Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R

12. Senat | REWIS RS 2019, 6467

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - freiberufliche Pflegefachkraft - Honorarkraft - Dienstleistungsvertrag - fachliches Weisungsrecht der stationären Pflegeeinrichtung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI und dem Heimrecht haben keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Pflegeeinrichtungen tätigen Pflegefachkräften, sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen.

2. Da diese regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung mit sich bringen, müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in jeweils mehrtägigen Einsätzen bei der Klägerin in der [X.] von November 2012 bis Januar 2013.

2

Die Klägerin ist eine zur Versorgung Pflegebedürftiger zugelassene Pflegeeinrichtung. Da im streitigen [X.]raum keine (weiteren) Fachkräfte zur Festanstellung zu finden waren, bediente sie sich in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmern und Honorarkräften (bis zu 85 %). Der Beigeladene zu 1. ist staatlich anerkannter Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Er entschied sich ab September 2012 zur freiberuflichen Tätigkeit, um seine Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern.

3

Die Klägerin schloss mit einer Vermittlungsagentur, die auch der Beigeladene zu 1. beauftragte, einen Vermittlungsvertrag ab. Danach vermittelte die Agentur den Beigeladenen zu 1. "in ein befristetes Arbeitsverhältnis", wobei er als "selbstständige Pflegekraft … für alle Sozialversicherungsabgaben verantwortlich" sei. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. schlossen sodann einen von jenem vorgeschlagenen "Dienstleistungsvertrag" für die [X.] vom 6.11. bis 14.11.2012 und 21.11. bis 28.11.2012. Er enthielt die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1., die vereinbarten Aufträge in eigener Verantwortung auszuüben und die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen. [X.] waren ein fester Stundenlohn (29 Euro, am Wochenende 32,20 Euro und feiertags 35 Euro; eine Nachtzulage ab 20 Uhr von 3,20 Euro) und eine Arbeitszeit von täglich mindestens zehn Stunden bei möglicher Mehrarbeit. Die Klägerin hatte freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und sich nach Absprache um Arbeitskleidung zu kümmern. Für den Fall, dass der Vertrag keine anderen Bestimmungen enthält, wurde die Geltung der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts vereinbart. Für die Folgezeiträume wurden keine schriftlichen Vereinbarungen unterzeichnet, die Vertragsparteien waren sich aber einig, dass die vorgenannten Regelungen gelten sollten.

4

Im Oktober 2013 stellte der Beigeladene zu 1. einen Antrag auf Statusfeststellung. Die Beklagte stellte nach Anhörung gegenüber ihm und der Klägerin fest, dass seine Tätigkeit als Pflegefachkraft in den streitbefangenen Einsatzzeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- ([X.]), Renten- ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem [X.] bestehe (Bescheide vom 27.3.2014, Widerspruchsbescheid vom 16.3.2015).

5

Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass in der Tätigkeit keine Versicherungspflicht bestanden habe (Gerichtsbescheid vom 19.12.2016). Das L[X.] hat den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Vertraglich sei (ergänzend) die Geltung des Arbeitsrechts vereinbart worden und im Vermittlungsvertrag von einem "befristeten Arbeitsverhältnis" die Rede. Der Senat habe Zweifel, ob die Angabe des Beigeladenen zu 1., selbstständig sein zu wollen, tatsächlich ernst zu nehmen sei, da er seine Altersvorsorge bewusst über die Feststellung von Versicherungspflicht betreibe und den "Dienstleistungsvertrag" selbst vorgeschlagen habe. Zwar liege seine Vergütung deutlich über derjenigen angestellter Mitarbeiter, dies relativiere sich aber aufgrund des von der Klägerin geschilderten [X.]. Eine ausdrückliche Regelung zum Weisungsrecht bestehe nicht, der Beigeladene zu 1. sei aber tatsächlich einer fachlichen Überwachung und konkreten Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen. Dies ergebe sich aus den Vorgaben des [X.]B XI, die die Klägerin auch umgesetzt habe. Eine Abweichung von der Pflegeplanung sei dem Beigeladenen zu 1. nur in unwesentlichem Umfang und in diesem auch angestellten Fachkräften möglich. Eine Eingliederung in die [X.] ergebe sich aus der [X.] nach der Dienstplanlegende, der Möglichkeit des Rückgriffs auf das Personal der Klägerin und der Übernahme von Arbeiten nach Bedarf in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern. Auch seien Fehlzeiten des Beigeladenen zu 1. durch das Personal der Klägerin aufgefangen worden. Auf ein unternehmerisches Risiko komme es nicht an, es sei aber auch nicht in relevantem Umfang zu erkennen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs 1 [X.]B IV. Die Auslegung des Dienstleistungsvertrages ergebe den Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren. Es habe dem Beigeladenen zu 1. freigestanden, angebotene Dienste abzulehnen. Er sei auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Ihm seien keine Weisungen erteilt worden, hierfür habe auch keine Rechtsmacht bestanden. Das Leistungserbringerrecht des [X.]B XI bewirke nicht, dass die Tätigkeit als Pflegekraft nur in Beschäftigung erfolgen könne. Insoweit bestehe ein Unterschied zwischen einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht und dem Recht des Auftraggebers auf mangelfreie Leistung. Auch eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liege nicht vor. Die Anpassung an die Struktur des Betriebes ergebe sich bei der stationären Altenpflege aus der Natur der Sache. Das Tätigkeitsfeld einer angestellten Pflegefachkraft unterscheide sich von demjenigen von Freiberuflern und umfasse organisatorische und administrative Aufgaben. Der Beigeladene zu 1. habe nicht an Fortbildungen, Besprechungen oder sonstigen Veranstaltungen der Klägerin teilgenommen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bestimmte Dienste oder eine Mindeststundenzahl je Dienst zu übernehmen und sich ins Schichtsystem einzufügen. Die Arbeitsstunden der jeweiligen Dienste hätten geschwankt, sodass es keine "Fehlzeiten" gebe. Er habe keinen Anspruch auf Krankenbezüge, Erholungsurlaub oder sonstige bezahlte Freistellung gehabt. Er sei nach außen als Selbstständiger aufgetreten. Auch ein Unternehmerrisiko habe mit der Aufnahme eines Kredits, dem zeitlichen Aufwand für [X.] und Rechnungslegung sowie weiteren Kosten vorgelegen. Eine Haftungsbeschränkung wie bei Arbeitnehmern habe nicht bestanden. Schließlich sei die [X.] Indiz einer selbstständigen Tätigkeit.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 19. Dezember 2016 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist nicht begründet. [X.]er [X.]eigeladene zu 1. war in seinen [X.]insätzen als Altenpfleger bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt und deshalb in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig.

