Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 17/19 R

12. Senat | REWIS RS 2021, 1768

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - ambulante Pflegekraft - Pflege eines privat pflegeversicherten Wachkomapatienten - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit


Leitsatz

Wesentlich für die Einordnung einer ambulanten Pflegekraft als versicherungspflichtige Beschäftigte ist, dass sie entsprechend den regulatorischen Rahmenbedingungen in den organisatorischen Rahmen und die Arbeitsabläufe des gesamtverantwortlichen Pflegedienstes eingegliedert ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in jeweils mehrtägigen Einsätzen als ambulante Pflegehelferin für die [X.]eigeladene zu 1. (im Folgenden [X.]eigeladene) in der [X.] bis Oktober 2013.

2

Die [X.]eigeladene betreibt einen zugelassenen Pflegedienst in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin ([X.]) mit der Zusatzqualifikation zur Absaugung, Wundversorgung und Port-Versorgung von Patienten mit [X.]. Sie bietet auf dem Gebiet der ambulanten Krankenpflege Leistungen als "Pflege mit Fachwissen und Herz, Inhaberin [X.]" an. Mit [X.]escheid vom 21.3.2013 stellte die [X.] Nord fest, dass die "seit dem 1.11.2012 ausgeübte selbstständige Tätigkeit als examinierte [X.]" nach § 2 [X.][X.] VI nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) führe.

3

Über die Firma [X.], die Personalvermittlung im Gesundheitswesen über eine Online-Plattform betreibt, schlossen die Klägerin und die [X.]eigeladene fünf von der Firma [X.] unter deren [X.]riefkopf erstellte schriftliche Verträge über jeweils zeitlich begrenzte Pflegeeinsätze. Danach sollte die als "Freiberufler" bezeichnete Klägerin im vereinbarten Zeitraum mindestens 12 Stunden pro Tag als Pflegehelferin nach Absprache tätig werden. Tatsächlich betreute sie ausschließlich einen privat pflegeversicherten Wachkomapatienten mit [X.] im Wechsel mit zwei weiteren "Freiberuflern" sowie zwei [X.]eschäftigten der [X.]eigeladenen rund um die Uhr in seiner Wohnung. Die [X.]eigeladene erstellte die Dienstpläne und koordinierte die Schichten, zu deren [X.]eginn und Ende eine mündliche Übergabe erfolgte. Die Klägerin hatte außerdem das von der [X.]eigeladenen bereitgestellte Dokumentationssystem zu nutzen. Ein persönlicher Kontakt mit der verantwortlichen Pflegekraft der [X.]eigeladenen kam nicht zustande. Die Klägerin verwendete eigene Arbeitsmittel (z[X.] Handschuhe, Handdesinfektionsmittel, [X.]lutdruckmessgerät, Sauerstoffsättigungsmessgerät) und solche des Patienten oder der Pflegeversicherung. Sie trug eigene [X.]erufsbekleidung mit ihrem Firmennamen, nutzte für alle Fahrten das eigene Auto und wohnte während der Einsätze in einer von der [X.]eigeladenen für diesen Zweck angemieteten und finanzierten Wohnung. Die vorgesehene Vergütung betrug einschließlich Provision und Umsatzsteuer 25,26 Euro pro Stunde zuzüglich bestimmter Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge. Die entsprechenden Rechnungen erstellte die Firma [X.] für die Klägerin. Die [X.]eigeladene überwies den Rechnungsbetrag auf ein Konto der [X.], die das Geld nach Abzug der vereinbarten Provision an die Klägerin auskehrte. Für die Einsätze leistete die [X.]eigeladene eine Vergütung von insgesamt 20 935,42 Euro.

4

Im Juni 2013 stellte die [X.]eigeladene bei der [X.]eklagten einen Antrag auf Statusfeststellung. Nach Anhörung stellte die [X.]eklagte gegenüber der [X.]eigeladenen und der Klägerin fest, dass diese ihre Tätigkeit für die [X.]eigeladene seit dem [X.] im Rahmen eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses ausübe und beginnend mit diesem Datum Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), [X.] und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe ([X.]escheide vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2014).

5

Das [X.] hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und antragsgemäß festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin als [X.] für die [X.]eigeladene vom [X.] bis zum 10.10.2013 nicht im Rahmen eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und keine Versicherungspflicht bestanden habe (Urteil vom 11.1.2018).

