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Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 [X.] mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz [X.] gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.09.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Hamburg, 28. Juni 2019, Az: 617 Ns 24/18 jug, Urteil
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 2 BVerfGG, § 55 Abs 2 S 1 JGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.09.2019, Az. 2 BvR 1618/19 (REWIS RS 2019, 3301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3301
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