[X.]in [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem [X.]eigeladenen zu 1. ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei der Vermittlung des [X.]eigeladenen zu 1. um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde (hierzu A). [X.]as [X.] ist mit § 7 Abs 1 SG[X.] IV und den durch die Rechtsprechung des [X.] hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen Maßstab zur [X.]eurteilung des Vorliegens von [X.]eschäftigung ausgegangen (hierzu [X.]). [X.]ür die [X.]eurteilung einer Tätigkeit als Pflegefachkraft gelten keine abweichenden Maßstäbe (hierzu [X.]). Aufgrund seiner nicht mit Revisionsrügen angegriffenen [X.]eststellungen ist das [X.] zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der [X.]eigeladene zu 1. bei der Klägerin im Streitzeitraum versicherungspflichtig beschäftigt war (hierzu [X.]). [X.]in etwaiger [X.]achkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen [X.]rgebnis (hierzu [X.]). [X.]ie maßgeblichen Vorschriften des Versicherungs- und [X.]eitragsrechts verletzen auch keine Grundrechte der [X.]eteiligten (hierzu [X.]).

A) [X.]in [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem [X.]eigeladenen zu 1. wird nicht schon aufgrund § 10 Abs 1 [X.] Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ([X.]) fingiert. [X.]anach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen [X.]ntleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem [X.]ntleiher und dem Verleiher für den [X.]eginn der Tätigkeit vorgesehenen [X.]punkt als zustande gekommen. Wären die Voraussetzungen der [X.]iktion nach § 10 Abs 1 [X.] [X.] erfüllt, würde die Klägerin damit als Arbeitgeber gelten, dem nach § 28e Abs 1 SG[X.] IV die Zahlungspflicht hinsichtlich des [X.] obläge. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Überlassung zur Arbeitsleistung iS von § 1 Abs 1 [X.] [X.] a[X.] nach den bindenden [X.]eststellungen des [X.] trotz vorhandener [X.]reieckskonstellation nicht gegeben. Insbesondere schuldete die Vermittlungsagentur dem klagenden Pflegeheim nicht die Zurverfügungstellung eines eigenen Arbeitnehmers. [X.]er Vermittlungsvertrag sah vielmehr nur vor, dass der [X.]eigeladene zu 1. in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vermittelt werde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Vermittlungsagentur und dem [X.]eigeladenen zu 1. ein Arbeitsverhältnis bestand, aufgrund dessen dieser der Klägerin zur Arbeitsleistung nach deren Weisungen überlassen wurde. Vielmehr wurden die Hauptleistungspflichten im Verhältnis zwischen Klägerin und [X.]eigeladenem zu 1. zwischen diesen direkt vereinbart, ohne dass die Vermittlungsagentur insoweit eingebunden war.

[X.]) Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 [X.] SG[X.] V, § 1 [X.] [X.] SG[X.] VI, § 20 Abs 1 [X.] [X.] SG[X.] XI und § 25 Abs 1 [X.] SG[X.] III). [X.]eschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SG[X.] IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine [X.]eschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine [X.]ingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige [X.]eschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. [X.]ei einer [X.]eschäftigung in einem fremden [X.]etrieb ist dies der [X.]all, wenn der [X.]eschäftigte in den [X.]etrieb eingegliedert ist und dabei einem [X.], [X.]auer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. [X.]iese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei [X.]iensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. [X.]emgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen [X.]etriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen z[X.] [X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] 12 KR 14/16 R - [X.][X.] 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7 und [X.] Urteil vom 31.3.2017 - [X.] 12 R 7/15 R - [X.][X.] 123, 50 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] <[X.]rziehungsbeistand>; [X.] Urteil vom 30.4.2013 - [X.] 12 KR 19/11 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]3 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen [X.]eschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 20.5.1996 - 1 [X.]vR 21/96 - [X.] 3-2400 § 7 [X.]). [X.]ie Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der [X.]eschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des [X.]inzelfalls als Indizien in [X.]etracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden ([X.] Urteil vom 23.5.2017 - [X.] 12 KR 9/16 R - [X.][X.] 123, 180 = [X.]-2400 § 26 [X.], Rd[X.]4 ).