6

Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] und die Verwaltungsentscheidung geändert. Es hat festgestellt, dass die Klägerin nur in den Zeiträumen vom 4. bis 13.6., 23.6 bis 5.7., 14. bis 21.7., 28.7. bis 7.8., 14. bis 24.8., 2. bis 12. und 19. bis 30.9. sowie 3. bis 10.10.2013 versicherungspflichtig gewesen sei. Im Übrigen hat es die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Die Verwaltungsentscheidung sei insoweit rechtswidrig, wie Versicherungspflicht für Zeiten außerhalb der Einzeleinsätze festgestellt worden sei. Während der Einzeleinsätze habe zutreffend ein abhängiges [X.]eschäftigungsverhältnis vorgelegen. Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sei nicht gegeben. Die Rechtsprechung des [X.][X.] zur regelmäßigen Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die [X.] sowie von Pflegefachkräften in diejenige der stationären Pflegeeinrichtungen lasse sich auf den Fall der ambulanten Pflege übertragen. Als zugelassener Pflegedienst unterliege die [X.]eigeladene umfassenden regulatorischen Vorgaben, die einen maßgeblichen Einfluss insbesondere ihrer verantwortlichen Pflegefachkraft auf die Tätigkeit aller eingesetzten Kräfte voraussetze. Die Pflege habe hier zudem ein gesteigertes Maß an Organisation durch die [X.]eigeladene verlangt, weil diese aufgrund der vereinbarten Rund-um-die-Uhr-[X.]etreuung mittels Dienstplänen einen Schichtbetrieb in der Wohnung des Patienten habe aufrechterhalten müssen. In diese Schichten habe sich die Klägerin eingeordnet und mit den [X.]eschäftigten der [X.]eigeladenen arbeitsteilig zusammengewirkt. Die Verhältnisse während der Durchführung der Einzelaufträge würden die ausnahmsweise Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht rechtfertigen (Urteil vom 24.9.2019).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung von § 7 Abs 1 [X.][X.] IV. Aus der Vertragsgestaltung ergebe sich der Wille der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren. Die Klägerin habe keinen [X.] der [X.]eigeladenen unterlegen, sondern habe aufgrund ihres Fachwissens eigene Entscheidungen getroffen. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation der [X.]eigeladenen eingebunden gewesen, denn die Pflegeleistung sei weit entfernt vom Sitz der [X.]eigeladenen in der Wohnung des Patienten erbracht worden. Dieser Arbeitsort habe sich ebenso wie die konkreten Tätigkeiten aus dem [X.]etreuungsbedarf und der Natur der Sache ergeben. Die Argumentation des L[X.] führe dazu, dass eine selbstständige Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr möglich sei, sodass die [X.]erufsfreiheit betroffen sei.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. September 2019 zu ändern und die [X.]erufung der [X.]eklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2018 insgesamt zurückzuweisen.

9

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die [X.]eigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). [X.]as [X.] hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in ihren [X.] für die [X.]eigeladene der Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Insoweit ist der [X.]escheid vom [X.] in der Gestalt des Wi[X.]pruchsbescheids vom 17.3.2014 (§ 95 SGG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

[X.]ie Klägerin kann sich gegenüber der [X.]eklagten nicht auf die im [X.]escheid vom 21.3.2013 enthaltene Feststellung der Versicherungsfreiheit in der [X.] aufgrund selbstständiger Tätigkeit berufen (A). Ein [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]eigeladenen ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei der Vermittlung der Firma [X.] um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handeln würde ([X.]). [X.]as [X.] ist mit § 7 SG[X.] IV und den durch die Rechtsprechung des [X.]SG hierzu aufgestellten Grundsätzen vom richtigen [X.]eurteilungsmaßstab ausgegangen ([X.]) und hat eine zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen ([X.]). [X.]ie Versicherungspflicht wird weder durch bundesgesetzliche (E) noch grundgesetzliche Vorschriften (F) ausgeschlossen.

