Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 4 StR 253/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1714

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[X.] [X.]/02vom5. September 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am5. September 2002 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 28. Februar 2002 aufgeho-ben,a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteiltwurde; insoweit wird er freigesprochen;die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die [X.] insoweit erwachsenen notwendigenAuslagen hat die Staatskasse zu tragen;b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit [X.] nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die verbleibenden Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige [X.] des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.[X.] 3 -Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen invier Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der dieVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge [X.]. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung [X.]. Das [X.] hat festgestellt, daß der Angeklagte während einesTelefonats mit seiner getrennt lebenden Ehefrau diese aufforderte, alle Straf-anzeigen gegen ihn zurückzunehmen. Wenn sie das nicht tue, "werde ihr et-was passieren". Diese Drohung wurde vom Angeklagten nicht näher konkreti-siert.Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimm-ten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefun-den werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sichgenommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens um-schreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mitanderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhal-tens ermöglicht ([X.]St 17, 307, 308; vgl. auch [X.]sbeschluß vom 12. Juni2001- 4 StR 80/01). Dies ergeben die Feststellungen nicht.Der [X.] entscheidet in der Sache selbst und spricht den Angeklagtenfrei (§ 354 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des [X.]tragen die Feststellungen auch nicht einen Schuldspruch wegen versuchterNötigung, da auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen [X.] -sten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß der Angeklagte strafbefrei-end vom Versuch zurückgetreten ist. Ergänzende Feststellungen schließt der[X.] aus.2. In den verbleibenden vier Mißbrauchsfällen begegnet der [X.] durchgreifenden rechtlichen [X.]) Bei diesen Taten hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten ge-wertet, daß es sich um "jeweils erhebliche und dem Kind auch Schmerzen be-reitende Übergriffe" ([X.]) gehandelt hat. Anders als im vierten Fall (Tatzeit26./27. Dezember 2000, [X.]) belegen die Feststellungen nicht, daß der An-geklagte auch bei den ersten drei Taten (Tatzeit jeweils von Ende [X.] bis November 2000) dem Opfer Schmerzen zugefügt hat. Nach der Aus-sage des Kindes, auf die sich die [X.] in diesem Zusammenhangstützt, haben die - in der Anzahl nicht genau bestimmbaren - sexuellen Über-griffe des Angeklagten —auch manchmal weh getanfi ([X.]). Ob dies auch beiden konkret festgestellten ersten drei Taten der Fall war, ist dem [X.] der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.Es ist nicht auszuschließen, daß die [X.] ohne die rechtsfehler-haften Erwägungen für diese Taten niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.Der Rechtsfehler wird nicht dadurch ausgeglichen, daß das [X.] [X.] der Einzelstrafen von einem zu günstigen Regelstrafrahmen(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statt sechs Monate bis zehnJahre Freiheitsstrafe gemäß § 176 Abs. 1 1. Halbs. [X.], [X.]) ausgegan-gen ist. Bei [X.] hätte es nämlich angesichts desgeringen Gewichts der festgestellten Tathandlungen nahegelegen zu prüfen,ob minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1- 5 -2. Halbs. [X.]) vorgelegen haben (vgl. [X.], 351, 352; [X.] beiMiebach NStZ 1996, 121 m.w.N.); [X.] wäre der selbe [X.] ihn die [X.] angewendet hat, der Strafzumessung zugrunde zulegen [X.] 6 -b) Die Aufhebung der Einzelstrafen für die ersten drei [X.] die Aufhebung auch der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe fürden sexuellen Mißbrauch vom 26./27. Dezember 2000 nach sich. Die [X.] hat diese Einzelstrafe ausdrücklich im Verhältnis zur aufgehobenenEinsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten für die erste Tat bestimmt([X.]), so daß von einer Wechselwirkung der verhängten Strafen ausgegan-gen werden muß.[X.] Kuckein Athing˚

Meta

4 StR 253/02

05.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2002, Az. 4 StR 253/02 (REWIS RS 2002, 1714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1714

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