Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 6/20 R

12. Senat | REWIS RS 2021, 1765

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige Altenpflegerin - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 14. August 2020 und des [X.] vom 26. Februar 2018 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in ihren einzelnen Einsätzen als ambulante Altenpflegerin für die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in der [X.] von August bis Dezember 2014.

2

Die Beigeladene betreibt einen ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin ist examinierte Altenpflegerin und war vom 16.1.2014 bis zum 31.7.2014 bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Am [X.] meldete die Klägerin ein Gewerbe zur ambulanten Intensivpflege/24 h Beatmungspflege an und schloss am 4.8.2014 mit der Beigeladenen einen Vertrag, der im Falle des Zustandekommens eines konkreten Auftrags im Wesentlichen folgende Tätigkeiten umfasste:

• Überwachung und Kontrolle der für den einzelnen Klienten notwendigen medizinischen Geräte;

• Beratung und Anleitung des Klienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen;

• ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Klienten und intensive Krankenbeobachtung;

• Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Klienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten;

• Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen;

• Kommunikation zwischen Auftraggeber, Klient und anderen Stellen.

3

Von diesem Leistungskatalog abweichende Tätigkeiten waren im einzelnen Auftrag schriftlich festzustellen. Die Beigeladene hatte der Klägerin einen Dienstplan zukommen zu lassen, bei dessen Erstellung sie sich darum zu bemühen hatte, die von der Klägerin angebotenen Kapazitäten in einem konkreten Auftrag umzusetzen. Der Stundensatz betrug 25 Euro; im Falle einer projektbezogenen Abrechnung war die Vergütung bei Auftragserteilung individuell zu verhandeln. Die Klägerin hatte ihre fachliche Eignung durch entsprechende Nachweise (Erlaubnisurkunde, Nachweise Intensivpflege, etc) zu belegen. Bei Ausfall wegen Krankheit oder sonstigen Verhinderungen hatte sie die Beigeladene sofort zu informieren. Diese konnte Dienste je nach betrieblichen Bedingungen, bei Kürzung der verordneten Versorgungszeiten, Krankenhausaufenthalt oder Tod des zu betreuenden Klienten absagen, ohne dass ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen sollte. Arbeitsort war der jeweilige Aufenthaltsort des zu versorgenden Klienten.

4

Die Klägerin war am 5., 12., 19., 25. und [X.] für die Beigeladene als Altenpflegerin tätig und machte für 60 geleistete Stunden insgesamt 1500 Euro geltend (Rechnung vom 3[X.]); für weitere am 6., 7., 29. und 30.12.2014 geleistete 48 Stunden forderte sie 1344 Euro (Rechnung vom 31.12.2014). Sie war in dieser [X.] freiwillig krankenversichert; eine Rentenversicherung bestand nicht.

5

Am 13.8.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen und der Klägerin Versicherungspflicht in der [X.] ([X.]) und Rentenversicherung ([X.]) sowie der [X.] Pflegeversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung ab [X.] fest (Bescheide vom 7.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 19.11.2015).

6

Das [X.] hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegerin für die Beigeladene vom [X.] bis zum 31.12.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und keine Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (Urteil vom 26.2.2018).

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die zu 5. beigeladene [X.] [X.] mit Bescheid vom 2.10.2018 fest, dass die Klägerin seit dem [X.] nicht nach § 2 Satz 1 [X.] in der [X.] als selbstständig Tätige versicherungspflichtig sei, weil sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei.

8

Das LSG [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es sprächen gewichtige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin. Sie sei hinsichtlich Ort, [X.] und Inhalt ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden gewesen. Ort (Wohnung des Patienten) und [X.] der Pflege seien für ambulante Altenpflegekräfte grundsätzlich vorgegeben und könnten nicht für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status herangezogen werden. Entscheidend sei, dass die Beigeladene die Klägerin nicht gegen ihren Willen zu Diensten habe einteilen können. Erst nach Vereinbarung eines Einzelauftrags sei die Klägerin in den Dienstplan aufgenommen worden. Dieser diene der für jede ambulante Pflegetätigkeit notwendigen Koordinierung der Pflege einzelner Patienten. Der Vergabe von Einzelaufträgen an Selbstständige zur Erfüllung des [X.] stehe das nicht entgegen. Die Klägerin sei "Teil einer Kette" von Pflegekräften der Beigeladenen gewesen, die insbesondere für notwendige Abstimmungsprozesse zusammengearbeitet hätten. Daraus folge aber keine Eingliederung in eine fremde betriebliche Ordnung (Urteil vom 14.8.2020).