A. [X.]er Statusfeststellung der [X.]eklagten steht der [X.]escheid der [X.]RV Nord vom 21.3.2013 nicht entgegen. [X.]ie Feststellung des (Nicht-) [X.]estehens einer Versicherungspflicht in der [X.] der Selbstständigen nach § 2 SG[X.] VI, die zusätzlich zur Annahme von Selbstständigkeit das Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale (vgl § 2 Satz 1 [X.] 1 bis 9 SG[X.] VI) voraussetzt, unterscheidet sich von dem Prüfungs- und Regelungsgegenstand des - allein in der Zuständigkeit der [X.]RV [X.]und liegenden - Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs 1 Satz 1 SG[X.] IV (vgl [X.]SG Urteil vom 30.10.2013 - [X.] 12 KR 17/11 R - juris Rd[X.] 21 mwN; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 12 KR 87/12 [X.] - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 7). Eine [X.]indungswirkung hinsichtlich des bloßen [X.]egründungselements der Selbstständigkeit tritt nicht ein (vgl entsprechend zu § 7a SG[X.] IV [X.]SG Urteil vom 26.2.2019 - [X.] 12 R 8/18 R - juris Rd[X.] 21 mwN). Unabhängig davon bezieht sich das Statusfeststellungsverfahren stets auf eine konkrete Tätigkeit für eine bestimmte Auftraggeberin oder einen bestimmten Auftraggeber. Ob sich die Klägerin überhaupt auf Vertrauensschutz berufen könnte, kann offenbleiben, weil die Feststellung nach § 2 SG[X.] VI im [X.]escheid vom 21.3.2013 ersichtlich nicht denselben Sachverhalt betrifft. [X.]ie hier konkret zu beurteilende Tätigkeit bei der [X.]eigeladenen wurde erst am [X.] aufgenommen. Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, ob ein anhängiges oder abgeschlossenes Verfahren nach § 2 SG[X.] VI zu einer Sperrwirkung iS des § 7a Abs 1 Satz 1 SG[X.] VI führen kann (so [X.] in [X.], jurisPK-SG[X.] VI, 3. Aufl 2021, § 2 Rd[X.] 87 - Stand 1.4.2021 und [X.] in [X.], jurisPK-SG[X.] IV, 3. Aufl 2016, § 7a Rd[X.] 80.1 - Stand 15.12.2020).

[X.]. Zutreffend ist das [X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht bereits wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung durch die Firma [X.] ein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]eigeladenen nach § 10 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 AÜG (idF des Gesetzes vom 28.4.2011, [X.]G[X.]l I 642 - aF -) anzunehmen ist (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 12). [X.]enn eine Arbeitnehmerüberlassung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AÜG aF lag nicht vor. Eine solche setzt einen Verleiher voraus, der [X.]ritten ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. [X.]ie Klägerin wurde aber nicht als Arbeitnehmerin der Firma [X.] leihweise an die [X.]eigeladene überlassen. Vielmehr wurden die Hauptleistungspflichten im Verhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]eigeladenen direkt vereinbart. [X.]ie Firma [X.] übernahm durch Herstellen des Kontakts, Ausfüllen des [X.] sowie Erstellen der Rechnungen nur einzelne Hilfeleistungen im Rahmen der Abwicklung.

[X.]. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der [X.], [X.] und [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 [X.] 1 SG[X.] V, § 1 Satz 1 [X.] 1 SG[X.] VI, § 20 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 SG[X.] XI und § 25 Abs 1 Satz 1 SG[X.] III).

1. [X.]eschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SG[X.] IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine [X.]eschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]SG setzt eine abhängige [X.]eschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. [X.]ei einer [X.]eschäftigung in einem fremden [X.]etrieb ist dies der Fall, wenn der [X.]eschäftigte in den [X.]etrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, [X.]auer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. [X.]iese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei [X.]iensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. [X.]emgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen [X.]etriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. [X.]ie Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der [X.]eschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in [X.]etracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und wi[X.]pruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

2. [X.]ei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den [X.]eteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der [X.]eschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 13 f mwN). [X.]iese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z[X.] vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. [X.]enn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die [X.] entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und [X.]urchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl [X.]SG Urteil vom 4.6.2019 - [X.] 12 R 11/18 R - [X.]SGE 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 24; [X.]SG Urteil vom [X.] - 12 RK 63/79 - [X.]SGE 51, 164 = [X.] 2400 § 2 [X.] 16 = juris Rd[X.] 24).

