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PDF anzeigen[X.] ZR 352/00vom6. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 6. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. August 2000 wird nichtangenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 551.704,84 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b [X.] der Beklagte die anwaltliche Pflicht verletzt hat, die Forderungszu-ständigkeit des [X.] zu prüfen, bevor er die Forderung in dessen Namengegenüber den Schuldnern geltend machte, kann offenbleiben. Jedenfalls fehltes am [X.] zwischen einer etwaigen Pflichtverlet-zung und dem geltend gemachten [X.] 3 -Ein Rechtsanwalt hat nur fr solche dem Mandanten entstandeneNachteile einzustehen, zu deren Vermeidung die verletzte Pflicht rnommenwurde ([X.], Urt. v. 20. Oktober 1994 - [X.], [X.], 398, 402; v.21. September 1995 - [X.], [X.], 35, 39 f.; v. 26. Juni 1997- IX ZR 233/96, [X.], 2085, 2086). Im Streitfall standen die Nachteile, diesich aus den - wegen der Unwirksamkeit der Abtretung möglich gewordenen -Pfr Gliger ergaben, nicht in einem inneren Zusammenhang zudem erteilten Mandat. Den Auftrag, die Forderr den Schuldnerngeltend zu machen, hat der Beklagte erfolgreich erledigt. Der [X.] hat nichtbehauptet, daß sich die Schuldner auf eine etwaige Forderungsunzustigkeitdes [X.]s und die Unwirksamkeit der Kigung beruftten. Die Wirk-samkeit der Abtretung sicherzustellen, damit Gliger des Zedenten nichtdarauf zugreifen können, war der Beklagte nicht beauftragt.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. IX ZR 352/00 (REWIS RS 2001, 294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 294
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