[X.]ei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den [X.]eteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die [X.]rnsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. [X.]rst auf der Grundlage der so getroffenen [X.]eststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der [X.]eschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende [X.]eurteilung notwendig machen ([X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.][X.] 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7 mwN).

[X.]) [X.]ür die Statuszuordnung einer - hier ausschließlich zu beurteilenden - Tätigkeit als sogenannte Honorarpflegefachkraft in einer stationären Pflegeeinrichtung gelten keine abweichenden Maßstäbe. [X.]erzeit nicht vom [X.] zu entscheiden sind andere Ausprägungen der Tätigkeit als Honorarpflegefachkraft, etwa im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung als Intensiv- oder Anästhesiepfleger oder im Rahmen ambulanter Pflege.

1. [X.]s spielt keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt ist, dass Honorarkräfte im Gesundheitswesen selbstständig tätig sind oder sein können. [X.]ie Abgrenzung zwischen [X.]eschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte [X.]erufs- und Tätigkeitsbilder. [X.]s ist daher möglich, dass ein und derselbe [X.]eruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in [X.]orm der [X.]eschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl dazu [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.][X.] 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 32 mwN ; ferner bereits z[X.] [X.] Urteil vom 25.5.2011 - [X.] 12 R 13/09 R - [X.]-2600 § 2 [X.] Rd[X.] mwN ; [X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.] 12 R 17/09 R - Juris Rd[X.] ; [X.] [X.]eschluss vom 25.7.2011 - [X.] 12 KR 114/10 [X.] - [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.]0-13 ; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 KR 20/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.] ).

2. § 2 [X.] [X.] SG[X.] VI lässt sich keine prinzipielle "Anerkennung" selbstständiger Pflegekräfte durch den Gesetzgeber in dem Sinne entnehmen, dass diese [X.]erufsgruppe generell selbstständig tätig wäre. § 2 [X.] [X.] SG[X.] VI begründet über die [X.]eschäftigtenpflichtversicherung nach § 1 [X.] [X.] SG[X.] VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Altenpfleger wie der [X.]eigeladene zu 1. sind bereits vom Wortlaut der Vorschrift nicht umfasst. [X.]ie Auswahl der [X.]erufsgruppen in § 2 [X.] [X.] bis 8 SG[X.] VI beruht auf einer typisierenden [X.]etrachtungsweise ihrer [X.] Schutzbedürftigkeit, da die [X.]erufsgruppen weitgehend ohne wirtschaftlich bedeutendes eigenes [X.]etriebsvermögen arbeiten und überwiegend auf den [X.]insatz der eigenen Arbeitskraft angewiesen sind ([X.]ichte in [X.]/[X.], SG[X.] VI, Stand Mai 2019, § 2 Rd[X.] 5). [X.]er [X.]egriff der Pflegepersonen in [X.] geht davon aus, dass es sich grundsätzlich um weisungsabhängige (und insoweit arbeitnehmerähnliche) Tätigkeiten handelt, da sie aufgrund ärztlicher Verordnung verrichtet werden (vgl [X.]T-[X.]rucks 11/4124 [X.]49; [X.] Urteil vom 30.1.1997 - 12 RK 31/96 - [X.] 3-2600 § 2 [X.]). [X.]ie Vorschrift setzt es als möglich voraus, dass die erfassten Pflegepersonen selbstständig tätig sein können, fingiert oder vermutet dies aber nicht allein aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten.

[X.]) [X.]as [X.] hat ausgehend von den Maßstäben zur [X.]eurteilung des Vorliegens von [X.]eschäftigung eine zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen. [X.]abei ist für die [X.]eurteilung auf die jeweiligen [X.]inzeleinsätze abzustellen, die nach den [X.]eststellungen des [X.] separat vertraglich vereinbart wurden. [X.]ine Rahmenvereinbarung, uU mit einer verpflichtenden Abrufmöglichkeit und -bereitschaft, bestand nicht.

1. Zur tatsächlichen [X.]urchführung der Vertragsbeziehung hat das [X.] festgestellt, dass der [X.]eigeladene zu 1. bei der Klägerin in seinen [X.]insätzen in der Regel täglich zehn Stunden von 6.15 Uhr bis 17.15 Uhr oder von 10.45 Uhr bis 21.45 Uhr arbeitete. [X.]ie erbrachten Stunden ließ er sich von einer [X.]evollmächtigten der Klägerin abzeichnen. Zu [X.]eginn seines ersten [X.]insatzes wurde er in die örtlichen Gegebenheiten eingewiesen. [X.]r wohnte in einem Apartment der [X.]inrichtung und wurde vor Ort durch die [X.]inrichtungsküche verpflegt. [X.]ei Arbeitsbeginn im [X.]rühdienst konnte er sich einen von zwei Wohnbereichen bzw die zu pflegenden [X.]ewohner aussuchen. Wünsche der [X.]ewohner, wie etwa nicht durch eine männliche Pflegekraft gepflegt zu werden, fanden [X.]erücksichtigung. [X.]ei einem späteren [X.]eginn übernahm er die Pflege der noch unversorgten Personen nach aktuellem [X.]edarf. Sofern eine andere [X.]achkraft anwesend war, sprach er sich mit dieser über die Arbeiten ab. [X.]ie Arbeits- und [X.] waren vorhanden, eigene Mittel setzte der [X.]eigeladene zu 1. nicht ein. [X.]r trug seine eigene Arbeitskleidung und ein Namensschild, das ihn als selbstständige Pflegekraft auswies, und stellte sich den [X.]ewohnern auch so vor. Seine Verrichtungen und bestimmte Vorgänge dokumentierte er in der von der Klägerin geführten Pflegedokumentation. [X.]ei [X.]edarf konnte er um Unterstützung anderer Mitarbeiter bitten. Reinigungsarbeiten führte er nicht durch, diese übernahmen Hilfskräfte oder [X.]remddienstleister. Sofern seine Arbeitszeit zu den regulären [X.]ienstübergaben begann, nahm er an diesen teil, anderenfalls wurden die Informationen von und an die anwesende Pflegefachkraft weitergegeben. [X.]ei Abwesenheitszeiten wurden die [X.]ewohner durch eine andere diensthabende Pflegefachkraft versorgt.