3. [X.]ei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner [X.]ienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein [X.]auerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der [X.] liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" [X.]eschäftigung iS des § 7 Abs 1 SG[X.] IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die [X.]eigeladene auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl [X.]SG Urteil vom 4.6.2019 - [X.] 12 R 11/18 R - [X.]SGE 128, 191 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 21 mwN; [X.]SG Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.]SGE 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 19 mwN).

[X.]. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und ausgehend von seinen Feststellungen (§ 163 SGG) ist das [X.] zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Indizien für eine abhängige [X.]eschäftigung der Klägerin überwiegen.

1. [X.]ass die Klägerin und die [X.]eigeladene eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, indem sie bestimmten, dass die Klägerin als "Freiberufler" tätig sei, ist - wie dargestellt - sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend.

2. [X.]as [X.] hat auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarungen zutreffend allein auf die jeweiligen [X.] der Klägerin abgestellt und deren Umfang ermittelt. [X.]ie Klägerin hatte keine Verpflichtung, eine konkrete Anzahl von [X.]iensten zu übernehmen, sondern konnte frei und unabhängig entscheiden, welches Angebot der [X.]eigeladenen sie annahm. Erst durch die jeweilige Zusage entstand die rechtliche Verpflichtung, die geschuldeten Tätigkeiten vereinbarungsgemäß zu leisten.

Ob die Feststellungen zu den [X.] auch die Abänderung der Verwaltungsentscheidung im Sinne einer [X.]egrenzung auf kalendarisch bestimmte Zeiträume erforderte, kann hier dahinstehen. Insoweit ist das Urteil des [X.] in Rechtskraft erwachsen, da die [X.]eklagte keine Revision eingelegt hat. Grundsätzlich hält der [X.] eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren schon dann für hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SG[X.] X), wenn sie ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die [X.]urchführung von Einzelaufträgen zwischen den [X.]eteiligten - beginnend mit dem ersten Tätigwerden - unter gleichbleibenden [X.]edingungen bezieht und kein [X.]auerschuldverhältnis vorliegt (vgl [X.]SG Urteil vom 19.10.2021 - [X.] 12 KR 29/19 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Entsprechendes gilt für das Gerichtsverfahren.

3. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger [X.]eschäftigung ist, dass die Klägerin einem Weisungsrecht der [X.]eigeladenen unterlag und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren [X.]etriebsablauf eingegliedert war. [X.]ie in § 7 Abs 1 Satz 2 SG[X.] IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen.

a) Auch wenn ambulante Pflegekräfte wie die Klägerin grundsätzlich weitgehend eigenverantwortlich arbeiten und in gewissem Umfang flexibel auf Wünsche und [X.]edürfnisse der zu pflegenden Personen reagieren können, kann hieraus nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden (ebenso [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 24 zur vergleichbaren Sit[X.]tion in der stationären Pflege). Insbesondere bei Hochq[X.]lifizierten oder Spezialisten (sog [X.]iensten höherer Art) kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein. [X.]ennoch kann die [X.]ienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des [X.]etriebes erhält, in deren [X.]ienst die Arbeit verrichtet wird. [X.]ie Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". [X.]iese Grundsätze kommen auch auf ausgebildete Fachkräfte in verantwortungsvollen und von Eigenverantwortlichkeit geprägten Tätigkeiten wie der Pflege zur Anwendung ([X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 28 mwN). Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalls.

[X.]ie Weisungsgebundenheit der Klägerin war bei der [X.]urchführung der ambulanten Pflege nicht völlig entfallen. Inhalt, [X.]urchführung, [X.]auer und [X.]okumentation der von der Klägerin geschuldeten fachgerechten Pflege bedurften der näheren Konkretisierung. [X.]enn die Klägerin musste ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen nach Maßgabe der Pflegeplanung und im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen Mitarbeitern erbringen.

