Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 2 B 62/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 14216

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Gründe

1

Die allein auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache gestützte [X.]eschwerde (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin steht als Zollamtfrau ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.] und ist im Sachgebiet E, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Organisierte Formen der Schwarzarbeit, tätig. Ihren im März 2015 gestellten [X.]ntrag, ihr die sog. Polizeizulage zu zahlen, lehnte die [X.]eklagte mit der [X.]egründung ab, die Klägerin erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der [X.]efugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der [X.]nwendung unmittelbaren Zwangs. Damit werde sie nicht vollumfänglich vollzugspolizeilich tätig und erfülle somit nicht die Voraussetzungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift.

3

Die nach dem erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. [X.]uf die [X.]erufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die [X.]eklagte unter [X.]ufhebung der ablehnenden [X.]escheide - entsprechend dem bereits beim Verwaltungsgericht gestellten [X.]ntrag - verpflichtet, der Klägerin die Stellenzulage nach Nr. 9 [X.]bs. 1 der [X.]erkungen zu den [X.]esoldungsordnungen [X.] und [X.] der [X.]nlage I zum [X.]undesbesoldungsgesetz (Polizeizulage) ab dem 22. März 2012 zu gewähren. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Zulage, weil sie in einem [X.]ereich verwendet werde, in dem gemäß [X.]estimmung des [X.]undesministers der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Ein individuell-konkreter Funktionsbezug durch das Erfordernis des [X.]etrautseins mit vollzugspolizeilichen [X.]ufgaben, d.h. der konkreten vollzugspolizeilichen Verwendung, sei nicht notwendig. Das [X.]undesministerium der Finanzen habe auch bestimmt, dass in dem [X.]ereich, in dem die Klägerin verwendet werde, typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Unerheblich sei, dass das [X.]undesministerium die Gewährung der Zulage für die von ihm bestimmten [X.]ereiche der Zollverwaltung an weitere [X.]edingungen geknüpft habe. Da sich der [X.]nspruch auf die Gewährung der Zulage unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, habe es eines dahingehenden [X.]ntrags der Klägerin nicht bedurft. Dementsprechend habe die Klägerin einen [X.]nspruch seit dem 22. März 2012, weil zu diesem Zeitpunkt die [X.]ereichsfestsetzung des [X.]undesministeriums wirksam geworden sei.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

6

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 [X.]bs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>).

7

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die von der [X.] als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

"ob die Gewährung der Stellenzulage gemäß § 42 [X.][X.]esG i.V.m. [X.]. Nr. 9 [X.]bs. 1 der [X.]nlage I des [X.][X.]esG ([X.][X.]esO [X.]/[X.]) - sog. Polizeizulage - an Zollbeamte in typisiert bestimmten [X.]ereichen der Zollverwaltung neben der Verwendung in einem solchen zulageberechtigten [X.]ereich hinaus von weiteren [X.]nforderungen an die [X.]eamtin oder den [X.]eamten, nämlich besonderen körperlichen, gesundheitlichen und fachlichen Voraussetzungen, abhängt, die nach den maßgeblichen Dienstvorschriften für die Tätigkeit von [X.]eamtinnen oder den [X.]eamten in diesem [X.]ereich allgemein vorausgesetzt werden",

ausgehend von der gesetzlichen Regelung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der anerkannten [X.]uslegungsregeln im Sinne des Urteils des [X.] beantwortet werden kann.

8

Die Klägerin ist [X.]eamtin der Zollverwaltung, wird aber nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] weder in der Grenzabfertigung verwendet noch ist sie mit vollzugspolizeilichen [X.]ufgaben betraut. Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]lt. 3 [X.]. 2 der [X.]erkungen zu den [X.]undesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] kommt es allein darauf an, dass die [X.]eamtin der Zollverwaltung in einem [X.]ereich verwendet wird, in dem gemäß [X.]estimmung des [X.]undesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom [X.]undesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte [X.]nforderungen an die [X.]eamtin sind unerheblich (vgl. auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. November 2017 - 2 [X.] 53.17 -).

