Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 4 StR 175/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3372

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[X.]/03

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2002 im [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, und wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg. 1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 die Revision des Angeklag-ten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen - 3 - die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der Revision einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluß vom 26. August 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem Großen Senat für Strafsa-chen des [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen An-laßtat und Verkehrssicherheit besteht. Der [X.] hat mit Beschluß vom 27. April 2005 - [X.] - in diesem Sinne entschieden. [X.] setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakter-licher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, daß die [X.] tragfähige Rückschlüsse darauf zu-läßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eige-nen kriminellen Interessen unterzuordnen. 2. Nach der Entscheidung des [X.] [X.] käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür aus den [X.]en erkennbar gewordenen Anknüpfungstatsachen die Über-zeugung verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose könnte es genügen, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit den [X.]en naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte. Insofern bedürfte es wei-terer Feststellung, insbesondere zur [X.] bei der letzten Tat (vgl. [X.], 86, 89 [Anfragebeschluß des Senats]). - 4 - Nachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten drei bzw. mehr als drei Jahre vergangen sind, ist es allerdings wenig wahrscheinlich, daß ergänzende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Feststel-lungen noch getroffen werden können. Jedenfalls erscheint es dem [X.], daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein [X.] Eignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Ent-scheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er hebt daher in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den [X.] auf und läßt die Maßregel entfallen. 3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 entspr. StPO. Tepperwien

Maatz Kuckein

Athing

Ernemann

Meta

4 StR 175/03

31.05.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 4 StR 175/03 (REWIS RS 2005, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3372

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