Sie war insbesondere über den [X.]ienstplan in die Arbeitsabläufe des [X.] in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert. Zwar wurde sie erst nach Auftragsannahme Teil des von der [X.]eigeladenen aufgestellten [X.]ienstplans. [X.]ann war sie jedoch an diesen ebenso gebunden wie die bei der [X.]eigeladenen beschäftigten Pflegekräfte, an deren Schichten und Tätigkeiten sie anknüpfte. Sie wurde zum "Teil einer Kette" von Pflegepersonen. So stimmte sich die Klägerin zum Schichtwechsel mit der übergebenden bzw übernehmenden Pflegekraft ab. Sie vermerkte Medikamentengabe, Vitalwerte und etwaige besondere Vorkommnisse in dem [X.]okumentationssystem der [X.]eigeladenen, zu dessen Nutzung sie verpflichtet war. Tatsächlich mag es dabei nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen der verantwortlichen Pflegefachkraft der [X.]eigeladenen und der Klägerin gekommen sein, wie das [X.] festgestellt hat. [X.]ie Möglichkeit konkreter Einzelweisungen war nach der im Ausgangspunkt maßgeblichen [X.] aber auch nicht ausgeschlossen.

Auch der übrige organisatorische Rahmen vom Erstkontakt über die Zurverfügungstellung einer Wohnung bis zur Archivierung der Pflegedokumentation lag im Wesentlichen in der Hand der [X.]eigeladenen. [X.]ass die Klägerin in den Pflegedienstbetrieb der [X.]eigeladenen eingegliedert war, zeigt sich insbesondere auch am Vergütungsmodell. [X.]enn eine unmittelbare Abrechnung zwischen der Klägerin und dem Patienten bzw den Kostenträgern fand nicht statt. [X.]ie Klägerin stellte ihre Rechnungen - mithilfe von [X.] - an die [X.]eigeladene. [X.]iese bezahlte die Klägerin, wiederum vermittelt über [X.] und nach Abzug der vereinbarten Provision.

[X.]ass die Klägerin - an[X.] als stationäre Pflegekräfte - nicht in der [X.]etriebsstätte des [X.] tätig wurde, sondern im Rahmen ihrer ambulanten Tätigkeit Hausbesuche wahrnahm, widerlegt nicht ihre Eingliederung. [X.]enn darauf, dass der [X.]etroffene eine Tätigkeit in einer konkreten [X.]etriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, kommt es für die [X.]ejahung von [X.]eschäftigung nicht an, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 KR 20/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 29 Rd[X.] 23).

b) [X.]ass die Eingliederung in den ambulanten Pflegedienst regulatorischen Rahmenbedingungen entspricht, ist bei der Gesamtabwägung der Indizien mit besonderem Gewicht zu würdigen. Nach § 71 Abs 1 SG[X.] XI muss bei ambulanten [X.] - wie nach § 71 Abs 2 [X.] 1 SG[X.] XI bei stationären Pflegeheimen - die Pflege unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen. [X.]ies bedeutet, dass eine entsprechend q[X.]lifizierte Pflegefachkraft die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung tragen und auch wirksam wahrnehmen können muss. [X.]as ist der Fall, wenn die verantwortliche Pflegefachkraft die Pflegeleistungen für jeden betreuten Pflegebedürftigen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre [X.]urchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Notwendig ist eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden [X.]edarfs. [X.]iese pflegerische Gesamtverantwortung muss von der Pflegefachkraft ständig wahrgenommen werden (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26 mwN; [X.]SG Urteil vom 22.4.2009 - [X.] 3 P 14/07 R - [X.]SGE 103, 78 = [X.] 4-3330 § 71 [X.] 1, Rd[X.] 15, 19). Ebenso wie in Pflegeheimen sollen auch bei (größeren) ambulanten [X.] die Aufgaben der Pflegeleitung nach § 71 Abs 1 SG[X.] XI grundsätzlich bei [X.] gebündelt sein (vgl [X.]SG Urteil vom 22.4.2009 - [X.] 3 P 14/07 R - [X.]SGE 103, 78 = [X.] 4-3330 § 71 [X.] 1, Rd[X.] 22). Hier trug nach den tatsächlichen Umständen die [X.]eigeladene die Gesamtverantwortung für die Rund-um-die-Uhr-Pflege des Wachkomapatienten. Sie stellte die Koordination der Pflegekräfte, die Grundzüge der Pflege sowie die Kontrolle der Pflegeleistungen durch die Pflegedokumentation sicher. [X.]adurch sorgte sie für eine den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügende Umsetzung der Pflegeansprüche.