[X.]ie festangestellten Mitarbeiter trugen einheitliche, von der Klägerin gestellte [X.]ienstkleidung mit einem Logo der Unternehmensgruppe. Im streitigen [X.]raum betrugen die von der Klägerin gezahlten Stundenlöhne für eine angestellte examinierte [X.]achkraft zwischen 12,69 [X.]uro und 14,06 [X.]uro im Jahr 2012 bzw 13,27 [X.]uro und 15,58 [X.]uro im Jahr 2013 zuzüglich Zuschlägen für Nachtdienste (2 [X.]uro), Sonntagsarbeit (3 [X.]uro) und [X.]eiertage (4 [X.]uro). [X.]ie Klägerin führte einen [X.]ienstplan mit [X.], der auch eine Auswahl von [X.]insatzzeiten vorsah, die nur für Honorarkräfte vorgesehen waren und den von diesen Kräften häufig gewünschten [X.]insatz von mindestens zehn Stunden ermöglichten. [X.]ür jeden einzelnen [X.]ewohner erstellte die Klägerin durch ihre angestellten [X.]achkräfte einen individuellen Plan über Pflege- und [X.]ehandlungsleistungen und führte eine von der jeweiligen Pflegefachkraft auszufüllende [X.]okumentation. Zur Überwachung war eine verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt, die die Pflegequalität durch Visiten, [X.], Rundgänge und [X.]inblick in die [X.]okumentation sicherstellte.

[X.]er [X.]eigeladene zu 1. nahm zu [X.]eginn seiner selbstständigen Tätigkeit einen Kredit von 5000 [X.]uro auf. [X.]r schloss eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, eine Haftpflichtversicherung (Jahresbeitrag 208,25 [X.]uro) und eine Rechtsschutzversicherung (Monatsbeitrag 35 [X.]uro) ab. [X.]r versicherte sich freiwillig bei der zuständigen [X.]erufsgenossenschaft als Unternehmer. [X.]ine Altersvorsorge betrieb er nicht, sondern beantragte für alle Auftragsverhältnisse die [X.]eststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status, was ausnahmslos zur [X.]eststellung von Versicherungspflicht auch in der [X.] führte. Zu [X.]eginn seiner Tätigkeit stattete er sich mit eigener Arbeitskleidung für 200 [X.]uro aus und schaffte einen [X.]omputer für 600 [X.]uro an. Steuerlich machte er Reise-, Telefon- und Kfz-Kosten geltend.

2. Ausgehend von diesen [X.]eststellungen ist das [X.] zu Recht zu dem [X.]rgebnis gekommen, dass die Indizien für eine abhängige [X.]eschäftigung des [X.]eigeladenen zu 1. überwiegen.

a) [X.]ie vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem [X.]eigeladenen zu 1. enthalten widersprüchliche Angaben. [X.]inerseits haben die Vertragsparteien ausdrücklich einen "[X.]ienstleistungsvertrag" geschlossen und den [X.]eigeladenen zu 1. als "freien Mitarbeiter" bezeichnet. Andererseits haben sie ergänzend die Geltung der "allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts" vereinbart. Zudem hat die Klägerin mit der Vermittlungsagentur die Vermittlung der Pflegefachkraft "in ein befristetes Arbeitsverhältnis" vereinbart. Selbst wenn zugunsten der Vertragsparteien unterstellt wird, dass die Auslegung der vertraglichen [X.]estimmungen einen Willen zur Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit ergibt, ist dies nicht entscheidend. [X.]enn wenn - wie vorliegend - [X.]ivergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 12 RK 63/79 - [X.][X.] 51, 164 = [X.] 2400 § 2 [X.]6 = Juris Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 30.10.2013 - [X.] 12 KR 17/11 R - Juris Rd[X.]8 ).

