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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:171215BVZR87.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR
87/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember
2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland, den Richter
Dr.
Kazele
und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 kaufte die Klägerin von der [X.] ein [X.]. In dem Kaufvertrag finden sich fol-gende Regelungen:
[X.] sich hiermit, nach Vorlage des amtlichen [X.] zugunsten der von der Käuferin erworbenen d-
Die Verkäuferin verpfl[X.] sich ferner, die Einräumung eines unmittel-bar anschließenden [X.] zugunsten der von der Käuferin erwor-
U. stehenden und dem verbleibenden Grundstück der Verkäuferin benh-r-beizuführen. Auf voller Länge muss die [X.] eine Breite von 1
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mindestens 4
m sowie zum Gehen und Befahren durch Personenkraft-wag
Mit notarieller Urkunde vom 10. September 2001 bestellte die Beklagte eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des [X.]. In der [X.] heißt es:
Breite von mindestens 4 m von der
[X.] aus bis zum herr-schenden Grundstück und von diesem zurück als [X.] zum Ge-hen unt-zen und auf diesem Wegestreifen auf seine Kosten unter der Oberfläche
Tatsächlich kann
eine durchgehende Wegbreite von 4 m auf dem [X.] der [X.] schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Abstand zwi-schen der Grundstücksgrenze und dem Haupthaus der [X.] auf der [X.] nur 2,76 m beträgt.
Die [X.]übernahm als Baulast die Verpflichtung, es zu dul-den, dass auf einer Teilfläche ihres -
an das Grundstück der [X.] angren-zenden -
Grundstücks ein Weg zur ordnungsgemäßen Verbindung des [X.] mit der öffentlichen Straße angelegt, unterhalten und be-nutzt wird sowie Versorgungsleitungen verlegt werden dürfen.
Die Beklagte unterhält an der Ostseite ihres Grundstücks eine Terrasse und eine Beeteinfassung. 2007 err[X.]e sie einen Anbau.
Die Klägerin verlangt von der [X.], die Terrasse, den Anbau und die Beeteinfassung soweit zurückzubauen, dass ein
Abstand von 4 m zur [X.] zum Nachbargrundstück gewahrt wird.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungs-frist darlegen
und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die [X.], abändern lassen
will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014
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V [X.], juris Rn. 2 mwN).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a)
Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009
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V [X.], juris Rn.
2). Wird mit dem Rechtsmittel -
wie hier -
die [X.] zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung begehrt, ist die Wertminderung anzusetzen, die das herrschende Grundstück durch die Beein-trächtigung der Grunddienstbarkeit erleidet.
b) Dass die Wertminderung ihres Grundstücks einen Betrag von 20.000
Der
von ihr vor-genommenen
Berechnung
kann nicht gefolgt werden.
[X.]) Die Klägerin geht von dem im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 ausgewiesen
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dem Erwerb sei das Grundstück geteilt und eine Teilfläche veräußert worden. Ihr sei eine Teilfläche von 544 qm des [X.] verblieben. Von dem von ihr gezahlten Kaufpreis entfalle auf diese Fläche anteilig ein Betrag von 40.116,73
handelte es sich bei dieser Fläche lediglich um Gartenland, das nur ehätte. Von dem Differenzbe-
als Wertminderung ihres Grundstücks anzusetzen, da sie von der Fläche, die das Wegerecht auf dem Grundstück der [X.] betreffe, nur rund 29% nutzen könne.
bb) Bei dieser Berechnung lässt
die Klägerin außer [X.], dass ihr Grundstück tatsächlich [X.] geworden und die Erschließung -
in Überein-stimmung mit den Regelungen im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 -
nicht nur über die auf dem Grundstück der [X.] lastende
Grunddienstbarkeit, sondern auch über die auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert ist. Diese Baulast wirkt nach §
92 Abs. 1 Satz 2 NBauO in der Fassung vom
13.
Juli 1995 ([X.]. GVBl. [X.]) -
§
81 Abs. 1 Satz 2 [X.] -
auch ge-genüber den Rechtsnachfolgern der [X.]. Eine Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis kann nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 [X.] (§ 81 Abs. 3 [X.]) erfolgen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund liegt eine Sicherung der Erschließung
des Grundstücks der Klägerin vor. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das [X.] in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss Bezug nimmt, ist es der Klägerin trotz der geltend gemachten Beeinträchtigun-gen der Grunddienstbarkeit möglich, unter Nutzung der für das Wegerecht noch zur Verfügung stehenden Fläche auf dem Grundstück der [X.] und der von der Baulast erfassten Fläche des Nachbargrundstücks
ihr Grundstück mit Personenkraftwagen zu erreichen. Daher ist die von der Klägerin gewählte Be-rechnung nicht geeignet, eine Wertminderung ihres Grundstücks von über 20.000
glaubhaft zu machen.
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III.
Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte
wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festset-zung des Berufungsgerichts (§ 7 i.V.m.
§ 3 ZPO).
Stresemann
[X.]
Weinland
Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
4 O 151/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 -
4 [X.] -
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Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. V ZR 87/15 (REWIS RS 2015, 402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.