9

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Aus der weitgehend eigenverantwortlichen Tätigkeit von Pflegefachkräften könne nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden, weil dies Fachkräfte gegenüber Pflegehilfskräften unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status kennzeichne. Die Klägerin sei über den Dienstplan als Instrument der Personaleinsatzplanung in die betriebliche Ordnung der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Beigeladene schulde die Gesamtpflegeleistung und erbringe diese durch das arbeitsteilige Zusammenwirken der Klägerin und weiterer abhängig beschäftigter Pflegekräfte unter Verantwortung der Pflegedienstleitung. Insbesondere bei einer Rund-um-die-Uhr-Pflege müsse sie die Besetzung der jeweiligen Schicht festlegen, ohne dass der Klägerin dabei - im Vergleich zu abhängig Beschäftigten - nennenswerte Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung zugestanden hätten. Sie sei mit ihrer Teilleistung in das von der Beigeladenen insgesamt vorgegebene Organisationsgefüge eingebunden gewesen.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 14. August 2020 und des [X.] vom 26. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 7.1.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin und die Beigeladene nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung in den [X.] ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin bei der Beigeladenen im Zeitraum von August bis Dezember 2014 festgestellt.

1. Der Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung steht der Bescheid der zu 5. beigeladenen [X.] Baden-Württemberg vom 2.10.2018 nicht entgegen. Die Feststellung des (Nicht-)Bestehens einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen nach § 2 [X.], die zusätzlich zur Annahme von Selbstständigkeit das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale (vgl § 2 Satz 1 [X.] 1 bis 9 [X.]) voraussetzt, unterscheidet sich von dem Prüfungs- und Regelungsgegenstand des - allein in der Zuständigkeit der [X.] Bund liegenden - Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 [X.] (vgl [X.] vom 30.10.2013 - [X.] KR 17/11 R - juris Rd[X.] 21 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 87/12 B - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 7). Eine Bindungswirkung hinsichtlich des bloßen Begründungselements der Selbstständigkeit - dessen Vorliegen die Beigeladene zu 5. im Übrigen gar nicht festgestellt hat - tritt nicht ein (vgl entsprechend zu § 7a [X.] [X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] R 8/18 R - juris Rd[X.] 21 mwN). Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, ob ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren nach § 2 [X.] zu einer Sperrwirkung im Sinne des § 7a Abs 1 Satz 1 [X.] führen kann (so [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2021, § 2 Rd[X.] 87 - Stand 1.4.2021 und jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 7a Rd[X.] 80.1 - Stand 15.12.2020).

2. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 [X.], § 1 Satz 1 [X.] 1 [X.], § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III).

a) Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 [X.] die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

b) Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die [X.] entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl [X.] vom 4.6.2019 - [X.] R 11/18 R - [X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 24; [X.] vom [X.] - 12 RK 63/79 - [X.]E 51, 164 = [X.] 2400 § 2 [X.] 16 = juris Rd[X.] 24).

c) Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der [X.] liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 [X.] vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl [X.] vom 4.6.2019 - [X.] R 11/18 R - [X.]E 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 21 mwN; [X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 19 mwN).

3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin.

a) Dass die Klägerin und die Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, indem sie bestimmten, dass die Klägerin als "freiberufliche" Mitarbeiterin tätig sei, ist - wie dargestellt - sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend.

b) Das [X.] hat auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarungen zutreffend allein auf die jeweiligen [X.] der Klägerin abgestellt. Ausgehend von der Vereinbarung vom 4.8.2014 und dem Vorbringen der Beteiligten hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die konkreten Einzeldienste jeweils gesondert zu vereinbaren waren. Die Klägerin teilte der Beigeladenen mit, ob und wann sie freie Kapazitäten hatte. Es bestand weder eine ständige Pflicht zur Dienstbereitschaft noch eine Verpflichtung, einen bestimmten Umfang an Diensten zu übernehmen. Die Beigeladene nahm die Klägerin nur in den Dienstplan auf, wenn ein Einzelauftrag vereinbart war. Erst hierdurch entstand die rechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, den zugesagten Dienst zu leisten.

