Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 178/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4987

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 178/99vom17. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 17. Januar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 1999 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Streitwert für das Revisionsverfahren: bis 60.000 DM(= 30.677,51 Euro) - § 6 ZPO.GründeDie Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 bZPO a.F.).Grundlage des mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen An-spruchs auf Zustimmung zur Auszahlung und Urkundenherausgabe ist § 812Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend,wer im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner, dem [X.], Inhaber- 3 -der Forderung ist ([X.], Urt. v. 15. Oktober 1999 - [X.], NJW 2000,291, 294). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den [X.] [X.] vom 4. August 1994 eine vorrangige Gligerstellungerworben, weil die angebliche Abtretung vom 7. Mai 1994 den [X.] nicht vor dem Wirksamwerden der [X.] worden ist (vgl.[X.]Z 112, 387, 389 f.).[X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 178/99

17.01.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 178/99 (REWIS RS 2002, 4987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4987

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.