Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. V ZB 19/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5351

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
19/12
vom

21. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

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2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2012 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und
Prof. Dr.
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Januar 2012 wird auf Kosten der Kläger und des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600

Gründe:

I.
Die [X.]en sind [X.]. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wegerecht belastet, wonach dem jeweiligen Eigentümer des [X.] gestattet wird, den auf dem Grundstück der Klägerin [X.] Weg mit dem Pkw zu befahren. Die Beklagten nutzen den Weg auch durch Betreten mit einem Rasenmäher, einer Schubkarre bzw. einer Mülltonne; das Begehen durch Dritte lassen sie ebenfalls zu.
Die Klägerin hat die Unterlassung der ihrer Meinung nach über das [X.] hinausgehenden Nutzung verlangt. [X.] haben die Beklagten beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sind, das ihnen eingeräumte [X.] in bestimmter Weise und für bestimmte Zwecke zu nutzen, sowie die Klä-1
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gerin und den [X.] zur Unterlassung von Behinderungen
jedwe-der Art zu verurteilen, die geeignet sind, das bestehende Wegerecht zu [X.].
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-ben. Den Streitwert hat es auf 800

des [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Aufhe-bung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Land-gericht erreichen.
II.
Nach Ansicht des [X.]
ist für die Bemessung des Werts des [X.] im Sinne von §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO die Wert-minderung des Grundstücks der Klägerin maßgeblich, die durch die über den
Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges durch die [X.] entsteht. ennenswerte vermögensrecht-liche Nachteile der Klägerin seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich auch nicht aus der von der Klägerin und dem [X.] vorgelegten Stel-lungnahme des von ihnen beauftragten Sachverständigen. Zum einen werde darin der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer nicht hinreichend berücksichtigt; zum anderen sei die kumulative Berücksichtigung einer Wert-minderung durch verminderte Mieteinnahmen und einer Wertminderung durch die erschwerte Verwertbarkeit des Grundstücks nicht möglich. Die Wertminde-rung durch verminderte Mieteinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Wertminde-rung des belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich einen Betrag von 429

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III.
1. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie
hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz
1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600

und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Ent-scheidung darüber nachholen, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der [X.] gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19.
Mai 2011

V
ZB 250/10, ZMR
2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offen-bar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentschei-dung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen ([X.], Beschluss vom 21.
April 2010

XII
ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn.
21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Be-tracht
gekommen wäre. Die Rechtsbeschwerdeführer machen solches auch nicht geltend.
b) Die Bemessung der Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Benutzung des Weges in dem in dem amtsgerichtlichen Urteil festge-legten Umfang durch die Beklagten mit
nicht mehr als 600

zu beanstanden.
aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.]. Die [X.] der abgewiesenen Unterlassungsklage bemisst sich grundsätzlich nach 5
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5

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der Wertminderung des beeinträchtigten Grundstücks durch die zu unterlas-sende Störung (siehe nur Senat, Beschluss vom 18.
August 2010

V
ZB 45/10, WuM
2011, 296, 297). Eine Besonderheit besteht hier darin, dass das [X.] der Klägerin bereits durch die Belastung mit dem Wegerecht eine Wert-minderung erlitten hat. Deshalb ist

wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat

der Wert des [X.] nur nach der Wertminde-rung des Grundstücks zu bemessen, die durch die über den Wortlaut des [X.]s hinausgehende Benutzung des Weges entsteht.
[X.]) Dass diese Wertminderung den Betrag von 600

sich anhand der von der Klägerin und dem [X.] in der Beru-fungsinstanz vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen nicht feststel-len. Zwar ist dieser

anders als das
Berufungsgericht es gesehen hat
zutref-fend davon ausgegangen, dass es auf die durch die Erweiterung des [X.]s über dessen Wortlaut hinaus eingetretene zusätzliche Grundstückswert-minderung ankommt. Diese hat er hinsichtlich der mit dem Wegerecht belaste-ten Teilfläche mit 45

verringerte Mieteinnahmen und eine Wertminderung durch die erschwerte Ver-mietbarkeit, die der Sachverständige mit 384

u-zurechnen ist, kann offenbleiben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu diesen Beträgen gelangt ist. Er hat sie schlicht genannt, ohne eine Berechnung dargestellt zu haben. Auch in der Rechtsbeschwerdebe-gründung findet sich dazu nichts.
cc) Erst recht haben
weder die in der Berufungsbegründung vorgetrage-ne Beeinträchtigung der Privatsphäre der Klägerin und des [X.] noch deren Vortrag in der Streitwertbeschwerde,
"dass
unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die gegenseitigen Unterlassungsansprüche einen Streitwert von mindestens 2.000

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§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO maßgeblichen Werts des [X.] eine Bedeutung. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auf diesen Vortrag hingewiesen; es fehlt aber an Darlegungen, weshalb sich daraus eine 600

übersteigende Grundstückswertminderung ergeben soll.
c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen [X.] war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Rechtsmittel mit
dem [X.] Beschluss zu verwerfen. Das Amtsgericht hat am 28.
November
2011 mit dem Hinweis auf §
320 Abs.
4 Satz
2 ZPO über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin und des [X.] ent-schieden, und zwar dahingehend, dass eine Berichtigung des Tatbestands we-gen Verhinderung des Richters, der das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, nicht möglich ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
320 Rn.
12).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
7 C 31/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
1 S 87/11 -

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Meta

V ZB 19/12

21.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. V ZB 19/12 (REWIS RS 2012, 5351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5351

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