Es ist unerheblich, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder - wie hier - privat pflegeversichert ist, weil die jeweiligen Vertragsleistungen nach Art und Umfang den Leistungen des [X.] des SG[X.] XI gleichwertig sein müssen (§ 23 Abs 1 Satz 2 SG[X.] XI); zu diesen Leistungen zählt insbesondere auch die häusliche Pflegehilfe (§ 36 SG[X.] XI). [X.]ass [X.] die pflegerische Gesamtverantwortung zu den verbindlichen Q[X.]litätsmaßstäben sowohl der gesetzlichen wie der privaten Pflegekassen in der ambulanten Pflege gehört, ergibt sich insbesondere auch aus § 113 Abs 1 Satz 1 und 3 SG[X.] XI (hier idF des Gesetzes zur Ne[X.]usrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012, [X.]G[X.]l I 2246) iVm den auf dieser Grundlage ergangenen Vereinbarungen der [X.] auf [X.]undesebene (vgl hier [X.] 3.1.2 Maßstäbe und Grundsätze für die Q[X.]lität und Q[X.]litätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Q[X.]litätsmanagements nach § 113 SG[X.] XI in der ambulanten Pflege vom 27.5.2011 - [X.] -, [X.]Anz 2011 S 2573). [X.]anach bleibt die Verantwortung für die Leistungen und die Q[X.]lität bei dem auftraggebenden ambulanten Pflegedienst auch bestehen, soweit er mit anderen pflegerischen [X.]iensten kooperiert und deren Leistungen in Anspruch nimmt ([X.] 3.1.7 [X.]).

Ob die Wahrnehmung der pflegerischen Gesamtverantwortung durch die verantwortliche Pflegefachkraft des ambulanten [X.] stets ein weisungsgebundenes [X.]eschäftigungsverhältnis zwischen diesem und einzelnen Pflegekräften voraussetzt (so für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe [X.]SG [X.]eschluss vom 17.3.2015 - [X.] 3 P 1/15 S [X.] - juris Rd[X.] 11; Wahl in [X.], jurisPK-SG[X.] XI, 2. Aufl 2017, § 71 Rd[X.] 16; [X.] in [X.] Komm, Stand Juli 2020, § 71 SG[X.] XI Rd[X.] 15; [X.]/[X.], NZS 2016, 931 ff) kann dahinstehen (vgl bereits [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26 mwN). Jedenfalls bedingen die damit verbundenen Q[X.]litätsanforderungen einen hohen Organisationsgrad, der für den Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die [X.] des ambulanten [X.] ebenso nahelegt, wie es der [X.] bereits für stationäre Pflegeeinrichtungen entschieden hat ([X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26).

c) [X.]ass eine enge Abstimmung innerhalb der [X.] fachlich notwendig und regulatorisch vorgegeben ist, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass dieser Aspekt bei der sozialversicherungsrechtlichen [X.]ewertung außer [X.] zu lassen ist. Ebenso wenig spricht gegen eine Eingliederung, dass sich der jeweilige [X.]etreuungsbedarf aus der "Natur der Sache" ergibt. [X.]enn für die Frage, ob eine abhängige [X.]eschäftigung vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts maßgebend. [X.]ei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der [X.]srechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige [X.]eschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige [X.]eschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine [X.]eschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. [X.]enn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der [X.] oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage ([X.]SG Urteil vom 27.4.2021 - [X.] 12 R 16/19 R - juris Rd[X.] 15 f mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

Umgekehrt können zwar auch Umstände "aus der Natur der Sache" für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Hier stützen sie allerdings die [X.]ewertung als abhängige [X.]eschäftigung der Klägerin bei der [X.]eigeladenen. [X.]ie Klägerin hat - nicht an[X.] als bei der [X.]eigeladenen angestellte Pflegekräfte - ihre Arbeitskraft im Rahmen der vorstehend dargelegten [X.]etriebsstruktur eingebracht. Sie hatte innerhalb der betrieblich vorgegebenen Ordnung - verglichen mit angestellten Pflegekräften - keine ins Gewicht fallende Freiheit hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung innerhalb der einzelnen [X.]ienste.

d) [X.]as [X.] hat demgegenüber keine für Selbstständigkeit sprechenden Anhaltspunkte festgestellt, die vor dem Hintergrund der regulatorischen Rahmenbedingungen ausnahmsweise (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 26) ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Klägerin auch nur annähernd hätten auf- oder überwiegen können.