b) [X.]ei der Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit von Pflegefachkräften in stationären Pflegeeinrichtungen [X.]esonderheiten aufweist. [X.]eshalb können einzelne Gesichtspunkte, die sonst eine Tätigkeit als abhängig oder selbstständig kennzeichnen, von vornherein nicht als ausschlaggebende Abgrenzungsmerkmale herangezogen werden. Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer [X.] absolviert haben, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und [X.]edürfnisse der zu pflegenden Personen zu reagieren. [X.]araus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. [X.]ie [X.]erufsausbildung zum Altenpfleger befähigt zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege alter Menschen (vgl § 3 des noch anwendbaren [X.] - [X.] vom [X.] - [X.]G[X.]l I 1690). [X.]ieses Merkmal kennzeichnet [X.]achkräfte gegenüber Pflegehilfskräften ([X.]ickmann, Heimrecht, 11. Aufl 2014, Abschn G Rd[X.]5) und prägt das [X.]erufsbild unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen Status. Umgekehrt kann nicht allein wegen der [X.]enutzung von [X.]inrichtungen und [X.]etriebsmitteln des Pflegeheimes eine abhängige [X.]eschäftigung angenommen werden.

c) [X.]er Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die [X.]rbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SG[X.] XI und dem jeweiligen Heimrecht des [X.] haben zwar keine zwingende, übergeordnete und determinierende Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären [X.]inrichtungen tätigen Pflegefachkräften. [X.]ntsprechendes hat der [X.] für ein Zulassungserfordernis in der ambulanten Versorgung und für die entsprechenden Vorgaben für Leistungserbringung und -abrechnung im Krankenhaus bereits entschieden. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 KR 20/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] ; [X.] Urteil vom 4.9.2018 - [X.] 12 KR 11/17 R - [X.]-2400 § 7a [X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.][X.] vorgesehen; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 11/18 R - , zur Veröffentlichung in [X.][X.] und [X.] vorgesehen).

[X.]ie Zulassung einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgt durch Abschluss eines Versorgungsvertrages, der den Versorgungsauftrag konkret bestimmt (§§ 72, 73 SG[X.] XI). Nach § 71 Abs 2 [X.] SG[X.] XI muss bei stationären Pflegeheimen - wie nach § 71 Abs 1 SG[X.] XI bei ambulanten Pflegediensten - die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen. [X.]ies bedeutet, dass eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und auch wirksam wahrnehmen können muss. [X.]as ist der [X.]all, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre [X.]urchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem [X.]inzelfall gesondert zu erhebenden [X.]edarfs. [X.]iese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden ([X.] Urteil vom 22.4.2009 - [X.] 3 P 14/07 R - [X.][X.] 103, 78 = [X.]-3300 § 71 [X.], Rd[X.], 19). [X.]er [X.] muss nicht entscheiden, ob eine verantwortliche Pflegefachkraft ihre pflegerische Gesamtverantwortung nur dann effektiv wahrnehmen kann, wenn ihr eine Weisungsbefugnis gegenüber den einzelnen Pflegekräften bei der Ausübung von deren Pflegetätigkeiten zusteht und ob dies stets ein [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen Pflegekräften und Pflegedienst voraussetzt (so für einen ambulanten Pflegedienst [X.] [X.]eschluss vom 17.3.2015 - [X.] 3 P 1/15 S ua - Juris Rd[X.]; Wahl in [X.]/Voelzke, jurisPK-SG[X.] XI, 2. Aufl 2017, § 71 Rd[X.] und 16; [X.] in [X.] Komm, SG[X.] XI, Stand [X.]ezember 2016, § 71 Rd[X.]5; [X.]ickmann, Heimrecht, 11. Aufl 2014, Abschn H SG[X.] XI, § 71 Rd[X.] 5; [X.]/[X.], NZ[X.]016, 931 ff). Jedenfalls setzt das SG[X.] XI einen hohen Organisationsgrad zur Qualitätssicherung voraus. Auch das Heimrecht sieht in § 6 des während des [X.] noch anwendbaren Heimgesetzes für [X.]aden-Württemberg (vom [X.] - G[X.]l 169; seit [X.] vgl § 10 des Wohn-, Teilhabe- und [X.] [X.]aden-Württemberg vom 20.5.2014 - G[X.]l 241) für den [X.]etrieb einer stationären [X.]inrichtung strenge Vorgaben hinsichtlich der Kontrolle und Verantwortlichkeit des [X.]etreibers für Struktur-, Prozess- und [X.]rgebnisqualität vor, die durch die Heimaufsicht kontrolliert werden. [X.]iese regulatorischen Rahmenbedingungen haben im Regelfall die [X.]ingliederung von Pflegefachkräften in die [X.] der stationären Pflegeeinrichtung zur [X.]olge. [X.]ür eine nur ausnahmsweise in [X.]etracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen daher gewichtige Indizien bestehen.

d) [X.]er [X.]eigeladene zu 1. unterlag einem Weisungsrecht der Klägerin und war darüber hinaus in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in den [X.]etriebsablauf des Pflegeheimes eingegliedert.

Weisungsgebundenheit und [X.]ingliederung in den [X.]etrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. [X.]ine [X.]ingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. [X.]ie in § 7 Abs 1 [X.] SG[X.] IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer [X.]eschäftigung und keine abschließenden [X.]ewertungskriterien (vgl auch [X.]T-[X.]rucks 14/1855 S 6). So hat der [X.] bereits 1962 im [X.] an die Rspr des [X.]AG zu [X.]hefärzten ([X.]AG[X.] 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog [X.]iensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. [X.]ennoch kann die [X.]ienstleistung in solchen [X.]ällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des [X.]etriebes erhält, in deren [X.]ienst die Arbeit verrichtet wird. [X.]ie Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen [X.]ällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" ([X.] Urteil vom [X.] - [X.][X.] 16, 289, 294 = [X.] [X.] zu § 165 RVO - ). [X.]iese Grundsätze können auch auf ausgebildete [X.]achkräfte in verantwortungsvollen und von [X.]igenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung kommen. [X.]er Gesetzgeber hat das vom [X.] entwickelte Kriterium der Weisungsgebundenheit wie das der [X.]ingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers in § 7 Abs 1 [X.] SG[X.] IV ausdrücklich aufgegriffen.

