Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 17 W (pat) 22/17

17. Senat | REWIS RS 2018, 3210

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die elektronische Datenverarbeitung und geschäftliche Tätigkeiten betreffen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 205 298.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 24. März 2015 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

2

„Vorrichtungen, Verfahren und Computerprogramm zum Bereitstellen

3

einer Information über ein mobiles Logistikziel“.

4

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] in der Anhörung vom 21. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der damals geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie der damals geltende Patentanspruch 1 nach den [X.] 1 und 2 vom Patentschutz ausgeschlossen sei (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4).

5

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

6

Die Vertreter der Anmelderin stellten den Antrag,

7

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

Patentansprüche 1 – 18 vom 10.09.2018,

9

Beschreibung Seiten 1 – 27 und

9 Blatt Zeichnungen mit [X.]uren 1 – 9, jeweils vom Anmeldetag.

Patentanspruch 1 (mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

M1.1 Vorrichtung (10) für eine Zentralstelle zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem,

[X.] wobei die Information über das mobile Logistikziel Information über eine Zugangsberechtigung eines [X.] zu dem mobilen Logistikziel und geschätzte Standortinformation über einen Standort des mobilen Logistikziels umfasst,

die Vorrichtung umfassend

M1.3 zumindest eine Schnittstelle (12), die ausgebildet ist, um über ein Netzwerk (300) zu kommunizieren,

M1.3.1 Information über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, die eine eindeutig identifizierbare Zeichen- oder Binärfolge umfasst, von dem Verkaufssystem zu erhalten,

M1.3.2 Information über einen Nutzer des mobilen Logistikziels zu erhalten,

[X.] Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels zu erhalten, und

M1.3.4 Information über eine Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel von einem Verkaufssystem zu erhalten, wobei die Lieferanfrage ferner Information über eine Lieferzeit umfasst;

[X.] ein Speichermodul (16), das ausgebildet ist, um die Information über die Identifikation des Logistikziels, die Information über den Nutzer des mobilen Logistikziels, die Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels, und die Information über die Lieferanfrage zu dem mobilen Logistikziel zu speichern;

und

M1.5 ein Kontrollmodul (14), das ausgebildet ist, um

M1.5.1 Information über die Zugangsberechtigung des [X.] zu dem mobilen Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels durch Abgleichen der Lieferanfrage mit der Information über den Nutzer und der Information über die Identifikation des mobilen Logistikziels zu bestimmen,

[X.] über die Schnittstelle (12) in dem Speichermodul (16) aktuelle Standortinformation über das mobile Logistikziel als zukünftige vergangene Standortinformation zu speichern,

M1.5.3 geschätzte Standortinformation über das mobile Logistikziel basierend auf der Information über die Lieferanfrage, der Information über die Lieferzeit und der Information über die ein oder mehreren vergangenen Standorte des mobilen Logistikziels zur Lieferzeit zu bestimmen, und

M1.5.4 die Information über das mobile Logistikziel dem Logistikdienstleister über die zumindest eine Schnittstelle (12) bereitzustellen.

Zu den Ansprüchen 2 bis 18 wird auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: Auto als [X.] - Wenn der Postmann zweimal hupt. In: Süddeutsche Zeitung, Online-Ausgabe vom 20. Februar 2014, [X.] – 3, http://www.sueddeutsche.de/auto/auto-als-paketstation-wenn-der-postmann-zweimal-hupt-1.1894146

D2: [X.] mit neuen Funktionen. Online-Artikel, [X.], 17.07.2010, [X.] , [X.] – 2

D3: [X.] 102012014362 A1

D4: [X.] 102012223304 A1

D5: [X.]102005057799 A1

[X.]: [X.] 2007/0257774 A1.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1 und 4 [X.]), wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], 125 – 

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft gemäß Anspruch 1 eine Vorrichtung für eine Zentralstelle, zum Bereitstellen einer Information über ein mobiles Logistikziel zum Ermöglichen einer Adressierung eines Pakets an das mobile Logistikziel für ein Verkaufssystem (vgl. [X.], Absatz [0001]).

Gemäß der vorliegenden Anmeldung (vgl. [X.], Absatz [0002]) sei der Einkauf bei Versandhändlern, z. B. Online-Händlern, ungebrochen populär und das Bestellvolumen bei Versandhändlern steige stetig an. Die Kunden schätzten dabei die nichtzeitgebundene Verfügbarkeit des Angebots, um etwa nach Ladenschluss noch Einkäufe tätigen zu können, oder um sperrige Einkäufe von einem Lieferdienst liefern zu lassen.

