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PDF anzeigen[X.] ZR 185/00vom7. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und [X.] 7. Juni 2001beschlossen:Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2000 werden [X.], soweit ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr [X.] (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2),jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 10. September 1998, [X.] ist.Im übrigen wird die Annahme der Revisionen abgelehnt.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidungüber die Annahme auf 250.000 DM, für die nachfolgende [X.] auf50.000 DM festgesetzt.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revisionenhaben keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht angenommenhat, daß eine Bürgenhaftung der Beklagten in dem von der Klägerin geltendgemachten Umfang wirksam begründet wurde. Zwar ist den Beklagten einzu-- 3 -räumen, daß die durch die Bürgschaft vom 6. Oktober 1994 gesicherten Forde-rungen aus den Kreditverträgen vom 6. Oktober und 30. November 1994 erlo-schen sind. Die tatrichterliche Auslegung, daß die Beklagten für die Forderun-gen aus den [X.], 25. März 1996 und 2. Oktober1997 die Haftung als Bürgen übernommen haben, ist jedoch revisionsrechtlichhaltbar; die Erklärungen genügen auch den Formanforderungen des § 766BGB (vgl. [X.], Urt. v. 14. November 1991 - [X.], [X.], 177, 179).Der Senat nimmt die Revisionen der Beklagten daher nur insoweit an,als es darum geht, ob sie infolge Freigabe der vom Hauptschuldner verpfän-deten Wertpapiere gemäß § 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sind.[X.] [X.] Kirchhof Fischer Raebel
Meta
07.06.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZR 185/00 (REWIS RS 2001, 2362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2362
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