9

Nach den wiederum von der [X.] nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts gehört der [X.]ereich, in dem die Klägerin verwendet wird, zu denjenigen, in denen gemäß [X.]estimmung des [X.]undesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Denjenigen [X.]eamtinnen der Zollverwaltung der [X.]undesbesoldungsordnung [X.], die nicht in solchen vom [X.]undesministerium der Finanzen bestimmten [X.]ereichen tätig sind und nicht bei der Grenzabfertigung verwendet werden, ist die Stellenzulage nach [X.]nlage IX zu zahlen, sofern sie konkret mit vollzugspolizeilichen [X.]ufgaben betraut sind. Nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung ist eine Einzelfallprüfung lediglich bei dieser Gruppe von [X.]eamtinnen der Zollverwaltung der [X.]undesbesoldungsordnung [X.] geboten, nicht aber bei denjenigen, die in solchen [X.]ereichen verwendet werden, in denen gemäß [X.]estimmung des [X.]undesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. [X.]ei dieser Gruppe von Zollbeamtinnen, denen Dienstbezüge nach der [X.]undesbesoldungsordnung [X.] zustehen, ist es wie bei den [X.]eamtinnen der Zollverwaltung im [X.]ereich der Grenzabfertigung unerheblich, ob die [X.]eamtin tatsächlich mit vollzugspolizeilichen [X.]ufgaben betraut ist. Denn [X.]nknüpfungspunkt für die Gewährung der sog. Polizeizulage ist hier nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich allein aus der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verwaltungsbereich ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die [X.]eamtin, wie im vorliegenden Fall, einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen ([X.]VerwG, Urteile vom 26. März 2009 - 2 [X.] 1.08 - [X.]uchholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 32 Rn. 11 und vom 25. [X.]pril 2013 - 2 [X.] 39.11 - [X.]uchholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 38 Rn. 10). Die von der [X.]eamtin konkret ausgeübte Tätigkeit ist für die Gewährung der Zulage ebenso unerheblich wie etwaige gesundheitliche Einschränkungen, die die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher [X.]ufgaben tatsächlich ausschließen.

Entgegen dem Vorbringen der [X.]eschwerde hat § 42 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]esG, wonach eine Stellenzulage nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, nicht die Funktion, typisierende Regelungen, die der Gesetzgeber im [X.]ereich der [X.]erkungen zu den [X.]undesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] getroffen hat, durch das Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion in jedem Einzelfall, hier die Wahrnehmung der Eingriffsbefugnisse bei der [X.]nwendung unmittelbaren Zwangs, wieder zu überspielen. Denn auch bei der [X.]estimmung im Rahmen der [X.]erkungen handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Diese Vorschrift entspricht im Hinblick auf ihren Rang § 42 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]esG, geht aber dieser [X.]estimmung als speziellere Regelung vor. Denn der Gesetzgeber hat hier normativ entschieden, was eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 [X.][X.]esG ist ([X.]VerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 [X.] 1.08 - [X.]uchholz 240.1 [X.][X.]esO Nr. 32 Rn. 11).

Die von der [X.]eschwerde vertretene [X.]uslegung von Nr. 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]lt. 3 [X.]. 2 der [X.]erkungen zu den [X.]undesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] folgt insbesondere auch nicht aus der [X.]egründung des Entwurfs der [X.]undesregierung eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im [X.]und und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]T-Drs. 17/7142, S. 28 f.). Der Gesetzgeber hat das Funktionalprinzip, das unverändert für solche [X.]eamte der Zollverwaltung gilt, die mit vollzugspolizeilichen [X.]ufgaben betraut sind, durch eine Erweiterung der bereichsbezogenen [X.]estimmung der Zulagenberechtigung ergänzt. Denn die [X.]estimmung der Zulagenberechtigung nach [X.]ereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf [X.]eamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche [X.]eamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren [X.]ereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des [X.]undesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. November 2017 - 2 [X.] 53.17 - Rn. 14 ff.).

Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage der [X.]nwendbarkeit der aufgrund von § 139 [X.]G[X.] entwickelten Grundsätze zur Teilnichtigkeit von Rechtsnormen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 [X.]vF 2/90 u.a. - [X.]VerfGE 88, 203 <333>) auf die Verwaltungsvorschrift (VV-[X.]MF-PolZul), mit der das [X.]undesministerium der Finanzen - auch - die [X.]ereiche der Zollverwaltung festgelegt hat, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die [X.]nwendung der für Rechtsnormen entwickelten Grundsätze ist hier allein deshalb geboten, weil der Gesetzgeber durch Nr. 9 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]lt. 3 [X.]. 2 der [X.]erkungen zu den [X.]undesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] eine [X.]ehörde ermächtigt hat, den personellen Geltungsbereich einer gesetzlichen ([X.] verbindlich zu bestimmen, ohne dem Ministerium die Form der Rechtsverordnung vorzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 [X.]bs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 3, § 52 [X.]bs. 1 i.V.m. § 42 [X.]bs. 1 Satz 1 und § 52 [X.]bs. 3 Satz 2 GKG.

Meta

2 B 62/17

08.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 22. Juni 2017, Az: 2 LB 7/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 2 B 62/17 (REWIS RS 2018, 14216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14216

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