Auch wenn die Weisungsgebundenheit des [X.]eigeladenen zu 1. bei der [X.]urchführung der jeweiligen [X.]ienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht völlig entfallen. [X.]rgeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die [X.]remdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt ([X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.][X.] 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] ). [X.]er konkrete Inhalt, die [X.]urchführung und die [X.]auer der vom [X.]eigeladenen zu 1. geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften der näheren Konkretisierung zumindest insoweit, als er für die Tätigkeit in einem bestimmten Wohnbereich eingeteilt werden und seine Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern erbringen musste.

Auch die [X.]ingliederung in die Arbeitsabläufe der klagenden Pflegeeinrichtung hat das [X.] fehlerfrei festgestellt. Jedenfalls, wenn eine Pflegefachkraft eine von der stationären Pflegeeinrichtung geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von diesem vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die [X.]etriebsmittel des Pflegeheimes nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet, ist sie in der Regel in einer ihre Tätigkeit prägenden Art und Weise fremdbestimmt in den [X.]etrieb des Pflegeheimes eingegliedert. [X.]er [X.]eigeladene zu 1. hat die [X.]ewohner des Pflegeheimes gepflegt, wobei der gesamte organisatorische Rahmen vom [X.]rstkontakt über die arbeitsteilige Pflege und [X.]etreuung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in der Hand der Klägerin lag und von dieser vorgegeben wurde. [X.]er [X.]etriebsablauf folgte einem [X.]ienstplan mit [X.], in die die Pflegefachkraft sich einordnete. Auch wenn der [X.]ienstplan eine Auswahl von [X.]insatzzeiten vorsah, die ausschließlich für Honorarkräfte vorgesehen waren und längere [X.]insätze ermöglichten, waren sie gleichwohl in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen. Auch innerhalb des [X.] war der [X.]eigeladene zu 1. in die strukturierten [X.]etriebsabläufe eingegliedert. [X.]ie Arbeits- und [X.] wurden ihm im Wesentlichen gestellt. Zur Überwachung war eine verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt, die für die Sicherstellung der Pflegequalität durch Visiten, [X.], Rundgänge und [X.]inblick in die [X.]okumentation verantwortlich war. [X.]er [X.]eigeladene zu 1. hat im Rahmen dieser [X.]etriebsstruktur - nicht anders als bei dem klagenden Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte - seine Arbeitskraft eingesetzt. [X.]r hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Pflegefachkräften - keine ins Gewicht fallende [X.]reiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen [X.]ienstes. [X.]ies gilt auch, soweit er sich die zu pflegenden Personen aussuchen konnte. Sein Auswahlrecht beschränkte sich notwendig auf den Kreis der im Pflegeheim befindlichen Personen. Zusätzlich war es dadurch limitiert, dass er in jedem [X.]all eine bestimmte Gruppe von Pflegebedürftigen innerhalb des Abrechnungszeitraums zu pflegen hatte. Mit anderen Worten konnte er sich also nicht entscheiden, überhaupt niemanden zu pflegen. [X.]ie Tatsache, dass er etwa Reinigungsarbeiten nicht durchführte, kann keine ausschlaggebende Gestaltungsfreiheit begründen. [X.]iese [X.]eschränkung der Aufgaben ist vielmehr [X.]olge des vereinbarten Tätigkeitsprofils.

e) [X.]as [X.] hat auch keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und [X.]ingliederung des [X.]eigeladenen zu 1. auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können. Insbesondere trug der [X.]eigeladene zu 1. kein nennenswertes Unternehmerrisiko. [X.]a er einen festen Lohn für geleistete Stunden erhalten hat, trug er zu keinem [X.]punkt das Risiko, für seine Arbeit bzw die [X.]ereitschaft hierzu nicht entlohnt zu werden. [X.]ür ihn bestand auch nicht die [X.]hance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und [X.]rtrag zu seinen Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im [X.] erhielt er für seine Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. [X.]a es auch lediglich auf eine [X.]etrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in [X.]etracht kommende Risiko des [X.]eigeladenen zu 1., von der [X.]inrichtung keine weiteren [X.]olgeaufträge zu bekommen, für die [X.]rage seines Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. [X.]r setzte lediglich in geringem Umfang mit Arbeitskleidung, einem [X.]omputer, Reise-, Telefon- und Kfz-Kosten eigene [X.]etriebsmittel ein. [X.]en [X.]eststellungen des [X.] ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass diese gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft sowie eingesetzt wurden. Selbst wenn dies der [X.]all wäre, würden die Anschaffungen aber kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko begründen. [X.]ies gilt auch für den Abschluss von Versicherungen, mit denen der [X.]eigeladene zu 1. Rahmenbedingungen für eine selbstständige Tätigkeit schuf, die aber für sich genommen zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit selbst führen. [X.]s spielt auch keine entscheidende Rolle, dass er durch Arbeitskleidung und Namensschild als freiberufliche Pflegekraft auftrat und sich auch so vorstellte. [X.]ie Wahrnehmung der Tätigkeit durch [X.]ritte ist für die rechtliche [X.]ewertung der [X.]ingliederung ohne [X.]elang ([X.] Urteil vom 28.9.2011 - [X.] 12 R 17/09 R - Juris Rd[X.]3 ).