Gleichzeitig stiegen dabei die Anforderungen an den Empfang der Ware, denn viele Kunden könnten tagsüber keine Pakete empfangen, und Paketstellen für den Empfang von Paketen hätten in vielen Fällen ebenfalls begrenzte Öffnungszeiten.

Eine Möglichkeit, diese Beschränkung zu umgehen, sei die Lieferung in ein mobiles Depot, etwa in den Kofferraum eines Fahrzeugs. Gleichzeitig stelle aber ein Zugriff auf ein Fahrzeug und eine Lokalisierung eines Fahrzeugs einen Eingriff in die Privatsphäre und das Eigentum des Empfängers dar.

Aufgabe der Anmeldung ist es, Informationen über ein mobiles Logistikziel, etwa ein Fahrzeug, bereitzustellen, wobei die Privatsphäre des Nutzers gegenüber dem Logistikdienstleister besser gewahrt bleibt (vgl. [X.], Absatz [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Vorrichtung für eine Zentralstelle vorgesehen, welche bspw. als Steuerungseinrichtung einer Berechnungsstelle, als Server oder als verteiltes Serversystem ausgebildet ist (vgl. [X.], Absatz [0045]). Die Vorrichtung umfasst eine Schnittstelle, ein Speichermodul und ein Kontrollmodul (vgl. [X.], Absätze [0046], [0051], [0059]).

Die Schnittstelle ermöglicht die Kommunikation über ein Netzwerk, wobei insbesondere Informationen über eine Identifikation des mobilen Logistikziels, eine Information über ein oder mehrere vergangene Standorte des mobilen Logistikziels sowie auch eine Information über die Lieferanfrage und die Lieferzeit über die Schnittstelle erhalten werden (vgl. [X.], Absätze [0047]–[0049]).

Das Kontrollmodul bestimmt aus diesen Informationen Daten für die Durchführung der Lieferung zu dem mobilen Logistikziel und stellt diese dem Logistikdienstleister zur Verfügung (Absätze [0008], [0051]–[0054]).

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Bereitstellung von Informationen über ein mobiles Logistikziel unter Wahrung der Privatsphäre des Nutzers zu verbessern, ist ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit Kenntnissen in der Entwicklung von Fahrzeug-Telematiksystemen im Team mit einem Wirtschaftsingenieur aus dem Bereich der Logistik anzusehen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dessen zu berücksichtigende Merkmale aus der Druckschrift [X.] bekannt sind bzw. für den Fachmann naheliegen.

2.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine beanspruchte Lehre nicht generell nach § 1 Abs. 3 / Abs. 4 [X.] vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem bewältigt ([X.], a. a. O. – 

Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden bzw. wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt ([X.] a. a. O. – 

Weiterhin können beispielsweise Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden ([X.], a. a. O. – 

Ebenfalls sind Anweisungen nicht berücksichtigungsfähig, die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 [X.] von der Patentierung ausgenommen sind, zum Beispiel die Auswahl oder Verarbeitung von Daten, die Wiedergabe von Informationen, wirtschaftliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder ästhetische Merkmale ([X.] GRUR 2015, 983 – 

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet ([X.] a. a. O. – 

Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist im Vergleich mit dem [X.]) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind.

2.2 Als nächstkommender Stand der Technik wird die Druckschrift [X.] angesehen.

Die Druckschrift zeigt ein Verfahren für die Lieferung von Waren. Das [X.] kann dabei eine Wohnortadresse oder aber eine alternative Adresse wie z. B. der Standort eines Fahrzeugs sein. Die Waren werden vom Lieferdienst an den Standort des Fahrzeugs gebracht und bspw. in den Kofferraum, welcher durch eine Zugangsberechtigung oder durch eine Fernentriegelung freigegeben wird, gelegt (Abstract, [X.]. 1, Absätze [0032], [0058], [0059]). Insbesondere beschreibt die Druckschrift für die Lieferung an ein Fahrzeug die Weitergabe des Standorts des mobilen Ziels (Absätze [0065], [0066]), wobei diese Zielführung auch schrittweise erfolgen kann, und die Übertragung einer Zugangsberechtigung für das mobile Ziel an den Lieferservice (Absatz [0081).

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.