Diese rechtliche Bewertung liegt dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zugrunde, auch wenn dieser die einzelnen Einsatztage der Klägerin nicht aufführt. Eine ausdrückliche Beschränkung der Versicherungspflicht auf die Tage der [X.] konnte schon deshalb nicht verlangt werden, weil in dem am 13.8.2014 bei der Beklagten eingegangenen Statusfeststellungsantrag ein Tätigkeitsbeginn am [X.] ohne Benennung einzelner Einsatztage angegeben war. Die Versicherungspflicht war daher in erster Linie zukunftsgerichtet festzustellen, ohne dass die Tage der [X.] bereits im Voraus für zukünftige Zeiträume feststanden.

c) Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist, dass die Klägerin einem Weisungsrecht der Beigeladenen unterlag und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert war. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.

aa) Auch wenn ambulante Pflegekräfte wie die Klägerin grundsätzlich weitgehend eigenverantwortlich arbeiten und in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen reagieren können, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (ebenso [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 24 zur vergleichbaren Situation in der stationären Pflege). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (so genannte Dienste höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Diese Grundsätze gelten auch für ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege ([X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 28 mwN).

Die Weisungsgebundenheit der Klägerin war bei der Durchführung der ambulanten Pflege zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig entfallen. Inhalt, Durchführung, Dauer und Dokumentation der von der Klägerin geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften bei Übernahme einer einzelnen Pflegetätigkeit der Klägerin jeweils der näheren Konkretisierung. Es war nicht nur erforderlich, die Klägerin einem bestimmten Patienten zur Pflege in dessen Wohnung zuzuweisen, die Klägerin musste die Pflege zudem im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern erbringen.

Insbesondere über den Dienstplan war sie in die Arbeitsabläufe des [X.] eingegliedert. Zwar wurde sie erst nach Auftragsannahme Teil des von der Beigeladenen aufgestellten [X.]. Dann war sie jedoch an diesen ebenso gebunden wie die bei der Beigeladenen beschäftigten Pflegekräfte, an deren Schichten und Tätigkeiten sie anknüpfte. Sie wurde zum "Teil einer Kette" von Pflegepersonen und war - ebenso wie die anderen Pflegekräfte dieser Kette - verpflichtet, die mit der von der Beigeladenen vorgenommenen Zuweisung eines bestimmten Patienten verbundenen oder von der Beigeladenen bestimmten Vorgaben hinsichtlich Ort (Wohnung des Patienten), Zeit und Durchführung der Pflege zu erfüllen. Dadurch war sie in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Denn auch der übrige organisatorische Rahmen der Pflegetätigkeit vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Pflege und Betreuung der Patienten in deren Wohnung, einschließlich der Festlegung der verantwortlichen Pflegedienstleitung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen lag in der Hand der Beigeladenen und wurde von dieser vorgegeben. Allein die Beigeladene rechnete die Pflegeleistungen mit den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern ab; die Klägerin stellte ihre Rechnungen lediglich an die Beigeladene. Die Beigeladene erfüllte daher mit der pflegerischen Versorgung eigene Pflichten gegenüber den Pflegebedürftigen sowie deren Kostenträgern. Schon deshalb trug sie auch die fachliche Verantwortung für die Leistungen und hatte beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass alle Pflegekräfte im Rahmen des arbeitsteiligen Einsatzes hinreichend qualifiziert waren und die übrigen gesetzlichen Vorgaben zur fachgerechten Erbringung der Pflegeleistungen eingehalten wurden. Es war daher auch ausdrücklich vertraglich vorgesehen, dass die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung der freiberuflichen Mitarbeiterin gegenüber Klienten und Krankenkassen die verantwortliche Pflegedienstleitung des auftraggebenden [X.] trägt ([X.] 6 des Vertrages). Eine solche Verteilung der Verantwortung setzt voraus, dass im Einzelfall auch entsprechende Weisungen erteilt werden können, mag es nach den Feststellungen des [X.] auch tatsächlich nicht zu [X.] gekommen sein. Die Klägerin hatte - zu Kontroll- und Nachweiszwecken - ihre Pflegetätigkeiten entsprechend zu dokumentieren.

