Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. XII ZB 459/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4782

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

11. Juli 2012

in der [X.]amiliensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§
10, 13
Mit den [X.] gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versor-gungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht. Erfasst werden daher auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012
XII
ZB
310/11
-
[X.], 942 Rn.
14 und vom 1.
[X.]ebruar 2012
XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
40
ff.).
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2 -

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11.
Juli 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 15.
Zivilsenats -
[X.]amiliensenat
-
des Oberlandesge-richts [X.]
vom 9.
August
2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 4.652

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 6.
Oktober
2010
zugestellten Antrag hat das Amtsgericht

[X.]amiliengericht
-
die am 16.
Juni 1990
geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im [X.]olgenden: Ehefrau)
und des
Antragsgegners
(im [X.]olgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.
Juni 1990
bis 30.
September
2010, §
3 Abs.
1 [X.]) haben
beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung
(im [X.]olgenden: [X.]) erworben.

1
2
3
-
3 -

Der Ehemann hat zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversor-gung bei der weiteren Beteiligten (im [X.]olgenden: [X.])
erlangt. Die [X.] hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils des [X.] in Höhe von 94.351,55

chnet, wobei auf den Startbaustein 73.200,65

und auf den Ehezeitanteil der Jahresbausteine 10.509,25

ilungskosten hat die [X.]
pauschal mit 2,5
% des Ehezeitanteils (2.358,79

geltend ge-macht. Darüber hinaus hat der Ehemann
im Rahmen der betrieblichen [X.] zwei Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung erwor-ben. Die A.

Lebensversicherungs-AG hat [X.] von 25.950,67

itgeteilt und hinsichtlich der Versicherung mit dem höheren Kapitalwert [X.] von 200

abzuziehen wären.
Die Ehefrau hat neben den [X.] in
der gesetzlichen Rentenversi-cherung Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in [X.]orm einer
Kapitallebensversicherung bei der A.

Lebensversicherungs-AG erworben, für die ein Ausgleichskapitalwert von 1.445,05

mitgeteilt worden ist und wovon die geltend gemachten Kosten der internen Teilung von 86,70

cht ab-gezogen wurden. Des Weiteren hat sie bei der S.

Versicherung AG ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag mit einem Kapital-ausgleichswert von 416,88

von 250

wurden bereits berücksichtigt.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es -
jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.
September 2010
als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der [X.]
19,8106 Entgeltpunkte
auf das Konto der
Ehefrau und zu Lasten des 4
5
6
-
4 -

Anrechts der Ehefrau bei der [X.]
7,2887
Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat.
Daneben
hat es
-
ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.
September 2010
als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten der Anwartschaf-ten des Ehemannes bei der [X.]
AG Anrechte
in Höhe von insgesamt 46.965,78

t-baustein und 5.250,83

berbrückungsgeld entfallen.
Dabei hat das Amtsgericht [X.] in Höhe von 140

der ins-gesamt drei Bausteine, insgesamt also von 420

.
Schließlich hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung und bezo-gen auf den 30.
September 2010 als Ende der Ehezeit zu
Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der A.

Lebensversicherungs-AG zu Gunsten der Ehe-frau ein Anrecht in Höhe von 25.950,67

des weiteren Anrechts des Ehemannes bei der A.

Lebensversicherungs-AG und der Anrechte der Ehefrau bei der A.

Lebensversicherungs-AG und bei der S.

Versicherung AG wegen Geringfügigkeit abgesehen.
Das [X.] hat auf die Beschwerde der [X.]
AG, mit der diese die Berücksichtigung höherer [X.]
und
die Aufrundung der [X.] auf volle Euro begehrt
hat, den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als es den Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] wegen geringerer [X.] auf insgesamt 47.130

erhöht
hat, wobei auf den Startbaustein 36.564

5.316

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechts-beschwerde
der [X.], mit der diese ihr Begehren nach Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten höheren [X.] weiter verfolgt.
7
8
9
10
-
5 -

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70
Abs.
1 [X.]am[X.]G statthaft. An die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz 2 [X.]am[X.]G).
Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 34 veröffentlicht ist,
wie folgt begründet:
Statt der vom Amtsgericht anerkannten [X.] von 420

lediglich solche in Höhe von 95

r-schenden Auffassung zu §
13 [X.], die sowohl direkte [X.] als auch [X.]olgekosten der Teilung anerkenne, könnten die Ehegatten nur mit den direkten [X.] belastet werden, mithin mit jenen, die durch die Durchführung der Teilung entstehen. Indirekte [X.] ([X.]olgekosten),
die durch die Verwaltung des [X.] des neu hinzukommenden Versicherungsnehmers anfallen, könnten nicht geltend gemacht werden. Dies ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-lung ("bei"
einer internen Teilung),
die keiner Auslegung zugänglich sei. Wenn der Gesetzgeber auch die [X.]olgekosten hätte als umlagefähig anerkennen [X.], hätte er "durch"
oder "infolge"
einer Teilung formulieren müssen. Weil der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht auslegungsfähig sei, komme
es nicht maß-geblich auf die Gesetzesbegründung an. Auch eine Analogie könne nicht [X.], weil die [X.]olgekosten im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden seien und daher keine Lücke im Gesetz bestehe. Aus dem gleichen Grund könne nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.
11
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13
14
-
6 -