[X.] ist eine Vorrichtung ([X.]. 1) zu entnehmen, die einen zentralen Rechner („[X.]“) aufweist. Ein Kunde übermittelt („110“) von seinem Rechner („[X.]“) eine Bestellung an den zentralen Rechner („[X.]“). Gemeinsam mit der Bestellung gibt der Kunde als Lieferadresse den Standort seines Fahrzeugs an und der Händler bzw. dessen System kann der Bestellung diese Adresse zuweisen (Absätze [0058]–[0059] – Merkmal M1.1).

[X.]).

[X.] eine Schnittstelle von dem zentralen Rechner zu dem Kunden, bspw. zur Kommunikation über das [X.], sowie eine Schnittstelle zu dem Lieferdienst ([X.]. 1 „110“, „120“ und Absätze [0058]–[0059]) gezeigt (Merkmal M1.3).

M1.3.1 bis M1.3.4 betreffen die Übermittlung von Informationen von dem Händler, d. h. von dem Verkaufssystem, an den Logistikdienstleister, sowie die Art der übermittelten Informationen.

[X.] (Absätze [0020], [0058], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister zu entnehmen.

M1.3.1).

M1.3.2).

[X.]).

M1.3.4).

[X.] ist auch eine Datenbank, d. h. ein Speicher, beschrieben, der sich in dem Händlersystem befindet. In diesem Speicher sind Informationen, wie bspw. eine Lieferadresse, eine aktualisierte Lieferadresse und Auftrags- bzw. Kundendaten (Absätze [0059], [0063]) gespeichert (teilweise Merkmal [X.]).

[X.] ein Kontrollmodul (Rechner bzw. Händlersystem) gezeigt ([X.]. 1 „[X.]“, Absatz [0059] – Merkmal M1.5).

M1.5.1).

[X.] beschrieben, wie die direkte Übertragung der GPS-Daten des [X.] zu dem Logistikdienstleister oder deren Übertragung über das Händlersystem zu dem Logistikdienstleister (Absätze [0063]–[0065]), wobei bei einer Standortänderung des [X.] fortlaufend neue Standortdaten übertragen werden (teilweise Merkmal [X.]).

[X.] zu entnehmen (Absätze [0063]–[0065]). Dabei wird, ausgehend von einem ungefähren Standort, der bereits mit der Bestellung übermittelt wird, bei einer Annäherung an den ungefähren Standort der aktuelle Standort einmal oder wenn sich das [X.] bewegt mehrmals übermittelt. Basierend auf diesen Daten erfolgt eine erste grobe Bestimmung der Route zum Zielort, die während der Lieferung ständig aktualisiert und verfeinert wird bis schließlich die zuletzt berechnete Route zum aktuellen Zielort führt (teilweise Merkmal M1.5.3).

[X.] zu entnehmen, wobei von dem Händlersystem alle für die Zustellung relevanten Daten an den Logistikdienstleister übermittelt werden (Absatz [0059] – Merkmal M1.5.4).

2.3.1 Die Lehre der [X.] weist demnach folgende Unterschiede zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf:

M1.3.4);

M1.5.1);

[X.], [X.] und [X.]);

[X.] enthält keine geschätzte Standortinformation (restlicher Teil der Merkmale [X.], und M1.5.3).

Diese Unterschiede können jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

Zu (i):

[X.] (Absätze [0020], [0058], [0059], [0063]) ist die Übermittlung von Informationen von einem Händler an einen Logistikdienstleister und zwischen einem Kunden und einem Händler zu entnehmen. Dabei werden Bestelldaten, Kundendaten sowie die für eine Lieferung notwendigen Informationen ausgetauscht (Absätze [0020], [0058], [0059], [0062]–[0065]). Somit ist die technische Ausgestaltung, d. h. die Informationsübertragung zwischen den einzelnen Einheiten über entsprechend ausgestaltete Schnittstellen, gezeigt.

Die Angabe, wonach die Lieferanfrage, welche dem Logistikdienstleister von dem Händlersystem übermittelt wird, eine Information über die Lieferzeit enthält, betrifft die Art der Daten, d. h. den Inhalt. Dieser Inhalt trägt jedoch nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bei. Denn die technische Prägung dieses Lösungsmittels beschränkt sich darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen (vgl. [X.] GRUR 2005, 141 –

M1.3.4).