An der Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen ändert sich nichts dadurch, dass sie - anders als stationäre Pflegekräfte - nicht in der Betriebsstätte des [X.] tätig wurde, sondern im Rahmen ihrer ambulanten Tätigkeit Hausbesuche wahrnahm. Denn darauf, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für eine Beschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird ([X.] vom [X.] - [X.] KR 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 29 Rd[X.] 23).

bb) Dass die Eingliederung in den ambulanten Pflegedienst regulatorischen Rahmenbedingungen entspricht, ist bei der Gesamtabwägung der Indizien mit besonderem Gewicht zu würdigen. Nach § 71 Abs 1 [X.] muss bei ambulanten [X.] - wie nach § 71 Abs 2 [X.] bei stationären Pflegeheimen - die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen (vgl hier [X.] 3.1.2 Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 [X.] in der ambulanten Pflege vom 27.5.2011 - [X.] -, BAnz 2011 [X.] 108 vom [X.]). Danach bleibt die Verantwortung für die Leistungen und die Qualität bei dem auftraggebenden ambulanten Pflegedienst auch bestehen, soweit er mit anderen pflegerischen Diensten kooperiert und deren Leistungen in Anspruch nimmt ([X.] 3.1.7 [X.]). Eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft muss die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und diese auch wirksam wahrnehmen können. Das ist der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs. Diese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26 mwN; [X.] vom [X.] P 14/07 R - [X.]E 103, 78 = [X.] 4-3300 § 71 [X.] 1, Rd[X.] 15, 19). Ebenso wie in Pflegeheimen sollen auch bei (größeren) ambulanten [X.] die Aufgaben der Pflegeleitung nach § 71 Abs 1 [X.] grundsätzlich bei [X.] gebündelt sein (vgl Urteil vom [X.] P 14/07 R - [X.]E 103, 78 = [X.] 4-3300 § 71 [X.] 1, Rd[X.] 22). Die Beigeladene, die gegenüber den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern allein zur Abrechnung befugt war, trug diesen gegenüber auch die Gesamtverantwortung für die Pflege. Dementsprechend stellte sie die Koordination der Pflegekräfte, die Grundzüge der Pflege sowie die Kontrolle der Pflegeleistungen sicher, bediente sich hierbei ua der Pflegedokumentation und einer verantwortlichen Pflegefachkraft und sorgte insgesamt für eine den gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen normativen Anforderungen genügende Umsetzung der Pflege.

Ob die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung durch die verantwortliche Pflegefachkraft des ambulanten [X.] stets ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis zwischen diesem und einzelnen Pflegekräften voraussetzt (so für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe [X.] Beschluss vom 17.3.2015 - [X.] P 1/15 S ua - juris Rd[X.] 11; Wahl in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 2. Aufl 2017, § 71 Rd[X.] 16; [X.] in [X.] Komm, [X.], Stand September 2021, § 71 Rd[X.] 15; [X.]/[X.], NZS 2016, 931 ff) kann dahinstehen (vgl bereits [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26 mwN). Jedenfalls bedingen die damit verbundenen Qualitätsanforderungen einen hohen Organisationsgrad, der für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die [X.] des ambulanten [X.] ebenso nahelegt, wie es der [X.] bereits für stationäre Pflegeeinrichtungen entschieden hat ([X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26).

cc) Dass eine enge Abstimmung innerhalb der [X.] fachlich notwendig und regulatorisch vorgegeben ist, führt nicht dazu, dass dieser Aspekt bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung außer [X.] zu lassen wäre. Ebenso wenig spricht gegen eine Eingliederung, dass sich der jeweilige Betreuungsbedarf oder die Durchführung der Pflege in der Wohnung der Pflegebedürftigen aus der "Natur der Sache" ergibt. Denn für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der [X.]srechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der [X.] oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage ([X.] vom 27.4.2021 - [X.] R 16/19 R - juris Rd[X.] 15 f mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Umgekehrt können so auch Umstände, die "in der Natur der Sache" liegen, für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Solche sind hier aber gerade nicht in hinreichendem Maße festgestellt oder erkennbar. Vielmehr stützen die Einzelfallumstände in ihrer Gesamtbetrachtung die Bewertung als abhängige Beschäftigung der Klägerin. Im Rahmen der vorstehend dargelegten Betriebsstruktur hat die Klägerin - nicht anders als bei der Beigeladenen angestellte Pflegekräfte - ihre Arbeitskraft eingesetzt. Sie hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Pflegekräften - keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb der einzelnen Dienste.

