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PDF anzeigen[X.] ZR 178/99vom17. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]am 17. Januar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 1999 wird nicht ange-nommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Streitwert für das Revisionsverfahren: bis 60.000 DM(= 30.677,51 Euro) - § 6 ZPO.GründeDie Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 bZPO a.F.).Grundlage des mit Klage und Widerklage wechselseitig erhobenen An-spruchs auf Zustimmung zur Auszahlung und Urkundenherausgabe ist § 812Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend,wer im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner, dem [X.], Inhaber- 3 -der Forderung ist ([X.], Urt. v. 15. Oktober 1999 - [X.], NJW 2000,291, 294). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den [X.] [X.] vom 4. August 1994 eine vorrangige Gligerstellungerworben, weil die angebliche Abtretung vom 7. Mai 1994 den [X.] nicht vor dem Wirksamwerden der [X.] worden ist (vgl.[X.]Z 112, 387, 389 f.).[X.] [X.] [X.]
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 178/99 (REWIS RS 2002, 4987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4987
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