f) [X.]ür die Abgrenzung ist es nicht von [X.]edeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurzfristige und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt. [X.]ine versicherungspflichtige [X.]eschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. [X.]azu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit ([X.] Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - [X.] 2200 § 1227 [X.]9 = Juris Rd[X.] ; [X.] Urteil vom 30.6.2009 - [X.] 2 U 3/08 R - Juris Rd[X.]9 ). [X.]ine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich ([X.] Urteil vom 31.3.2017 - [X.] 12 R 7/15 R - [X.][X.] 123, 50 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 35 <[X.]rziehungsbeistand>). [X.]as Sozialversicherungsrecht ordnet Versicherungspflicht nicht nur für unbefristete [X.]auerbeschäftigungen an. Vielmehr sind - sofern die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind - auch zeitlich befristete Arbeitseinsätze der Sozialversicherungs- und [X.]eitragspflicht unterworfen. [X.]ür unständig [X.]eschäftigte sieht das Sozialversicherungsrecht ebenfalls spezielle Regelungen vor, ohne generell Versicherungsfreiheit anzuordnen (vgl für das Recht der Arbeitsförderung und die [X.] § 27 Abs 3 [X.] SG[X.] III, § 163 Abs 1 SG[X.] VI). [X.]ine zusätzlich hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit hat lediglich für die Kranken- und Pflegeversicherung [X.]edeutung (§ 5 Abs 5 SG[X.] V, § 20 Abs 1 [X.] SG[X.] XI).

g) [X.]twas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der [X.]eigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig war oder hierzu grundsätzlich bereit war. [X.]ine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z[X.] einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen ([X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.][X.] 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]8). Solche Umstände hat das [X.] nicht festgestellt. Zwar hat der [X.] entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche [X.]ispositionsfreiheit in [X.]ezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt ([X.] Urteil vom 4.9.2018 - [X.] 12 KR 11/17 R - [X.]-2400 § 7a [X.]0 Rd[X.]3, auch zur Veröffentlichung in [X.][X.] vorgesehen). [X.]as gilt aber nicht, wenn - wie hier - die [X.]ispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die [X.]eurteilung auf den jeweiligen [X.]inzelauftrag abgestellt wird.

h) [X.]ie [X.] ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl [X.] Urteil vom 31.3.2017 - [X.] 12 R 7/15 R - [X.][X.] 123, 50 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 50 <[X.]rziehungsbeistand>), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Sie ist als Ausdruck des [X.]ns zu werten. [X.]em Willen der Vertragsparteien kommt nach der Rechtsprechung des [X.]s jedoch generell nur dann überhaupt eine potentielle [X.]edeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine [X.]eschäftigung sprechen (vgl [X.] Urteil vom 13.7.1978 - 12 RK 14/78 - [X.] 2200 § 1227 [X.]7 S 38 f; zur Situation eines non-liquet [X.] Urteil vom 14.3.2018 - [X.] 12 R 3/17 R - [X.][X.] 125, 177 = [X.]-2400 § 7 [X.] 36, Rd[X.]3 ; [X.] in Küttner, Personalbuch, 26. Aufl 2019, Arbeitnehmer <[X.]egriff> Rd[X.] 82). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte [X.] überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. [X.]abei ist das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die potentielle [X.]edeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl [X.]AG Urteil vom [X.] - 5 [X.] - AP [X.]21 zu § 611 [X.]G[X.] Abhängigkeit - Juris Rd[X.] 33; [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.][X.] 120, 99 = [X.]-2400 § 7 [X.], Rd[X.]6 ).

[X.]iese [X.]inschränkung der indiziellen [X.]edeutung der [X.] ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in [X.] zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. [X.]en [X.]eteiligten steht keine [X.]ispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig [X.]eschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. [X.]benso führt eine überlegene Verhandlungsposition von [X.] schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher [X.]igenvorsorge aus den [X.] entlassen wären. [X.]as Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig [X.]eschäftigten. [X.]ieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim [X.]inzelnen im Laufe der [X.] wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben ([X.] Urteil vom 10.9.1975 - 3/12 RK 6/74 - [X.][X.] 40, 208, 209 = [X.] 2200 § 169 [X.] [X.] = Juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 12 RA 2/99 R - [X.] 3-2600 § 2 [X.] 5 S 32 = Juris Rd[X.]9; [X.] in Küttner, Personalbuch, 26. Aufl 2019, Arbeitnehmer <[X.]egriff> Rd[X.] 57).

