Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZR 64/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1599

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 64/12
vom

8. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch,
Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 17.
Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000

Gründe:

I.
Zugunsten der im Eigentum
des Klägers stehenden Flurstücke 625 und 626 ist das Flurstück 630, dessen Eigentümer der Beklagte ist, mit einer Grunddienstbarkeit zur "Benutzung von Treppenhaus und Hauseingang
als Fluchtweg" belastet. Der Fluchtweg auf dem Flurstück 630 kann ohne Betreten des Flurstücks 627, das ebenfalls im Eigentum des [X.] steht, nicht er-reicht werden. Das Betreten des Flurstücks 627 ist dem Kläger nicht mehr mög-lich, nachdem der Beklagte auf diesem eine [X.] errichtet hat.
Der Kläger hat von dem [X.] unter anderem die Erstellung eines von dem Flurstück 626 über das Flurstück 627 führenden Fluchtwegs im ersten Obergeschoss des Hauses zu dem Treppenhaus sowie die Duldung der Benut-zung dieses Fluchtwegs durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 626 1
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und die Bewilligung der Erstreckung der bestehenden Dienstbarkeiten auf das Flurstück 627 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]
hat den [X.] unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, es zu unterlassen, den Zugang von den Flurstücken 625 und 626 hin zum Flurstück 630 zu behindern. Die Revision gegen sein Urteil hat das [X.] nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision
gel-tend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, Beschluss vom 30.
Januar 1957 -
V
ZR 263/56, [X.], 205, 206; Beschluss vom 29.
Januar 2009 -
V
ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflich-tung hat zunächst die Beseitigung der gegenwärtig bestehenden Behinderung des Zugangs
zu dem Flurstück 627 zum Inhalt. Sie erfordert -
zumindest teil-weise
-
das Entfernen der [X.]. Daher ist die Beschwer zum einen nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die dem [X.] bei seinem Unterliegen drohen (Senat, Urteil vom 10.
Dezember 1993 -
V
ZR 168/92, [X.], 313, 319; Beschluss vom 29.
Januar 2009 -
V
ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515). Zum anderen ist die Wertmin-derung zu berücksichtigen, die das Flurstück 627 erleidet, wenn es bei der [X.] bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Januar 1957

V
ZR 263/56, 3
4
-
4
-
[X.], 205, 206; Beschluss vom 26.
März 2009 -
V
ZR 209/08, [X.] 2009, 715). Beide Werte sind zusammenzurechnen.
2. Der Beklagte hat nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002 -
V
ZR 118/02, NJW 2002, 3180)
-
in hinreichendem Maß darge-legt und glaubhaft gemacht, dass
diese Werte zusammen 20.000

i-ten. Dem von ihm vorgelegten Gutachten eines Architektur-
und Sachverstän-digenbüros kann das Erreichen dieser Beschwer nicht entnommen
werden.
Es führt zwar Kosten für entstehende Baumaßnahmen auf. Der entspre-chende Aufwand, bezogen auf das Keller-
und Erdgeschoss, ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich ist,
dass die [X.] außer im Obergeschoss auch in den anderen Geschossen errichtet [X.] ist. Ausweislich der erstinstanzlichen gestellten Klageanträge besteht die Notwendigkeit eines Fluchtweges nur für das Obergeschoss,
weil dieses an-sonsten nur über einen Fahrstuhl zu erreichen ist. Aber auch die aus dem [X.] ersichtlichen Kosten für bauliche Maßnahmen im Obergeschoss
in Hö-he von 4.756,64

üssig dargelegt. Hier bleibt bereits offen, aus welchen Gründen der Einbau einer Feuerschutztür in Höhe von 3.200

r-derlich
sein soll. Eine Begründung wird hierfür nicht gegeben. Im Fall einer Er-satzvornahme ist zudem auf die anfallenden Kosten für die Beseitigung der eingezogenen [X.] abzustellen. Zu der Höhe dieser Kosten ist dem Gutachten nichts zu entnehmen.
Die durch die künftige Beeinträchtigung eintretende Wertminderung des Flurstücks 627 ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Ermittlung des Wertes des Flurstücks 627 mit der Belastung, das Betreten des Obergeschosses
zum Zwe-cke des Erreichens des Fluchtweges auf dem Flurstück 630 zu dulden, ist ebenso wenig erfolgt wie die Ermittlung des Wertes ohne eine solche Belas-tung. In dem vorgelegten Gutachten werden lediglich drohende Mietausfälle 5
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errechnet. Eine entsprechende Minderung des [X.] des Flurstücks ist damit schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die genannten [X.] nur auf den Angaben des [X.] gegenüber dem Sachverständigen beruhen. Zudem sind die für das Keller-
und das Erdgeschoss angesetzten Mietausfälle schon deshalb ohne Belang, weil, wie dargelegt, nicht davon aus-gegangen werden kann, dass auch dort die bisherige Nutzung beeinträchtigt wird.
Aus diesem Grund geht auch
der ohnehin nur pauschal gehaltene Hin-weis des [X.] fehl, auf ihn komme wegen der entfallenden Nutzung des Erdgeschosses als PKW-Einstellplatz eine nach der Reichsgaragenverordnung
in Verbindung mit der Gebührenordnung der Stadt H. zu zahlende Ablöse-summe in Höhe von 12.800

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Bei der Festset-zung des Gegenstandswerts ist der Senat -
mangels anderer Anhaltspunkte
-
von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Klageantrag lfd.

8
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6
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Nr.
1, der allein Gegenstand der Verurteilung des [X.] und damit des Be-schwerdeverfahrens ist, ausgegangen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2011 -
417 C 9733/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.02.2012 -
16 S 17/11 -

Meta

V ZR 64/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZR 64/12 (REWIS RS 2012, 1599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1599

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