Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. 4 StR 7/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3256

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[X.] StR 7/00vom3. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. September 1999 mit den Fest-stellungen aufgehobena)im Strafausspruch,b)soweit die Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.] Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur [X.] führt, daß das [X.] nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäߧ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörte-rung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der [X.] hat dazuausgeführt:"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seitmehreren Jahren Kokain ([X.]). Die abgeurteilte Straftatdiente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiterenKokains zu erlangen ([X.]). Dem Angeklagten wurde über-dies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon-sums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließba-re psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus [X.] starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge ([X.]. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähig-keit zugebilligt.Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der [X.] in einer Entziehungsanstalt nahe.Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-lungserfolgs nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff), ist den [X.] nicht zu entnehmen. Das [X.] hätte daher dar-legen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung ab-gesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nurder Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2StPO; BGHSt 37, 5)."Dem stimmt der [X.] zu.- 4 -Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betrof-fen. Der [X.] kann - insoweit entgegen der Auffassung des [X.] - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefal-len wäre, wenn das [X.] eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ge-troffen hätte.[X.]Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 7/00

03.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2000, Az. 4 StR 7/00 (REWIS RS 2000, 3256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3256

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