Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. V ZB 293/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5865

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V
ZB 293/10

vom

9. Juni 2011

in der Rechtssache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den [X.], die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr.
Roth und die
Richterinnen Dr. Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 12. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Parteien sind [X.]. Das Grundstück der Klägerin ist nicht über einen eigenen Weg mit Fahrzeugen zu erreichen, sondern nur über das Grundstück der Beklagten. Dieses ist mit einem Wegerecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin belastet; danach ist es ihr gestattet, zum Be-
und Ent-laden den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg mit Pkw zu be-fahren. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, in die die Klägerin in der Vergangenheit ihre Abwasser einleiten durfte. Nachdem die Beklagten dies der Klägerin untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine ei-gene Anlage zu bauen, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit dem Ein-bau einer 6 Kubikmeter großen PE-Sammelgrube auf ihrem Grundstück. Sie 1
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teilte den Beklagten mit, dass die Arbeiten in der [X.] vom 24. bis 27. Juni 2008 stattfinden würden. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des [X.] einfanden, hinderten die Beklagten die Arbeiter daran, mit Bag-ger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindlichen Weg zu befahren, da dies vom Wegerecht nicht erfasst sei.

Auf die Klage der Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den Bau einer Kläranlage auf dem Grundstück der Klägerin zu verhindern oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert der Beden Tenor des
amtsgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefasst, dass die [X.] die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zum Einbau einer PE-Sammelgrube auf dem Grundstück der Klägerin zu dulden haben. Gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzu-lässig richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei geringfügig, da ihr Grundstück, das ohnehin mit einem Wegerecht belastet sei, an einem Tag nur wenige Male befahren werden müsse. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine -
vom Berufungsgericht als unwahr-scheinlich erachtete
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eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche wären lediglich mittelbare Folge der Inanspruch-nahme ihres Grundstücks.

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III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des [X.] nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht verletzt. Das Berufungsge-richt hat bei der Bemessung des [X.] weder die
gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Dul-dungsanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2002 -
VIII ZR 217/01, juris, t. Dass den Beklagten durch das vorübergehende Befahren ihres Grundstücksweges mit [X.] neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte vermö-gensrechtliche Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich.

aa) Soweit die Beklagten geltend machen, ihr Grundstück erleide eine in
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wie ihre Klage in einem Parallelverfahren zeige
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beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmäßig durch einen Lkw zum Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbun-dene Beeinträchtigung der Beklagten für die Bemessung ihrer Beschwer im vor-4
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liegenden Verfahren ohne Bedeutung. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Verurteilung. Danach sind die Beklagten zu einer Dul-dung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die [X.] der Baumaßnahmen verpflichtet worden. Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch [X.] ist hingegen nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben.

bb) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, durch das Befahren mit Baufahrzeugen könne es zu -
nicht näher spezifizierten
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Substanzschäden am ehende Beschwer nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch die zu duldende Handlung bei der Bemessung der Beschwer Berücksichtigung zu finden hat. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insbesondere lässt sich dies dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Dipl.-Bauingenieurs H.

vom 2. Dezember 2010 nicht entnehmen.

cc) Schließlich kann eine e-klagten auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgrube an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von [X.] auf das Grundstück der Beklagten zur Folge hat. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin. Nur die mit dieser Duldungsverpflichtung
verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Beklagten sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. [X.], die von der Klärgrube selbst ausgehen, haben dagegen außer Betracht 8
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zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Verurteilung der Beklagten ist.

b) Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagten auch nicht in ih-rem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf ihren Sachvortrag zur Frage einer künftigen dauerhaften Ausweitung des bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung einer re-gelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch [X.] oder sonstige [X.] nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist.

2. Eine Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfort-bildung (§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Aus-legung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts auf-zustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V [X.], [X.]Z 151, 221, 225). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da be-reits keine konkreten Anhaltspunkte für einen mit dem Befahren des [X.] zu erwartenden Schadenseintritt vorliegen, besteht kein Anlass für die Entwicklung von Leitsätzen zur Frage der [X.] solcher Schäden bei der Bemessung der
Beschwer.
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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2009 -
7 C 242/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
1 [X.]/09 -

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Meta

V ZB 293/10

09.06.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. V ZB 293/10 (REWIS RS 2011, 5865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5865

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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