Zu (ii):

[X.] bereits beschrieben (Absatz [0063]). Diese Benachrichtigungsinformation wird dabei bei der Bestellung vom Kunden an den Händler und von diesem an den Logistikdienstleister weitergegeben (Absätze [0058], [0059], [0063]). Als weitere Ausgestaltung ist in der [X.] (Absatz [0063]) erläutert, dass die Kundendaten und somit implizit auch die Lieferadresse und die Benachrichtigungsinformation in einer Händlerdatenbank vorhanden sind und dem Logistikdienstleister aus dieser Datenbank zur Verfügung gestellt werden.

[X.] (Absatz [0063]) gezeigten Datenbank, aus der ebenfalls Kundendaten abgerufen werden, ist die Bestimmung von Daten, die der Logistikdienstleister für die Abwicklung der Lieferung benötigt, aus den Daten dieser Datenbank für den Fachmann nahegelegt (restlicher Teil von Merkmal M1.5.1).

Zu (iii):

[X.] ist die Übermittlung einer aktuellen Lieferadresse, d. h. eines aktuellen Standorts des [X.] zu entnehmen, wobei die Übermittlung der aktuellen Lieferadresse entweder in festgelegten Zeitintervallen oder bei einer Änderung des Standorts erfolgt (Absatz [0063]). Damit wird dem Logistikdienstleister ständig der aktuelle Standort mitgeteilt, wodurch der letzte bzw. die letzten mitgeteilten Standorte als vergangene Standorte anzusehen sind. Bei einer weiteren (zukünftigen) Übertragung wird dementsprechend der aktuell übertragene Standort (in der Zukunft) als vergangener Standort gewertet. Es liegt im Griffbereich des Fachmanns diese Standortinformationen in einem Speicher, bspw. bei dem Logistikdienstleister, ständig zu überschreiben oder alle Standortinformationen abzuspeichern. Dabei ist für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, ob der Speicher im System des Händlers oder im System des [X.] implementiert wird. Denn der Gehalt dieses Schrittes erschöpft sich jedenfalls darin, bestimmte Operationen der Datenverarbeitung vom [X.] auf den Server zu verlagern. Das ist nicht mehr als eine äußerlich-organisatorische Umverlagerung der Datenverarbeitung zwischen mehreren Netzwerkkomponenten. Selbst wenn diese mittelbar ermöglichen sollte einfacher ausgestattete Computer einzusetzen, wäre darin nur eine Maßnahme der Datenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems (vgl. [X.] a. a. O. – [X.], [X.] und [X.], wobei nur die Elemente zu berücksichtigen sind, die der Lösung eines technischen Problems dienen.

Zu (iv):

[X.], und M1.5.3 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

2.3.2 Die dagegen gerichteten Ausführungen der Vertreter der Anmelderin führen zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäß diesen Ausführungen sei es notwendig, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, bspw. beim Beladen der Lieferfahrzeuge, den Standort des [X.] zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der Auslieferung, abzuschätzen. Denn der Standort des [X.] könne sich zwischen diesen beiden Zeitpunkten verändern. So wäre es denkbar, dass sich beim Beladezeitpunkt das [X.], d. h. das Fahrzeug, am Wohnort des Kunden befindet, beim Lieferzeitpunkt jedoch an dessen Arbeitsplatz.

Damit würde das technische Problem einer autonomen Logistikplanung gelöst.

[X.] sei jedoch nur die Übertragung eines aktuellen Standortes und nicht die Übertragung eines geschätzten (zukünftigen) Standortes des [X.] zu entnehmen.

Diese Ausführungen führen zu keiner anderen Beurteilung.

Denn die Berechnung eines geschätzten Standorts dient dem geschäftlichen Zweck die organisatorische Aufgabe des [X.] der Lieferfahrzeuge zu optimieren. Eine derartige Optimierung hat das vorrangige Ziel die Einsatzplanung der Lieferfahrzeuge zu verbessern. Dadurch werden die Lieferrouten für die einzelnen Fahrzeuge optimiert und mit einem einzelnen Fahrzeug können entweder in der [X.] mehr Lieferungen zugestellt werden oder die Zeitdauer für eine bestimmte Anzahl an Lieferungen wird verkürzt. Die Berechnung und Weitergabe eines geschätzten Standorts dient somit dem geschäftlichen Zweck durch eine Optimierung der Einsatzplanung eine höhere Produktivität zu erzielen. Dass damit irgendein konkretes technisches Problem gelöst wurde, ist nicht erkennbar.

3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann ([X.] GRUR 1997, 120 – 

Meta

17 W (pat) 22/17

02.10.2018

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.10.2018, Az. 17 W (pat) 22/17 (REWIS RS 2018, 3210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3210

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