Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 191/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2384

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[X.]01vom6. Juni 2001in der [X.] Raubs u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.], zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, am6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des unter dem Namen [X.]aufgetretenenAngeklagten wird das Urteil des [X.] amMain vom 17. November 2000, soweit es ihn betrifft,a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desschweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, sowie der Verabredung einesschweren Raubs in Tateinheit mit Diebstahl schuldig [X.]) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Auf die Revision des unter dem Namen [X.]aufgetretenenAngeklagten wird das Urteil des [X.] amMain vom 17. November 2000 im Schuldspruch dahin geän-dert, daß der Angeklagte des schweren Raubs, der schwerenräuberischen Erpressung, der Verabredung eines schwerenRaubs in Tateinheit mit Diebstahl sowie des Diebstahls in zweiFällen schuldig ist.- 3 -4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden alsunbegründet verworfen.5. Der unter dem Namen [X.]aufgetretene Angeklagte hat [X.] seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.[X.] Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruchrichten; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Die [X.] hat der unter dem Namen [X.]aufgetreteneAngeklagte nachträglich wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.Der [X.] hat die Schuldsprüche entsprechend der Anregung des [X.] neu gefaßt, denn die Bezeichnung des Verbrechens, des-sen Begehung die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Aus-druck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1 und 4).2. Die Anordnung der Unterbringung des unter dem Namen [X.] aufgetretenen Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die tat-sächlichen Voraussetzungen der [X.] müssen positiv [X.] und bewiesen sein. Das [X.] hat die Feststellung des von § 64- 4 -Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zunehmen, jedoch ausdrücklich allein auf die "unwiderlegte Einlassung" des [X.] gestützt, im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen zu sein ([X.]. 17); die weitere Begründung des [X.] beschränkt sich imwesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ([X.]). Damit istdie Anordnung der Maßregel nicht hinreichend begründet; über sie ist daherneu zu befinden. Der [X.] kann ausschließen, daß sich der Rechtsfehler beider Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.Vizepräsident [X.] Detter Ottenbefindet sich in Urlaub undkann deshalb nicht unterschreiben. Detter Fischer Elf

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2 StR 191/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 StR 191/01 (REWIS RS 2001, 2384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2384

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