d) Das [X.] hat keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die vor dem Hintergrund der differenziert geregelten Rahmenbedingungen ausnahmsweise (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26) ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können.

aa) Die Klägerin war keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt, sondern erhielt einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden. Für sie bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Das Risiko der Klägerin, von der Beigeladenen keine Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Statusbeurteilung der Tätigkeit in den jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelaufträgen irrelevant. Denn aus dem Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl [X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 36 mwN).

bb) Die Klägerin setzte zudem lediglich in geringem Umfang eigene Arbeitsmittel ein. Die erforderlichen Pflegehilfsmittel wurden aufgrund ärztlicher Verordnung von den Pflege- oder Krankenkassen bereitgestellt. Zwar hat die Klägerin Kosten für Fortbildung, zur Unterhaltung eines Büros für administrative Tätigkeiten, für eine Haftpflichtversicherung nach [X.] 6 des Vertrages sowie Registrierungs- und Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Akquise aufgewandt, ohne dass das [X.] nähere Feststellungen zur konkreten Höhe und zum Zusammenhang mit einem bestimmten Pflegeauftrag getroffen hätte. Dies kann aber im Einzelnen dahinstehen, denn sie begründen aufgrund ihres insgesamt jedenfalls geringen Umfangs kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko und führen für sich genommen auch zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 31). Bei der gebotenen Gesamtabwägung treten sie deutlich hinter die umfassende Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zurück.

cc) Auch den Pflegebedürftigen gegenüber trat die Klägerin nicht als selbstständige Unternehmerin auf sondern als eine Pflegekraft, die in die von der Beigeladenen organisierte, abzurechnende und zu verantwortende Pflege integriert war, auch wenn sie keine Dienstkleidung der Beigeladenen trug. Ohnehin ist die Wahrnehmung und Bewertung der Tätigkeit durch Dritte für die rechtliche Würdigung der Eingliederung ohne Belang (vgl [X.] vom 28.9.2011 - [X.] R 17/09 R - juris Rd[X.] 23).

[X.]) Darüber hinaus war der Klägerin keine Delegationsbefugnis hinsichtlich ihrer Leistungserbringung eingeräumt. Die Vereinbarung knüpfte im Gegenteil an die gegenüber der Beigeladenen nachzuweisende fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation gerade der Klägerin an ([X.] 3 des Vertrages). Im Übrigen hätte die Klägerin auch von einer bestehenden Befugnis zur Delegation der Leistungserbringung an andere (eigene) Arbeitskräfte realistischerweise keinen Gebrauch machen können (zu diesem Erfordernis vgl [X.] vom [X.] - [X.] KR 21/07 R - juris Rd[X.] 17). Die von ihr insoweit angeführte "[X.]" war nach den Feststellungen des [X.] eine bloße Verwaltungskraft; eine Vertretung der Klägerin bei der Erbringung von Pflegeleistungen hätte sie nicht übernehmen können.

ee) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig oder hierzu grundsätzlich bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen ([X.] vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 28). Solche Umstände hat das [X.] jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang festgestellt. Die Klägerin wandte danach lediglich Registrierungs- und Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Akquise durch Drittfirmen auf. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber kann insbesondere dann ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt ([X.] vom 4.9.2018 - [X.] KR 11/17 R - [X.]E 126, 235 = [X.] 4-2400 § 7a [X.] 10, Rd[X.] 23). Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird ([X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 33).

4. Hinweise auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs 1 [X.]), unständigen Beschäftigung (§ 27 Abs 3 [X.] 1 SGB III) oder das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs 1 [X.]), die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht.

5. Der Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert ([X.] vom [X.] - [X.] R 6/18 R - [X.]E 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 38 f mwN).

6. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 R 6/20 R

19.10.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 26. Februar 2018, Az: S 12 R 6683/15, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 71 Abs 1 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 6/20 R (REWIS RS 2021, 1765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1765

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