aa) Insbesondere war sie nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Sie erhielt einen festen Lohn für geleistete Arbeitsstunden. Für sie bestand auch nicht die [X.]hance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätte beeinflussen können. Sie erhielt für ihre Arbeit ein fest definiertes Honorar nebst kostenloser Unterbringung. [X.]a es lediglich auf eine [X.]etrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das Risiko der Klägerin, von der [X.]eigeladenen keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant. [X.]enn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl [X.]SG Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.]SGE 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 36 mwN).

bb) [X.]ie Klägerin setzte zudem lediglich in geringem Umfang eigene Arbeitsmittel ein. [X.]ie erforderlichen Pflegehilfsmittel wurden vom Patienten oder der Pflegeversicherung bereitgestellt. Auch die Kosten für den Abschluss der von der Klägerin angeführten Versicherungen wie insbesondere der [X.]erufshaftpflichtversicherung begründen kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. [X.]er Abschluss einer [X.]erufshaftpflichtversicherung führt allein nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit, weil sie für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 31). Es spielt auch keine entscheidende Rolle, dass die Klägerin eigene [X.]erufsbekleidung sowie ein Schild mit dem Aufdruck "Pflege mit Fachwissen und Herz, Inhaberin [X.]" trug und insoweit nicht als Pflegekraft der [X.]eigeladenen auftrat. [X.]enn die Wahrnehmung und [X.]ewertung der Tätigkeit durch [X.]ritte ist für die rechtliche Würdigung der Eingliederung ohne [X.]elang (vgl [X.]SG Urteil vom 28.9.2011 - [X.] 12 R 17/09 R - juris Rd[X.] 23).

cc) Ob ausreichende Feststellungen dazu vorliegen, dass der Klägerin die Möglichkeit der [X.]elegation der Leistungserbringung an andere (eigene) Arbeitskräfte eingeräumt war, kann dahinstehen. Selbst wenn diese bestanden hätte, wäre ihr hier kein überwiegendes Gewicht für eine selbstständige Tätigkeit beizumessen. [X.]enn die Klägerin hätte von der [X.]elegationsbefugnis realistischerweise überhaupt nicht Gebrauch machen können (zu diesem Erfordernis vgl [X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 KR 21/07 R - juris Rd[X.] 17), weil sie nach den Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum keine eigenen [X.]eschäftigten hatte. Ihren [X.] beschäftigte sie erst später und darüber hinaus lediglich als [X.]ürokraft. [X.]er vereinbarte Stundensatz ließ nach Einschätzung des [X.] zudem wenig Spielraum für den Einsatz ausreichend q[X.]lifizierter Hilfskräfte.

dd) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält grundsätzlich erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z[X.] einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen ([X.]SG Urteil vom 18.11.2015 - [X.] 12 KR 16/13 R - [X.]SGE 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 25, Rd[X.] 28). [X.]ie Klägerin trat zwar am Markt auf, indem sie Personalvermittler, Flyer und Visitenkarten nutzte. [X.]ies ist für die Einordnung hier jedoch nicht ausschlaggebend. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber kann insbesondere dann ein Indiz für eine erhebliche [X.]ispositionsfreiheit in [X.]ezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt ([X.]SG Urteil vom 4.9.2018 - [X.] 12 KR 11/17 R - [X.]SGE 126, 235 = [X.] 4-2400 § 7a [X.] 10, Rd[X.] 23). [X.]as gilt aber nicht, wenn - wie hier - die [X.]ispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die [X.]eurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird ([X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 33).

E. Hinweise auf das Vorliegen einer geringfügigen [X.]eschäftigung (§ 8 Abs 1 SG[X.] IV), unständigen [X.]eschäftigung (§ 27 Abs 3 [X.] 1 SG[X.] III) oder das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs 1 [X.] 1 SG[X.] V), die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht.

F. [X.]er Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG wird durch die Annahme eines abhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des [X.]erufs steuert ([X.]SG Urteil vom [X.] - [X.] 12 R 6/18 R - [X.]SGE 128, 205 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] 38 f mwN).

G. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 12 R 17/19 R

19.10.2021

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hamburg, 11. Januar 2018, Az: S 20 R 282/14, Urteil

§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11, § 71 Abs 1 SGB 11, § 113 Abs 1 SGB 11

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2021, Az. B 12 R 17/19 R (REWIS RS 2021, 1768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1768

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