Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. V ZR 314/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5292

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
314/13
vom

22. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
den
Richter Dr.
Lemke, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richter Dr.
Czub und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die [X.] zu
2 und 3 sind, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
November 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels verlustig.
Insoweit tragen sie die Kosten des Be-schwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Klägerin zu
1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten als [X.] verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin-nen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

März 2014 und 5.000

21.
März
2014.
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-
Gründe:
I.
Die Mitglieder der [X.] sind Wohnungs-
bzw. [X.] von Objekten im Kurzentrum von [X.]. Die Beklagte ist Eigentümerin
eines anderen Grundstücks in diesem [X.]. Es ist u.a.
mit einem Vor-tragssaal bebaut, welcher unmittelbar an den den Mitgliedern der Klägerin zu
1 gehörenden Mittelblock
A grenzt. Nördlich des [X.] verläuft ein Durchgang vom Meer zu dem Objekt der Mitglieder der Klägerin zu
2 und zu einer Ladenpassage, die den Mitgliedern der Klägerin zu
3 gehört. Östlich des [X.] befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine weitere Passage, auf der vier Pfeiler mit diesen
umgebenden Vitrinen stehen. [X.] des jeweiligen Eigentümers eines weiteren Sondereigentums in dem Kur-zentrum besteht eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Vitrinen. Der [X.] Eigentümer gestattet der Klägerin zu
1 schuldrechtlich, die Vitrinen zu
nut-zen und zu unterhalten.
Die Beklagte beabsichtigt, den Vortragssaal nach Osten und nach [X.] zu erweitern. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung liegt vor. Die Klä-gerinnen
fühlen sich bei einer Realisierung der Planung in ihren Rechten beein-trächtigt. Sie haben deshalb
die
Verurteilung der Beklagten beantragt, den Um-bau des [X.] entsprechend der erteilten Genehmigung zu unterlas-sen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil haben die [X.]
Beschwerde eingelegt. Sodann haben die [X.] zu
2 und
3 das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin zu
1 will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
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II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zu
1 nicht
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002
V
ZR 118/02, NJW
2002, 3180)
dargelegt und
glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, dass dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist; der Beschwerde-führer hat innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem
Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, [X.] vom 13. Dezember 2007
V
ZR 64/07, juris Rn.
6 mwN).
2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Klägerin zu
1 verweist insoweit aus-schließlich auf die erstinstanzlichen Angaben der [X.]
zum Streitwert und auf die darauf beruhenden Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen (25.000

1 in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen will und kann.
a) Bereits der Ausgangspunkt der [X.] ist falsch. Die [X.] die Berechnung des Streitwerts an den verwaltungsgerichtlichen Streit-wertkatalogen bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung. Richtig ist [X.], dass sich der Wert einer Klage, die
wie hier
auf Unterlassung der Be-einträchtigung von Grunddienstbarkeiten gerichtet ist, nach § 7 ZPO bestimmt (Senat, Beschluss vom 18.
September 2013
V
ZR 296/12, Grundeigentum 2014, 318, 319). Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfah-3
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ren ist das Interesse des Rechtsmittelsklägers an der Abänderung der [X.] Entscheidung (Senat, Beschluss vom 19.
Juli 2012
V
ZR 19/12, Grundeigentum
2012, 1314, 1315).
b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin zu
1, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit betreffend die Nutzung und Unterhaltung der Vitrinen für das Grundstück der [X.] hat. Dass dieser Wert 20.000

-
wie zuvor gesagt -
nicht dar.
c) Selbst unter Zugrundelegung der -
unzutreffenden -
[X.] der [X.] in den Tatsacheninstanzen wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Wert nicht erreicht. Denn der angegebene Betrag von
25.000

sich um drei [X.] handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird jedoch nur noch von der Klägerin zu
1 betrieben. Mangel anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auf sie 1/3 des Betrags entfällt.

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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1, §
516 Abs.
3 Satz
2 ZPO analog. Den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde schätzt der Senat wegen Fehlens jeglicher Anhaltspunkte auf 5.000

je Klägerin.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2012 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
11 [X.] -

9

Meta

V ZR 314/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. V ZR 314/13 (REWIS RS 2014, 5292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5292

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