungen Beamten handelt.
21
22
-
11
-
(a)
Der Zweck des Versorgungsausgleichs, die Stärkung der eigenstän-digen [X.] Absicherung des [X.]n, wird hier nicht verfehlt, wenn der Ehemann erst bei Erhalt der Altersrente von den begründeten [X.]en profitieren kann. Denn er ist durch die beamtenrechtliche [X.] in Form [X.]) bereits ausreichend
für die Invalidität
abgesichert.
(b) Es liegt auch keine wesentliche Ungleichbehandlung
im Vergleich zu pflichtversicherten Angestellten
vor. Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers anderer-seits liegen keine
wesentlich gleichgelagerten
Sachverhalte zu Grunde (Se-natsbeschluss vom 13.
September 2006 -
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-
FamRZ 2007, 30, 33). Der Zugang zur Invaliditätsversorgung wird in beiden Systemen unter völlig an-deren Voraussetzungen eröffnet. Eine Dienstunfähigkeit kann nicht mit einer Erwerbsminderung gleichgesetzt werden. Sie wird [X.] beurteilt, nämlich dahingehend, ob der Beamte für die Anforderungen des ihm übertra-genen Amtes
vermindert leistungsfähig ist, wohingegen der Arbeitnehmer erst dann erwerbsgemindert ist, wenn sein Leistungsvermögen für jede denkbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert ist
(Senatsbeschluss vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30, 33). Nicht jeder dienstunfähige Beamte ist damit auch erwerbsgemindert.
Hinzu kommt, dass der Beamte in dem Fall, in dem es an den persönli-chen Voraussetzungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente fehlt, beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zum Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt wird ([X.] vom 13.
September 2006 -
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[X.] 70/01
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FamRZ 2007, 30, 33). In rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht wird der Beamte ebenfalls nicht un-23
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12
-
gleich behandelt, da auch der Arbeitnehmer die [X.] erfüllen muss, um Erwerbsminderungsrente erhalten zu können.
(c) Etwas anderes ergibt sich -
entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde
-
auch nicht dadurch, dass der Ehemann bei [X.] 47 Jahre alt und seine Dienstunfähigkeit bereits
bei [X.] eingetreten
war. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Sachverhalt, der der früheren Senatsentscheidung zugrunde lag (Senatsbeschluss vom 13.
September 2006 -
XII
[X.] 70/01
-
FamRZ 2007, 30
ff.).
Der Ehemann ist durch den Bezug seines Ruhegehaltes in Höhe von 1.994,60

sozial abgesichert. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass er nebenberuflich noch als Rechtsanwalt tätig ist und hieraus weitere Einnahmen erwirtschaftet.
Auch die [X.], die der Ehemann bis zu dem Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abwarten muss, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Es liegt in der Natur des Versorgungsausgleichs, dass die [X.] erst bei tatsächlichem Bezug der gesetzlichen Rente von den übertragenen oder begründeten Anwartschaften profitieren können.
c) Das [X.] hat schließlich zu Recht die von der [X.]W unter dem 16.
März 2009
erteilten neuen
Auskünfte nicht zum Anlass für eine neue Berechnung genommen, da
im Rechtsmittelverfahren über den [X.] das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 46). Der [X.] soll davor geschützt werden, auf sein eigenes Rechtsmittel in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden.
d) Auch im Übrigen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Amtsgericht und [X.] in rechtlicher Hinsicht nicht zu bean-26
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29
-
13
-
standen. Insbesondere wurde das Deckungskapital der
privaten Altersversor-gung des Ehemannes bei der [X.] AG
zutreffend gemäß §
1587
a Abs.
3 und Abs.
4 BGB dynamisiert und in den Versorgungs-ausgleich einbezogen.
Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2008 -
1 F 109/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.05.2009 -
2 UF 125/08 -

Meta

XII ZB 101/09

05.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 101/09 (REWIS RS 2013, 5328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5328

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