[X.]) [X.]in etwaiger [X.]achkräftemangel im Gesundheitswesen ändert nichts an dem gefundenen [X.]rgebnis. [X.]ür Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte [X.]eschäftigte zu gewinnen, und [X.]rfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche [X.]inordnung einer Tätigkeit nicht relevant (vgl auch [X.]erchtold, 26. [X.] 2014, 241, 254). [X.]ies gilt selbst für etwaige Versorgungsprobleme im Gesundheitswesen. [X.]ntsprechende Tatsachen sind ungeachtet dessen weder vom [X.] festgestellt worden noch sind sie offenkundig. [X.]a der [X.] in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren über die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger [X.]eschäftigung und in der [X.]olge Versicherungspflicht bei verschiedenen Gesundheitsberufen zu entscheiden hatte, hat er rein informatorisch zur Sammlung von [X.] eine [X.]efragung und Anhörung von Verbänden und Kostenträgern durchgeführt. [X.]araus haben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der flexible [X.]insatz von Honorarkräften im Gesundheitswesen für die Aufrechterhaltung der Versorgung unerlässlich wäre. [X.]inden [X.]inrichtungen der [X.]aseinsvorsorge wie Pflegeheime nicht genügend Personal, das bereit ist, ein Arbeitsverhältnis mit dem Pflegeheim einzugehen, weil die Arbeitsbedingungen als nicht attraktiv angesehen werden ([X.]ezahlung, Arbeitszeiten, Schicht- und sonstige [X.]ienste), können Pflegeheime und Pflegefachkräfte die insoweit bestehenden Probleme aber nicht dadurch lösen, dass sie einen Honorarvertrag vereinbaren. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer [X.] gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden.

[X.]) [X.]ie einschlägigen gesetzlichen [X.]estimmungen des Versicherungs- und [X.]eitragsrechts verletzen keine Grundrechte der Klägerin und des [X.]eigeladenen zu 1.

1. [X.]er Schutzbereich der [X.]erufsfreiheit in Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht nicht berührt.

a) [X.]ür Steuer- und Abgabevorschriften ist seit langem anerkannt, dass sie nur dann an Art 12 Abs 1 GG zu messen sind, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Ausübung eines [X.]erufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Hat eine Vorschrift hingegen keine [X.]erufs-, sondern [X.]eitragspflichten zum Gegenstand, steuert der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des [X.]erufs ([X.]VerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 [X.]vR 131/13 ua - [X.]VerfGK 20, 327, 331 = Juris Rd[X.]8; [X.]VerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00 - [X.]-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]7). § 7 Abs 1 [X.] SG[X.] IV regelt keine [X.]erufspflichten, sondern allgemein die Merkmale der [X.]eschäftigung als Grundlage der Versicherungs- und [X.]eitragspflicht. Selbst wenn nach den Umständen des [X.]inzelfalls manche [X.]ienstleistungen praktisch nur in [X.]orm einer abhängigen [X.]eschäftigung verrichtet werden können, wird Art 12 GG dadurch nicht verletzt ([X.] [X.]eschluss vom 11.5.1993 - 12 [X.]K 62/91 - Juris Rd[X.] 3).

b) Auch die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit wird durch die sozialversicherungsrechtliche [X.]inordnung einer konkreten Tätigkeit nicht beschnitten. Maßstab ist auch insoweit Art 12 Abs 1 GG; das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art 2 Abs 1 GG tritt im [X.]ereich beruflicher [X.]etätigung als Prüfungsmaßstab zurück ([X.]VerfG [X.]eschluss vom 23.10.2013 - 1 [X.]vR 1842/11 ua - [X.]VerfG[X.] 134, 204 Rd[X.] 67). Welchen vertraglichen Inhalt ein Arbeitsverhältnis haben soll, wird durch die [X.]rage nach der [X.]eitragspflichtigkeit der vereinbarten und praktizierten Tätigkeit jedoch nicht berührt.

2. [X.]ie gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener [X.]eitragspflichten ist zwar ein [X.]ingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 18.2.1998 - 1 [X.]vR 1318/86 ua - [X.]VerfG[X.] 97, 271, 286 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 7; [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 558/99 - [X.]VerfG[X.] 109, 96, 111 = [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 38). [X.]eschränkungen des Rechts auf freie [X.]ntfaltung der Persönlichkeit sind jedoch im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. Im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen [X.]reiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl [X.]VerfG[X.] 29, 221, 235 = [X.] [X.] 7 zu Art 2 GG; [X.]VerfG[X.] 44, 70, 89 = [X.] 5420 § 94 [X.] [X.] f). [X.]ie Sozialversicherungspflicht dient dabei einem legitimen Zweck und ist geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie schützt - wie bereits ausgeführt - neben den [X.]etroffenen selbst auch die Allgemeinheit vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft (vgl [X.]VerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 [X.]vR 2204/00 - [X.]-2600 § 2 [X.]0 Rd[X.]). [X.]er Gesetzgeber darf dabei einen generalisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den [X.]ienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese [X.]eschäftigung zur [X.]rlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind (vgl [X.]VerfG[X.] 18, 257, 270 f = [X.] [X.] 55 zu Art 3 GG; [X.]VerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 [X.]vR 945/95 - [X.]-2600 § 7 [X.] Rd[X.]3 = Juris Rd[X.]2).

G) [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

H) [X.]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 12 R 6/18 R

07.06.2019

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Konstanz, 19. Dezember 2016, Az: S 4 R 882/15, Gerichtsbescheid

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 2 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 71 Abs 1 SGB 11, § 71 Abs 2 Nr 1 SGB 11, § 72 SGB 11, § 73 SGB 11, § 6 HeimG BW vom 11.05.2010, § 10 WohnteilhG BW, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R (REWIS RS 2019, 6467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6467

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5 AZR 332/09

1 BvR 558/99

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