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PDF anzeigen[X.]/00vom20. September 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 6. April 2000 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des [X.] weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu [X.]. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Jedoch weisen die [X.] und der Gesamtstrafenaus-spruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der [X.] ausgeführt hat, hat die [X.] zu Unrecht strafschärfend be-- 3 -rücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlä-gig, vorbestraft sei ([X.]), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einerGeldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat ([X.]. 10). Der [X.] kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen aufdiesem Rechtsfehler beruhen.[X.] Pfister von [X.]
Meta
20.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 3 StR 334/00 (REWIS RS 2000, 1128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1128
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