Abgesehen davon sei es unerheblich, dass der Gesetzgeber die Recht-sprechung zur Pauschalierungsmöglichkeit bei der früheren Realteilung
in Höhe von 2
bis 3
% des [X.] ausdrücklich aufgegriffen habe. Dabei [X.] es sich lediglich um einen Hinweis
auf die frühere Rechtsprechung gehan-delt, nicht jedoch um die Aussage, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung in dieser Höhe auch für angemessen halte. Vielmehr
könne aus dem Umstand, dass für die externe
Teilung keine [X.] geltend gemacht werden können, weil insoweit kein Verwaltungsaufwand zur Einrichtung eines neuen Kontos wie bei der internen Teilung entstehe, der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber indirekte [X.] nicht habe berücksichtigt [X.] wollen.
Das [X.] hat im Wege der Schätzung die von der [X.] angegebenen Kosten für die Konteneinrichtung
zugrunde
gelegt. Dabei hat es sich nicht gehindert gesehen,
zu Lasten der [X.] als Beschwerdefüh-rerin von der Entscheidung des Amtsgerichts
abzuweichen, da auch im [X.]alle der Beschwerde eines privatrechtlichen Versorgungsträgers als [X.] das Erreichen einer gesetzmäßigen Entscheidung im Vordergrund stehe.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das [X.]
die einzelnen Bausteine der betrieblichen Altersversorgung
des Ehemannes bei der [X.] nach §§
10
ff. [X.] gesondert intern geteilt hat
(vgl. Senats-beschlüsse
vom 1.
[X.]ebruar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
13
f. und vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
79/11
-
[X.], 189 Rn.
13
mit Anm. Borth).
Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden [X.]aktoren der Bausteine ergibt sich aus den
unterschiedlichen [X.]inanzierungsverfahren, 15
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-
7 -

dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich [X.] zu behandeln und auszugleichen ist.
b) Soweit das [X.] die
[X.] auf insgesamt
95

begrenzt hat,
hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde jedoch nicht stand.
Entgegen der Ansicht des [X.]s sind dabei nicht nur die im unmit-telbaren Zusammenhang mit der Teilung entstehenden Kosten, also die Kosten für die Einrichtung des neuen [X.]
ersatzfähig, sondern auch die für die Verwaltung des [X.] des neu hinzugekommenen Versicherungsnehmers entstehenden [X.]olgekosten.
Damit hat das [X.] den Umfang der berücksichtigungsfähigen
Kosten verkannt.
Gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der [X.] nach §§
10
ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Der Versorgungsträger kann mit
den [X.] nach §
13 [X.]
den gesamten Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Auf-nahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
[X.], 942
Rn.
14 und vom 1.
[X.]ebruar 2012
-
XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
40
ff.). Unabhängig von der [X.]ormulierung "bei"
der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch"
die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit §
13 [X.] soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergü-tet wird"
und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt
(BT-Drucks.
16/10144 S.
43, 57).
Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung 19
20
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-
8 -

erwachsenden Mehrkosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012

XII
ZB
310/11
-
[X.], 942
Rn.
14 und vom 1.
[X.]ebruar 2012

XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
40
ff.).
c) Der angefochtene Beschluss ist deswegen aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden.
Das Verfahren ist an das [X.] zurückzuverweisen, um [X.] die Gelegenheit zu geben, auch die angemessenen [X.]olgekosten der [X.], die durch die zusätzliche Kontenverwaltung entstehen, zu [X.]. Dabei wird es die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der [X.] vorgetragenen konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten und die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats
hierzu (Senatsbeschlüsse vom
4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
[X.], 942
Rn.
14 und vom 1.
[X.]ebruar 2012

XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
40
ff., 58) vorzunehmen haben.
Sollte das [X.] bei der Prüfung der Angemessenheit Be-denken hinsichtlich der Höhe der von der [X.] geltend gemachten [X.] haben, ist es gemäß §
220 Abs.
4 [X.]am[X.]G berechtigt und im [X.] auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom [X.] mitgeteilten Werte, also auch die [X.], näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gegebenenfalls
nach sachverständiger Beratung für unangemessen, kann es auch einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten [X.] verrechnen. Dabei wird das [X.] allerdings den konkreten Vortrag des Versorgungsträgers im Verfahren zu berücksichtigen haben. Die [X.] hat unter anderem anhand
der Kalkulation eines Musterfalls aufge-22
23
24
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9 -

zeigt, inwieweit sich aus ihrer Sicht der pauschale Kostenansatz von 2,5
% des Ehezeitanteils im Einzelfall nicht als unangemessen darstellt.
Sie hat auf die wesentlichen Unterschiede zwischen einer privaten Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung, etwa in [X.]orm einer Direktzusage, bei der Kostenermittlung hingewiesen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 1.
[X.]ebruar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
[X.], 610 Rn.
54
f., 58).
Außerdem hat die [X.] anhand konkreter Zahlen den Kostenaufwand für unter-schiedliche einmalige und laufende Tätigkeiten bei der Administration eines An-rechts in der Anwartschafts-
und Leistungsphase dargelegt.
-
10 -

Schließlich wird das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zu beachten haben, wonach im Rahmen der internen Teilung die
[X.]assung bzw. das
Datum der maßgeblichen Versorgungs-regelung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung
anzugeben ist
(vgl. [X.] vom 26.
Januar 2011 -
XII
ZB
504/10
-
[X.]amRZ 2011, 547 Rn.
22
ff.).

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

RiBGH Dr. Günter ist im

Botur

Urlaub und deswegen an

einer Unterschrift gehindert.

Dose

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2011 -
18 [X.] 1581/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2011 -
15 U[X.] 25/11 -
25

Meta

XII ZB 459/11

11.07.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2012, Az. XII ZB 459/11 (REWIS RS 2012, 4782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4782

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