Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. AnwZ (B) 102/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3115

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[X.][X.]([X.]) 102/05 vom 3. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 3. Juli 2007 beschlossen: Die [X.]eiladung der Antragstellerin zu 2 im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenin-tervenientin zum [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von [X.] von der Antragstellerin zu 2 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstat-ten. Gründe:[X.] Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht [X.]. zugelas-sen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO. 1 Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen 2 - 3 - - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen [X.]eschwerde, über die der [X.] noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstel-lers zu 1. I[X.] Dem [X.]egehren der Antragstellerin zu 2, im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vorausset-zungen für eine [X.]eiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine [X.] nach §§ 66 ff. ZPO kommt in [X.] nach der [X.]undes-rechtsanwaltsordnung nicht in [X.]etracht. 3 1. Die [X.]eteiligung Dritter an Verfahren über [X.] nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ist, wie der [X.] bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen ([X.] vom 28. Juli 2006 - [X.] 1/06 und [X.] 2/06; [X.]sbe-schluss vom 13. Oktober 2006 - [X.]([X.]) 87/05; [X.]sbeschluss vom 27. November 2006 - [X.]([X.]) 102/05, juris); die Vorschriften der [X.] gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar ([X.]sbeschluss vom 27. November 2006, aaO). 4 - 4 - 5 2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen für eine [X.]eiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der [X.]eiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger [X.]eiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. [X.] [X.] Ernemann Frellesen Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -

Meta

AnwZ (B) 102/05

03.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. AnwZ (B) 102/05 (REWIS RS 2007, 3115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3115

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