Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. 2 StR 36/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13754

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[X.]:[X.]:BGH:2016:310316B2STR36.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
31. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer-deführers
am 31.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht
geringer Menge in zwei Fällen und wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sichergestellte Betäubungsmittel hat es eingezogen. 1
-
3
-
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die [X.] gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2016 ge-nannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Das [X.] hat dem Angeklagten bei der [X.] und bei der Strafzumessung im engeren Sinn strafschärfend angelastet, dass die nicht Mehrfaches überschrit--fache, hinsichtlich des Falles 3. um ca. das 13-Bedenken.
Eine lediglich geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht gerin-gen Menge kann sogar ein Strafmilderungsgrund sein (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2012 -
2 StR 166/12, BGHR BtMG §
29 Strafzumessung
39). Demgegenüber ist das Dreifache der nicht geringen Menge an [X.] -
entgegen der Urteilsbegründung
des [X.] -
noch nicht als be-stimmender Strafschärfungsgrund zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2016

2 StR 39/16). Eine solche Überschreitung der Untergrenze schließt im Einzelfall die Annahme eines minder schweren Falls des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aus (vgl. [X.] in Körner/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., §
29a BtMG Rn.
125; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
29a Rn.
212). Der [X.] kann auch im Hinblick auf die weiteren Strafzumessungsgründe, die das [X.] angeführt hat und die eine Reihe von Milderungsgründen umfas-sen, nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe auf dem Rechtsfehler beruht.
2
3
-
4
-
Im Fall II.3. der Urteilsgründe liegt zwar mit dem Hinweis der [X.] auf eine Tatbegehung mit dem [X.] der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als Strafschärfungsgrund für sich genommen kein Rechtsfehler vor. Jedoch sind die beiden verhängten Einzelstrafen
aufeinander abgestimmt. Die Bemessung der Einzelstrafe in Fall II.3. kann deshalb von dem Rechtsfehler in Fall II.2. der Urteilsgründe beeinflusst sein.
Die Aufhebung der Einzelstrafen zwingt zur Aufhebung der [X.].
[X.]

[X.]Eschelbach

Zeng
RinBGH Dr. Bartel

ist verhindert.

[X.]

4
5

Meta

2 StR 36/16

31.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2016, Az. 2 StR 36/16 (REWIS RS 2016, 13754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13754

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2 StR 36/16

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